Zum Anordnungsgrund bei einem bereits erworbenen Laptop und ratenweiser Bezahlung des Kaufpreises; Drucker; Eigentumsvorbehalt;
Herausgabeverlangen; Kauf eines Laptops; Ratenzahlung; willkürliche Wertangabe
Gründe
Die am 26. April 2021 nach §
173 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 22. April
2021 mit dem Antrag,
den Beschluss vom 22. April 2021 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, Leistungen für seinen bereits am 15. Juli
2020 angeschafften Laptop in Höhe von 448,01 EUR sowie für den Erwerb eines Druckers in Höhe von 303,00 EUR, insgesamt in
Höhe von 751,00 EUR zu erbringen,
hilfsweise Leistungen in Höhe der von ihm geschuldeten Raten von monatlich 24,85 EUR für seinen am 15. Juli 2020 erworbenen
Laptop zu übernehmen,
hat keinen Erfolg.
Soweit das Sozialgericht die mit dem Hilfsantrag begehrte (vorläufige) Verpflichtung des Antragstellers zur Übernahme von
Leistungen in Höhe der vom Antragsteller geschuldeten Monatsraten abgelehnt hat, ist die dagegen erhobene Beschwerde bereits
unzulässig. In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist die Beschwerde gemäß §
172 Abs.
3 Nr.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Nicht zulässig ist die Berufung gemäß §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Dies
gilt nur dann nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§
144 Abs.
1 Satz 2
SGG). Der Antragsteller hat den Ratenzahlungskredit im Juli 2020 abgeschlossen und seitdem mit 24,85 EUR monatlich bedient, sodass
mit der noch verbleibenden Summe die Wertgrenze von 750,00 EUR auch unter Hinzuaddierung eines Druckers in Höhe von 303,00
EUR nicht überschritten wird. Die Ratenzahlung, die bis einschließlich April 2022 vereinbart worden ist, führt zu keinem anderen
Ergebnis, weil der Grund für die Ratenzahlung eine einmalige Leistung und nicht wiederkehrende oder laufende Leistung ist.
Eine Anknüpfung an die Anzahl der vereinbarten Raten hat nicht zu erfolgen, weil es nicht den Parteien des Rechtsstreits obliegen
soll, die Statthaftigkeit der Berufung durch eine entsprechende Ratenvereinbarung herbeizuführen (vgl. dazu Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGG, §
144 SGG (Stand: 6. April 2021) m.w.N).
Hinsichtlich des Hauptantrages des Antragstellers ist die Beschwerde unbegründet. Das Sozialgericht hat den auf Zahlung von
751,00 EUR gerichteten Eilantrag zu Recht abgelehnt.
Ungeachtet der Frage der auch hier fraglichen Zulässigkeit der Beschwerde bei einem Antrag, mit dem nur durch die nicht belegte
und in der Höhe völlig willkürlich erscheinende Wertangabe von 303,00 EUR für einen Drucker überhaupt die Wertgrenze des §
144 Abs.
1 Nr.
1 Sozialgerichtsgesetz überschritten wird, liegt für eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung des vollen Kaufpreises für den Laptop schon
kein Anordnungsgrund vor. Der Antragsteller hat mit dem Verkäufer des Laptops eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen,
nach der der volle Kaufpreis gerade nicht sofort und mit einer vollständigen Zahlung zu entrichten ist. Darüber hinaus hat
der Antragsteller den Laptop bereits im Juli 2020 gekauft und verwendet ihn längst im Unterricht. Dass der Verkäufer sich
das Eigentum an dem Laptop bis zur (vollständigen) Kaufpreiszahlung vorbehalten hätte (vgl. §
449 Abs.
1 Bürgerliches Gesetzbuch), ist weder erkennbar noch ist vorgetragen worden, dass der Antragsteller einem Herausgabeverlangen des Verkäufers nach einem
etwaigen Rücktritt vom Vertrag wegen ausbleibender Kaufpreiszahlung und aber einer sofortigen Fälligkeit der Gesamtkaufpreisforderung
ausgesetzt wäre. Eine dringliche Notlage, weswegen der Antragsteller die sofortige Zahlung der vollen Kaufpreissumme benötigt,
ist damit weder dargetan noch sonst nach Aktenlage ersichtlich.
Hinsichtlich Anschaffungskosten für einen Drucker ist schon nicht glaubhaft gemacht, dass dieser für den Erwerb des mittleren
Bildungsabschlusses überhaupt notwendig ist. Laut Bescheinigung der K_____ F____ - vhs vom 23. März 2021 erfolgt der Unterricht
ausschließlich online. Für die Teilnahme benötigt der Antragsteller deswegen einen Laptop, Computer oä, nicht aber einen Drucker,
weswegen die Erforderlichkeit einer solchen Anschaffung von der Schule auch weder bestätigt noch befürwortet wird. Darüber
hinaus besteht für den Antragsteller nach seinen eigenen Angaben (Antragsschrift Seite 5, Zif. 7) die Möglichkeit, bei seiner
befreundeten Nachbarin Dokumente auszudrucken, soweit dies gelegentlich erforderlich werden sollte. Schließlich sind Drucker
gebraucht bereits ab 25,00 EUR im Internet und mithin zu einem Preis zu erwerben, der die Annahme einer dringlichen Notlage
nicht rechtfertigt.
Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend §
193 Abs.
1 Satz 1
SGG. Sie orientiert sich am Ausgang des Verfahrens.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist ebenso wie die Beschwerde gegen die Versagung
von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren nicht begründet, da die gemäß §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG in Verbindung mit §§
114 ff
ZPO notwendigen hinreichenden Erfolgsaussichten fehlen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§
177 SGG).