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LSG Thüringen, Urteil vom 10.12.2015 - 1 U 575/15
Arbeitsunfall Lehrgang einer Freiwilligen Feuerwehr der DDR Ausübung einer den Zwecken der Feuerwehr dienenden Tätigkeit
1. Nach § 539 Abs. 1 Nr. 8 RVO sind die in einem Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen Tätigen sowie die Teilnehmer an Ausbildungsveranstaltung dieser Unternehmen einschließlich der Lehrenden - auch auf den damit zusammenhängenden Wegen - gegen Arbeitsunfälle versichert; anerkanntermaßen gehört die Freiwillige Feuerwehr zu den Hilfeleistungsunternehmen im Sinne dieser Vorschrift.
2. Nach der Rechtsprechung des BSG zu § 539 Abs. 1 Nr. 8 RVO sind versichert alle Personen - nicht nur die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr - die eine den Zwecken der Feuerwehr dienende Tätigkeit ausüben.
3. Versicherungsschutz ist daher nicht nur bei der Brandbekämpfung als solcher, sondern zum Beispiel auch bei Übungen und Vorführungen der Feuerwehr für die dabei Tätigen zu gewähren.
4. Tätig in diesem Sinne sind aber nicht nur die Übenden selbst, sondern auch freiwillige Helfer oder Helfer, die von der Feuerwehr im Rahmen einer Übung zur Hilfe für die Übenden angefordert worden sind.
Normenkette:
RVO § 548 Abs. 1 S. 1
,
RVO § 539 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 14b
Vorinstanzen: SG Nordhausen 12.01.2015 S 1 U 932/13
Die Berufung der Beigeladenen zu 1. gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 12. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene zu 1. hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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