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OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.07.2004 - 8 WF 104/04
Pflicht der bedürftigen Partei zur vorrangigen Begleichung der Prozesskosten aus Vermögenszuwachs durch abgeschlosssenen Vergleich
Kapitallebensversicherungen müssen gemäß §§ 115 II ZPO, 88 III BSHG nicht zur Bestreitung von Prozesskosten eingesetzt werden, wenn sie zur Erhaltung einer angemessenen Altersversorgung erforderlich sind, um im Alter nicht Sozialhilfe in Anspruch nehmen zu müssen. Das gilt aber nicht für neu abgeschlossene Versicherungen unter Verwendung des durch einen abgeschlossenen Vergleich erzielten Vermögenszuwachses. In diesem Fall ist der Bedürftige verpflichtet, zunächst die Prozesskosten zu begleichen.
Normenkette:
ZPO § 115 Abs. 2
,
ZPO § 120 Abs. 4
,
BSHG § 88 Abs. 3
Vorinstanzen: AG Nagold 09.06.2006 F 286/03

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