Ausbildungsförderung für ein Studium bei teilweise dem Grunde nach nicht förderfähiger Vorausbildung - Abschluss, berufsqualifizierender;
Ausbildungsförderung; Berufsfachschule; Förderfähigkeit; Grundanspruch; Studium; weitere Ausbildung; Zeitraum
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin für das Studium in der Fachrichtung "Lehramt Sonderpädagogik"
ab dem Wintersemester 2002/2003 Ausbildungsförderung zu gewähren.
Die im Jahr 1976 geborene Klägerin besuchte nach dem Abschluss der Hauptschule von 1993 bis 1995 die zweijährige Berufsfachschule
(BFS) Fachrichtung Hauswirtschaft und erwarb dadurch den erweiterten Sekundarabschluss I (Realschulabschluss). Nach einem
Auslandsaufenthalt in der Zeit von 1995 bis Juni 1996 besuchte sie im Schuljahr 1996/1997 die Klasse 2 der zweijährigen BFS
Fachrichtung Sozialassistentin. Voraussetzung für die Aufnahme in die Klasse 2 mit Schwerpunkt Familienpflege ist der Sekundarabschluss
I und der erfolgreiche Besuch der zweijährigen BFS Fachrichtung Hauswirtschaft. Mit dem Abschluss dieser Ausbildung erwarb
die Klägerin die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "staatlich geprüfte Sozialassistentin" zu führen. Von August 1997 bis
Juli 1999 absolvierte die Klägerin die zweijährige Fachschule Fachrichtung Sozialpädagogik. Voraussetzung für die Aufnahme
in diese Schule war der Sekundarabschluss I und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "staatlich geprüfte Sozialassistentin,
Schwerpunkt Sozialpädagogik" oder eine andere gleichwertige einschlägige Berufsausbildung. Mit dem Abschluss des Schulbesuchs
erwarb die Klägerin die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "staatlich anerkannte Erzieherin" und zugleich die
Fachhochschulreife. Im Anschluss an diese Ausbildung war die Klägerin bis zum September 2002 als Erzieherin erwerbstätig.
Zum Wintersemester 2002/2003 nahm sie ein Studium in der Fachrichtung "Lehramt Sonderpädagogik" an der Universität C. auf.
In der Zeit bis Ende des Jahres 1996 hat die Klägerin im Haushalt ihrer Mutter gelebt (eidesstattliche Versicherung der Mutter
vom 04.06.2003, Bl. 47 der Gerichtsakte des Eilverfahrens).
Den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Ausbildungsförderung für das Studium lehnte das Studentenwerk C. mit Bescheid vom
7. November 2002 ab. Den dagegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. März
2003 zurück.
Auf die Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 08. März 2005 die angefochtenen Bescheide aufgehoben
und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Ausbildungsförderung nach dem
BAföG für ihr Studium der Fachrichtung Lehramt-Sonderpädagogik für die Zeit vom 1. Oktober 2002 bis zum 30. September 2003 zu gewähren.
Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Nach §
7 Abs.
1 Satz 1
BAföG werde Ausbildungsförderung für eine weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender
Ausbildung im Sinne der §§
2 und
3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet. Darüber hinaus werde nach §
7 Abs.
2 BAföG für eine einzige weitere Ausbildung Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,
soweit einer der dort genannten Fälle vorliege. Im Fall der Klägerin sei ihre Ausbildung zur Sozialassistentin nicht zu berücksichtigen,
weil sie in dieser Zeit bei ihrer Mutter gelebt habe und die Ausbildung deshalb nicht nach dem
BAföG förderungsfähig gewesen sei. Ihren Grundanspruch auf Ausbildungsförderung bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss habe
die Klägerin mit dem Besuch der Fachschule Sozialpädagogik ausgeschöpft. Das Studium der Klägerin in der Fachrichtung Lehramt-Sonderpädagogik
sei als "einzige weitere Ausbildung" im Sinne des §
7 Abs.
2 BAföG zu fördern, weil die Klägerin die Voraussetzungen des §
7 Abs.
2 Nr.
5 BAföG erfülle. Nach dieser Regelung könne für eine einzige weitere Ausbildung Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden
Abschluss geleistet werden, wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer
Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetze, abgeschlossen
habe. Dass die Klägerin die BFS Fachrichtung Sozialassistent nur ein Jahr und die Fachschule für Sozialpädagogik lediglich
zwei Jahre lang besucht habe, und dass es sich bei dieser Fachschule nicht um eine Berufsfachschule handele, stehe ihrem Anspruch
aus Ausbildungsförderung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen. Die Voraussetzung für den Besuch
der Fachschule Fachrichtung Sozialpädagogik, nämlich die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "staatlich geprüfte
Sozialassistentin", habe die Klägerin durch die Absolvierung der Klasse 2 der BFS Fachrichtung Sozialassistentin erfüllt.
Das rechtfertige es, bei der Klägerin die Voraussetzungen des §
7 Abs.
2 Nr.
5 BAföG als erfüllt anzusehen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung.
II.
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet.
Nach §
124 Abs.
2 VwGO (in der Fassung des 6.
VwGO-Änderungsgesetzes vom 1. November 1996, BGBl. I S. 1626) ist die Berufung nur zuzulassen,
1. 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats
der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder,
5. 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf
dem die Entscheidung beruhen kann.
Im vorliegenden Verfahren liegt ein Zulassungsgrund nicht vor.
"Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils" bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.
Das Antragsvorbringen der Beklagten rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht.
Die Beklagte meint: Das Studium der Klägerin sei entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts nicht nach §
7 Abs.
2 Satz 1 Nr.
5 BAföG förderungsfähig. Die Klägerin habe zwar den ersten berufsqualifizierenden Abschluss als "staatlich geprüfte Sozialassistentin"
an einer Berufsfachschule erworben. Sie habe auch den Grundförderungsanspruch aus §
7 Abs.
1 BAföG ausgeschöpft. Sie habe aber vor Aufnahme des Studiums an der Universität bereits zwei berufsqualifizierende Abschlüsse, nämlich
den als "staatlich geprüfte Sozialassistentin" und den als "staatlich anerkannte Erzieherin" erworben. Dies habe das Verwaltungsgericht
nicht zutreffend berücksichtigt. Die Klägerin habe auch nicht nach anderen rechtlichen Grundlagen Anspruch auf Förderung ihres
Studiums. Eine Förderung nach §
7 Abs.
2 Nr.
3 BAföG scheitere daran, dass das Lehramtsstudium in der Fachrichtung Sonderpädagogik die Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin
nicht in derselben Richtung fachlich weiterführe.
Die Einwendungen greifen zumindest im Ergebnis nicht durch.
Die Klägerin hat mit dem Besuch der Klasse 2 der zweijährigen BFS Fachrichtung Sozialassistentin und dem Besuch der zweijährigen
Fachschule Fachrichtung Sozialpädagogik ihren Grundförderanspruch nach §
7 Abs.
1 BAföG entgegen der Meinung der Beklagten und des Verwaltungsgericht noch nicht ausgeschöpft.
Nach §
7 Abs.
1 Satz 1
BAföG wird Ausbildungsförderung für die weiterführende allgemein bildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender
Ausbildung im Sinne der §§
2 und
3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet.
Gefördert wird nach §
7 Abs.
1 BAföG nicht nur eine erste Ausbildung bis zu deren berufsqualifizierendem Abschluss, sondern gefördert werden zumindest drei Schul-
oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss. Auf die drei
Jahre Mindestförderungszeit sind alle Zeiten berufsbildender Ausbildung anzurechnen, unabhängig davon, ob sie zu einem berufsqualifizierenden
Abschluss geführt haben oder nicht. Entsprechend dem Grundanliegen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, jedem Auszubildenden
den Erwerb einer den Maßstäben des §
1 BAföG gerecht werdenden beruflichen Qualifikation zu ermöglichen, fasst §
7 Abs.
1 BAföG alle Ausbildungsabschnitte, die der Auszubildende bis zum Erwerb einer (ersten) beruflichen Qualifikation absolvieren muss,
im Grundanspruch auf Erstausbildung unter dem Dach einer förderungsfähigen (Gesamt-)Ausbildung zusammen (BVerwG, Urt. v. 3.6.1988
- BVerwG 5 C 74.84 -, Buchholz 436.36 §
7 BAföG Nr. 76 = NVwZ 1989, 368).
Nicht mitzurechnen sind Zeiten von Ausbildungen, die schon dem Grunde nach nicht förderungsfähig sind. Die Förderungsfähigkeit
einer Ausbildung dem Grunde nach wird geregelt u.a. in §
2 Abs.
1 i. V. m. Abs.
1a BAföG (BVerwG, Urt. v. 27.5.1999 - BVerwG 5 C 23.98 -, Buchholz 436.36 §
2 BAföG Nr. 26 =DVBl. 2000, 64 = NVwZ 2000, 200 = FEVS Bd. 51, 108; BVerwG, Urt. v. 24.2.2000 - BVerwG B C 16.99 -, Buchholz 436.36 §
2 BAföG Nr. 27 = NJW 2000, 2369 = DVBl. 2000, 1214). Erfüllt ein Schüler der in §
2 Abs.
1 BAföG genannten Schulen nicht auch die Voraussetzungen des §
2 Abs.
1a BAföG, ist die Ausbildung schon nicht förderfähig nach den
BAföG. Für ihn kam bis zum 31.12.2004 ein Leistungsanspruch nach dem BSHG (siehe § 26 Abs. 2 Nr. 1 BSHG) und kommt jetzt ein Leistungsanspruch nach dem SGB XII (siehe § 22 Abs. 2 Nr. 1 SGB XII) in Betracht.
Nicht mitzurechnen bei der Ausfüllung des Förderungsgrundanspruchs ist im Fall der Klägerin deshalb nach §
2 Abs.
1 Nr.
1 i. V. m. Abs.
1a Satz 1
BAföG die Zeit des Besuchs der BFS Fachrichtung Hauswirtschaft, weil die Klägerin in dieser Zeit noch bei ihrer Mutter gelebt hat.
Nur teilweise nicht mitzurechnen ist die Zeit des Besuchs der Klasse 2 der BFS Fachrichtung Sozialassistentin. Die Förderung
nach dem
BAföG erfolgt nicht in irgendeiner Form schuljahresweise oder ähnlich, sondern ab Beginn des Monats des Ausbildungsbeginns, frühestens
jedoch vom Beginn des Antragsmonats an (§
15 Abs.
1 BAföG) und ab Vorliegen der Fördervoraussetzungen. Bis Ende des Jahres 1996 war diese Ausbildung der Klägerin ebenfalls nach §
2 Abs.
1 Nr.
1 i.V.m. Abs.
1a Satz 1
BAföG nicht förderfähig, weil die Klägerin noch bei ihrer Mutter gelebt hat. Für die Zeit von Januar 1997 bis zum Abschluss im
Sommer 1997 war die Ausbildung dagegen förderungsfähig.
Diese Ausbildung fällt nicht unter §
2 Abs.
1 Nr.
2 BAföG. Es handelt sich nicht um einen zweijährigen Bildungsgang. Unabhängig davon, ob die BFS Fachrichtung Sozialassistentin üblicherweise
zweijährig ist, war der von der Klägerin absolvierte Ausbildungsgang wegen der für alle Auszubildenden geltenden und von ihr
erfüllten besonderen Zugangsvoraussetzungen beschränkt auf die Klasse 2 (Anlage 5 Verordnung über Berufsbildende Schulen -
BbS-VO - § 3 Abs. 6 Nr. 1b i. V .m. Abs. 4). Maßgeblich kann nur die konkret absolvierte Ausbildung sein, da auch nur diese
ggf. gefördert werden kann.
Da nach §
7 Abs.
1 BAföG nicht nur eine erste Ausbildung bis zu deren berufsqualifizierenden Abschluss gefördert wird, sondern zumindest drei Schul-
oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss gefördert
werden, hat die Klägerin ihren Grundanspruch auf Ausbildungsförderung jedenfalls nicht vor dem Abschluss der zweijährigen
Fachschule Fachrichtung Sozialpädagogik und dem damit verbundenen Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses "staatlich
anerkannte Erzieherin" ausgeschöpft. Darauf, dass auch der Abschluss der Klasse 2 der BFS Fachrichtung Sozialassistentin schon
berufsqualifizierend war, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Maßgebend sind die in dem zeitlichen Rahmen des §
7 Abs.
1 BAföG insgesamt wahrgenommenen Ausbildungsmöglichkeiten unabhängig davon, ob sie zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geführt
haben oder nicht (BVerwG, Urt. v. 3.6.1988 - BVerwG 5 C 74.84 -, a.a.O.).
Daraus folgt zugleich der Anspruch der Klägerin auf Förderung auch des Studiums. Da der Besuch der BFS Fachrichtung Hauswirtschaft
nicht und der Besuch der Klasse 2 der BFS Fachrichtung Sozialassistentin nur für etwa ein halbes Jahr dem Grunde nach förderfähig
war, ergibt sich zusammen mit der Zeit des Besuchs der zweijährigen Fachschule Fachrichtung Sozialpädagogik eine Ausschöpfung
des dreijährigen Grundanspruchs der Klägerin auf Ausbildungsförderung nicht. Da der Grundanspruch Ausbildungsförderung "zumindest"
drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung umfasst, der Dreijahreszeitraum also nicht abschließend ist (Rothe/Blanke,
BAföG, Loseblattkommentar Stand Mai 2005, §
7 RdNr. 7), hat die Klägerin das Studium in der Fachrichtung "Lehramt Sonderpädagogik" an der Universität nicht nur im Rahmen
des Grundanspruchs auf Ausbildungsförderung begonnen, sondern auch Anspruch auf Förderung dieses Studiums bis zum berufsqualifizierenden
Abschluss (Rothe/Blanke, a.a.O., § 7 RdNr. 9). Die Frage, ob dieses Studium als "weitere Ausbildung" im Sinne des §
7 Abs.
2 BAföG gefördert werden kann, stellt sich in ihrem Fall nicht. [Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar mit dem, der dem
Beschluss des Senats vom 14.11.2005 - 12 PA 179/05 - >V. n. b.< zugrunde lag, da in jenem Fall der Grundförderanspruch durch
den Besuch der BFS Fachrichtung Sozialassistentin für zwei Jahre und die anschließende Ausbildung zur Erzieherin mit dem Erwerb
eines berufsqualifizierenden Abschlusses bereits ausgeschöpft worden war.]
Die Berufung der Beklagten ist auch nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen.
Die Beklagte trägt insoweit vor: Das Verwaltungsgericht meine, dass eine Ausbildung, für die auf Grund des §
2 Abs.
1a BAföG eine Förderung nicht in Betracht gekommen sei, für die Frage der Ausschöpfung des Grundförderanspruchs nach §
7 Abs.
1 BAföG nicht zu berücksichtigen sei. Diese Frage sei klärungsbedürftig, da sie sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz beantworten
lasse und keine ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung vorliege.
Die von der Beklagten aufgeworfene Frage ist nicht in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftig, denn sie lässt sich ohne
weiteres aus dem Gesetz beantworten. Wie schon die Überschrift über dem Abschnitt I des Gesetzes, zu dem auch die §§
2 und
7 BAföG gehören, deutlich macht, definieren die Vorschriften dieses Abschnitts insgesamt die "förderungsfähige Ausbildung". Der Wortlaut
des §
7 Abs.
1 BAföG knüpft bei der Bestimmung des Mindestumfanges der förderungsfähigen berufsbildenden Erstausbildung ohne Einschränkungen an
§
2 und §
3 BAföG an. In §
2 BAföG sind die Arten von Ausbildungsstätten genannten, in denen Ausbildungsförderung geleistet wird, in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 unter
Einbeziehung der Voraussetzungen des Absatzes 1a. Daraus folgt ohne weiteres, dass der Besuch einer Berufsfachschule im Sinne
des §
2 Abs.
1 Nr.
1 BAföG bei nicht gleichzeitiger Erfüllung der Voraussetzungen auch des §
2 Abs.
1a BAföG auch nicht als förderungsfähige Ausbildung gemäß §
7 Abs.
1 Satz 1
BAföG zählt.
Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Die Beklagte meint: Die hier vorliegende Fallkonstellation, die sich aus der Aufeinanderfolge des Besuchs einer Berufsfachschule,
an der der erweiterte Sekundarabschluss I erworben wird, gefolgt von einer Ausbildung zur Sozialassistentin und einer Ausbildung
zur Erzieherin mit dem Wunsch eines anschließenden Studiums ergebe, trete regelmäßig im Rahmen der Erzieherausbildung auf.
Dabei stellten sich zwingend die gleichen Rechtsfragen wie im vorliegenden Fall, nämlich die nach der Anrechnung der Berufsfachschulzeit,
die für den Erwerb des erweiterten Sekundarabschlusses verwendet werde, und die nach einer Förderungsfähigkeit des Studiums,
wenn die Ausbildung an der BFS Fachrichtung Sozialassistentin und der Fachschule Fachrichtung Sozialpädagogik als eine Einheit
betrachtet werde. Diese Rechtsfragen hätten daher über den Einzelfall hinaus Bedeutung.
Die von der Beklagten als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Fragen stellen sich im vorliegenden Fall jedoch nicht, wie
sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt. Denn der Fall der Klägerin ist von der Besonderheit geprägt, dass wegen der
Nichtanrechenbarkeit der Zeit des Besuchs der zweijährigen BFS Fachrichtung Hauswirtschaft und der teilweisen Nichtanrechenbarkeit
der Zeit des Besuchs der Klasse 2 der zweijährigen Fachschule Fachrichtung Sozialassistentin der mindestens drei Ausbildungsjahre
umfassende Grundförderanspruch der Klägerin bei Aufnahme des Studiums noch nicht ausgeschöpft war und sich eben daraus schon
ihr Anspruch auf Förderung auch des Studiums ergibt. Das unterscheidet den vorliegenden Fall grundsätzlich von den von der
Beklagten angesprochenen Vergleichsfällen.