Gründe:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses die Antragsgegnerin im Wege
der einstweiligen Anordnung verpflichtet hat, der Antragstellerin vorläufig Ausbildungsförderung nach dem
BAföG in gesetzlicher Höhe ab Oktober 2005 für zwei Semester zu bewilligen, ist zulässig und begründet.
Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
habe Erfolg. Der erforderliche Anordnungsgrund liege bei der in wirtschaftlicher Hinsicht bedürftigen Antragstellerin vor.
Die Antragstellerin habe gegenüber der Antragsgegnerin auch einen Förderungsanspruch dem Grunde nach. Die Gewährung von Ausbildungsförderung
für die Absolvierung eines Masterstudiums im Studiengang Forstwissenschaften sei nach §
7 Abs.
1 a BAföG möglich, da der Masterstudiengang auf den zuvor am 14. September 2005 erworbenen Abschluss als Bachelor of Science aufbaue.
Der Förderung stehe die Regelung in §
10 Abs.
3 Satz 1
BAföG nicht entgegen. Zwar habe die am 29. August 1975 geborene Antragstellerin bei Aufnahme des Masterstudiengangs bereits das
30. Lebensjahr vollendet. Doch könne sie sich erfolgreich auf die Ausnahmevorschrift des §
10 Abs.
3 Satz 2 Nr.
1 BAföG berufen. Die Antragstellerin habe am 14. Juni 2002 das Abitur am C. in D. abgelegt, dann unverzüglich das Studium der Forstwissenschaften
im Bachelorstudiengang aufgenommen und nach dessen erfolgreicher Beendigung bereits im Oktober 2005 das Studium im Masterstudiengang
begonnen. Im Rahmen des §
10 Abs.
3 Satz 2 Nr.
1 BAföG seien die Bachelor- und Masterstudiengänge jedenfalls für das von der Antragstellerin aufgenommene Studium als einheitlich
zu fördernde Ausbildung und nicht als isoliert zu betrachtende Ausbildungsabschnitte anzusehen.
Mit der dagegen erhobenen Beschwerde macht die Antragsgegnerin geltend, im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob die Antragstellerin
die Altersgrenze gemäß §
10 Abs.
3 Satz 1
BAföG überschritten habe, sei nicht auf den Beginn des ersten Ausbildungsabschnitts ihrer förderungsfähigen Gesamtausbildung abzustellen,
sondern auf den Beginn desjenigen Ausbildungsabschnitts, für den Ausbildungsförderung beantragt werde. Dies sei der im Oktober
2005 begonnene Masterstudiengang.
Unter Berücksichtigung dieses Vorbringens, auf dessen Überprüfung der Senat nach §
146 Abs.
4 Satz 6
VwGO beschränkt ist, liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §
123 Abs.
1 VwGO nicht vor. Der erforderliche Anordnungsanspruch auf Gewährung der von der Antragstellerin begehrten Ausbildungsförderung
besteht nicht.
Der Antragstellerin steht ein Förderungsanspruch gemäß §
7 Abs.
1 a BAföG für den im Wintersemester 2005/2006 aufgenommenen Masterstudiengang im Fach Forstwissenschaften nicht zu. Dem steht gemäß
§
10 Abs.
3 Satz 1
BAföG entgegen, dass die Antragstellerin bei Beginn des Ausbildungsabschnitts im Oktober 2005 bereits das 30. Lebensjahr vollendet
hatte. Als Ausbildungsabschnitt im Sinne dieser Regelung ist - der gesetzlichen Definition in §
2 Abs.
5 Satz 2
BAföG entsprechend - der Masterstudiengang und nicht der zuvor absolvierte Bachelorstudiengang anzusehen, denn dieser hat mit dem
Erwerb des Bachelorgrades bereits zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geführt (vgl. § 3 Abs. 1 der Studienordnung der
Antragsgegnerin für den Bachelorstudiengang Forstwissenschaften und Waldökologie sowie §
2 Abs.
1 der entsprechenden Bachelor-Prüfungsordnung; vgl. auch allgemein Ramsauer/Stallbaum/Sternal,
BAföG, 4. Aufl., §
7 Rdnr. 18 f.; Humborg in Rothe/Blanke,
BAföG, Stand: Januar 2006, §
7 Rdnr. 17; einschränkend unter Hinweis auf die Besonderheiten des Studiums der Rechtswissenschaft an der Bucerius Law School:
OVG Hamburg, Urteil vom 11.5.2006 - 4 Bf 408/05 -, V.n.b.).
Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg auf die Ausnahmeregelung in §
10 Abs.
3 Satz 2 Nr.
1 BAföG berufen. Danach gilt Satz 1 nicht, wenn der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung in einer
Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, an einer Abendschule, einer Berufsaufbauschule,
einer Abendrealschule, einem Abendgymnasium, einem Kolleg oder durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu
einer Hochschule erworben hat. Der Bachelor- und der nachfolgend aufgenommene Masterstudiengang der Antragstellerin gelten
nicht als einheitlich zu fördernde Ausbildung im Sinne dieser Regelung (vgl. auch Ziff. 2 des Erlasses des Bundesministeriums
für Bildung und Forschung v. 26.11.2002 - 315-42530 NS -). Vielmehr ist mit dem erfolgreichen Bestehen der Bachelorprüfung
am 14. September 2005 der Ausbildungsabschnitt und damit auch die Ausbildung in diesem Studiengang beendet worden (§
15 b Abs.
3 BAföG), so dass der Umstand, dass die Antragstellerin das Abitur am C. in D. am 14. Juni 2002 auf dem sogenannten Zweiten Bildungsweg
erworben hat, nicht zu einer weiteren förderungsrechtlichen Privilegierung des hier zu beurteilenden Masterstudiengangs führen
kann. Die Regelung in §
7 Abs.
1 a BAföG führt diesbezüglich nicht zu einer anderen Sichtweise. Die Vorschrift ist durch das 19. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(19. BAföGÄndG) vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1609) eingeführt worden, um die Ausbildungsförderung für die neu eingeführten Studiengänge sicherzustellen, insbesondere für die
Master-/Magisterstudiengänge. Da der Grundanspruch auf Ausbildungsförderung gemäß §
7 Abs.
1 BAföG nach der bis dahin bestehenden Systematik des Gesetzes regelmäßig schon durch den Bachelor-/Bakkalaureusstudiengang ausgeschöpft
worden wäre, war es aus Gründen der Gleichbehandlung mit den herkömmlichen Diplomstudiengängen erforderlich, die Förderung
des nachfolgenden Master- oder Magisterstudiengangs durch eine Sonderregelung sicherzustellen und den Grundanspruch nach Abs.
1 auf die in Abs. 1 a genannten Studiengänge zu erweitern (Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a.a.O., § 7 Rdnr. 18; Humborg in Rothe/Blanke
a.a.O., § 7 Rdnrn. 16, 16.1). Der Bachelor- /Bakkalaureusstudiengang und ein darauf aufbauender Master-/Magisterstudiengang
sind danach zwar innerhalb der nach dem 19. BAföGÄndG geschaffenen Systematik des §
7 BAföG als eine einzige Ausbildung anzusehen (Humborg in Rothe/Blanke, a.a.O., §
7 Rdnr. 16.1). Gleiches gilt aber nicht für die Regelungen über die Altersgrenze in §
7 Abs.
3 BAföG. Hier hat der Gesetzgeber sich dafür entschieden, wegen der jugendpolitischen Zielrichtung des
BAföG die Altersgrenze von 30 Jahren für die aufbauenden Studiengänge gelten zu lassen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der
Bundesregierung, BT-Drucks. 13/10241, S. 8; ebenso: Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a.a.O., § 7 Rdnr. 19). An dieser Gesetzesintention
hat sich im Zusammenhang mit nachfolgenden Gesetzesänderungen nichts geändert. Durch das Gesetz zur Reform und Verbesserung
der Ausbildungsförderung (AföRG) vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 390) ist die Vorschrift des §
7 Abs.
1 a BAföG zwar geändert und die Förderung von Masterstudiengängen, die auf einem Bachelorstudiengang aufbauen, durch den Wegfall der
bis dahin vorgesehenen strikten fachlichen Verknüpfung zwischen dem Bachelor- und dem Masterstudiengang erleichtert und erweitert
worden (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a.a.O., § 7 Rdnr. 19; Humborg in Rothe/Blanke, a.a.O. § 7 Rdnr. 18.1). Weder dem
Gesetz noch den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 14/4731) lässt sich aber entnehmen, dass nunmehr für den auf den Bachelor
aufbauenden Studiengang die Altersgrenze nach §
10 Abs.
3 Satz 1
BAföG nicht mehr gelten bzw. im Rahmen der Ausnahmevorschrift des §
10 Abs.
3 Satz 2 Nr.
1 BAföG nicht auf diesen, sondern auf den Bachelorstudiengang abgestellt werden soll.