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OVG Saarland, Beschluss vom 24.04.2006 - 3 Q 60/05
»a) Ein anwaltlich vertretener Beteiligter, der davon absieht, in der mündlichen Verhandlung gemäß den §§ 105 VwGO, 160 Abs. 4 ZPO einen Antrag auf Protokollierung seines Sachvortrages zu stellen, kann mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht erfolgreich geltend machen, das Verwaltungsgericht habe im Verständnis von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO verfahrensfehlerhaft gehandelt, indem es die Aufnahme seines Vorbringens in das Sitzungsprotokoll unterlassen habe.
b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO werden nicht schon durch den Umstand begründet, dass im Verwaltungsverfahren die Sachbearbeiterin die Erfolgsaussichten des Widerspruches anders beurteilt hat als ihr Abteilungsleiter.
c) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass ein Auszubildender, der Vermögen unentgeltlich einem Dritten, auch einem Elternteil, überträgt anstatt es für seinen Lebensunterhalt und für seine Ausbildung einzusetzen, rechtsmissbräuchlich handelt und förderungsrechtlich so zu behandeln ist, als stehe ihm das übertragene Vermögen noch zur Bedarfsdeckung zur Verfügung.
d) Wird geltend gemacht, die Vermögensübertragung sei zur Tilgung von (Darlehens-)Verbindlichkeiten erfolgt, finden die gleichen Grundsätze Anwendung wie nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAFöG beim Abzug bestehender Schulden und Lasten vom Vermögen, das heißt, es muss eine rechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Forderung bestehen, und es muss ernstlich mit der Geltendmachung der Schuld durch den Gläubiger zu rechnen sein.
e) Die förderungsrechtliche Anerkennung eines Darlehens unter nahen Angehörigen setzt nicht voraus, dass die Vereinbarung in Ausgestaltung und Durchführung in jeder Hinsicht strikt dem entspricht, was bei entsprechenden Vereinbarungen unter Fremden üblich ist (sogenannter Fremdvergleich; s. BFH, Urteil vom 28.1.1993 - IV ZR 109/91 - zitiert nach Juris).
f) Für die Anerkennung von Bau- und Anschaffungsdarlehen unter Angehörigen reicht es aus, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam abgeschlossen und klar und eindeutig, auch anhand der tatsächlichen Durchführung von einer Unterhaltsgewährung oder von einer verschleierten Schenkung abgrenzbar sind (S. BFH, Urteil vom 4.6.1991 - IX R 150/85 - zitiert nach Juris). Dies ist auf der Grundlage einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen, wobei der Auszubildende darlegungspflichtig ist.
g) Das Fehlen von Schriftform, von Abreden über die Tilgung und einer Sicherung der Rückzahlungsverpflichtung (hier bei einem angeblichen Darlehen in Höhe von 287.000 DM für Erwerb und Herrichtung eines Wohnhauses) schließt zwar das Vorliegen eines Darlehens nicht zwingend aus, bedeutet aber für die Darlegungspflicht des Auszubildenden, dass es keine objektiven Anhaltspunkte für die behauptete Darlehensabrede gibt.«
Fundstellen: NJW 2006, 1750
Normenkette:
VwGO § 105
,
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
,
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5
,
ZPO § 160 Abs. 4
,
BAFöG § 28 Abs. 3 Satz 1
Vorinstanzen: VG Saarland 18.11.2005 11 K 220/05

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