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SG Aurich, Urteil vom 12.10.2005 - 15 AS 159/05
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung bei einer Warmmiete, Berücksichtigung von Stromkosten
1. Gibt es mehrere Möglichkeiten zur Bestimmung des angemessenen Mietzinses, so ist diejenige zu wählen, die den entscheidungserheblichen örtlichen Mietzins besser abbildet. Dabei kann einem aktuellen örtlichen Mietspiegel der Vorzug gegenüber der Tabelle zu § 8 WoGG 2 gegeben werden.
2. Bei einer sogenannten Warmmiete, die pauschal den Grundmietzins, die kalten Nebenkosten und die Kosten für Heizung und Warmwasserzubereitung beinhaltet, ist es unumgänglich, jedenfalls näherungsweise eine Angemessenheitsprüfung der kalten Betriebskosten vorzunehmen. Dies kann unter entsprechender Anwendung von sogenannten Betriebskostenspiegeln geschehen.
3. In der Warmmiete enthaltene Stromkosten sind bereits im Regelsatz gemäß § 20 SGB II enthalten und damit zur Vermeidung einer Doppelzahlung herauszurechnen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: WuM 2006, 332
Normenkette:
SGB II § 20 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 1 S. 1
, ,
WoGG 2 § 8