SG Berlin, Beschluss vom 07.03.2006 - 103 AS 68/06
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Leistungsabsenkung wegen Meldeversäumnisses
Zwar sind § 31 Abs. 2 SGB II keine Anforderungen an den Grund einer Meldung zu entnehmen, diese ergeben sich jedoch aus §
309 Abs.
2 SGB III, der nach §
59 SGB II entsprechend anwendbar ist. Wenn es für die Arbeitsagentur zweckmäßig war, mit dem Antragsteller nach der Meldung
zweier potentieller Arbeitgeber über nicht wahrgenommene Bewerbungsgelegenheiten und bei noch nicht abgeschlossener Eingliederungsvereinbarung
die weiteren Eigenbemühungen und die Bedingungen einer solchen Vereinbarung persönlich zu besprechen, so handelt es sich insoweit
um anerkannte Gründe für eine Meldeaufforderung entsprechend §
309 Abs.
2 Nr.
2 und
3 SGB III. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB II § 31 Abs. 2 § 31 Abs. 6 S. 1
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