SG Koblenz, Beschluss vom 13.10.2005 - S 13 ER 177/05 SO
Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen der Übernahme von Energiekostenrückständen
Hat der Elektrizitätsversorger zwischenzeitlich die Stromversorgung in der Wohnung des Antragstellers sichergestellt, so fehlt es an einem Anordnungsgrund zum Erlass einer einstweiligen Anordnung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB XII § 34 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 20 Abs. 1 § 23 Abs. 1 § 5 Abs. 2