SG Leipzig, Beschluss vom 26.10.2006 - 19 AS 1604/06
Leistungen zur Eingliederung nach § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II als Ermessensleistung, Anordnung zur Erbringung im Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes
Auch im einstweiligen Rechtsschutz kann die Erbringung von Leistungen, die im Ermessen des Leistungsträgers stehen, nur angeordnet
werden, wenn nach Ausübung des Ermessens allein eine bestimmte Entscheidung ausgesprochen werden kann. Auf die Leistungen
zur Eingliederung nach § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II besteht bei einem Rechtsverhältnis der Grundsicherung für Arbeitsuchende kein
Rechtsanspruch im Sinne des §
38 SGB I, sondern ein Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens nach §
39 Abs.
1 S. 2
SGB I. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGB X § 35 Abs. 1 S. 3
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SGB II § 1 Abs. 1 S. 2 § 1 Abs. 1 S. 4 § 16 Abs. 1 S. 2 § 3 Abs. 1 S. 1 § 3 Abs. 1 S. 2 § 3 Abs. 1 S. 4
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