SG Reutlingen, Beschluss vom 28.02.2008 - 2 AS 445/08
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Absenkung des Arbeitslosengeldes II wegen Weigerung des Abschlusses einer
Eingliederungsvereinbarung
1. Auch wenn der Hilfebedürftige während des Sanktionszeitraumes sein sanktionsauslösendes Fehlverhalten korrigiert, haben
die Sanktionen des § 31 SGB II Bestand.
2. Zwar liegt nicht bereits in der fehlenden Bereitschaft eines Hilfebedürftigen, eine ihm unterbreitete Eingliederungsvereinbarung
sofort abzuschließen, bereits eine Weigerung. Vielmehr wird man ihm eine Bedenkzeit einzuräumen haben. Bei einem über zwanzigmonatigen
retardierenden Verhalten des Antragstellers ist die ihm zustehende Bedenkzeit weit überschritten.
3. In der wiederholt erfolgten Vorlage eines vom Hilfebedürftigen erstellten, gegenüber der angebotenen Eingliederungsvereinbarung
abweichenden Entwurfes, manifestiert sich die Ablehnung der angebotenen Eingliederungsvereinbarung. [Amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Normenkette: SGB II § 15 Abs. 1 S. 6 § 31 Abs. 1 S. 1 Buchst. a
,
SGB X § 53 Abs. 2 § 55