Berechtigung ehemaliger Zwangsarbeiter zur Nachentrichtung von Beiträgen
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten um die Nachentrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung.
Die Kläger sind die Kinder und Rechtsnachfolger der während des Berufungsverfahrens am 1. Januar 2003 verstorbenen Versicherten
G. (im Folgenden: Versicherte). Die 1923 in der Ukraine (ehemalige Sowjetunion) geborene Versicherte wurde Ende März 1942
in ihrer Heimatstadt von Deutschen aufgegriffen und nach Beckum/Westfalen verbracht, wo sie vom 17. April 1942 bis zum 15.
September 1944 als ukrainische Zwangsarbeiterin in der Rheinisch-Westfälischen Papiersackfabrik H. Hilfsarbeiten verrichten
musste. Nach der Befreiung aus dem Arbeitslager durch die Alliierten im April 1945 hielt sich die Versicherte noch bis März
1949 in der Bundesrepublik Deutschland auf, wanderte dann nach Israel aus, wo sie bis zu ihrem Tod lebte, und erwarb die israelische
Staatsangehörigkeit. Ein Antrag auf Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) wurde 1957 abgelehnt, weil die
Versicherte als Ukrainerin nicht aus einem der Gründe des § 1 BEG verfolgt worden sei.
Im Oktober 1990 erkannte der beklagte Rentenversicherungsträger die Zeit vom 1. April bis zum 15. September 1944 als Beitragszeit
in der gesetzlichen Rentenversicherung an, lehnte die Anerkennung der Zeit vom 17. April 1942 bis zum 31. März 1944 als Beitragszeit
aber bestandskräftig unter Hinweis darauf ab, dass die Versicherte als Ostarbeiterin erst ab 1. April 1944 rentenversicherungspflichtig
gewesen sei. Im August 1993 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Zeit vom 16. September 1944 bis zum 23. April 1945 als
Beitragszeit bestandskräftig ab, weil der Verlust der Beitragsunterlagen bzw die Beitragszahlung für diese Zeit nicht nachgewiesen
sei. In der Folgezeit beschied die Beklagte auch einen Antrag der Versicherten, ua die Zeit vom 17. April 1942 bis zum 31.
März 1944 als Ersatzzeit anzuerkennen, abschlägig, weil sie als Ukrainerin Zwangsarbeit geleistet habe und ihre Zugehörigkeit
zu dem vom BEG erfassten Personenkreis deshalb nicht nachgewiesen sei. Die hiergegen erhobene Klage, Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde
blieben ohne Erfolg. Im Juli 1998 bewilligte die Beklagte der Versicherten auf der Grundlage ua der anerkannten Beitragszeiten
ab 1. Dezember 1996 Regelaltersrente mit einem monatlichen Betrag von zunächst DM 34,95.
Im Oktober 1996 beantragte die Versicherte bei der Beklagten die nachträgliche Zulassung zur Entrichtung von Beiträgen und
stützte diesen Antrag auf eine entsprechende Anwendung von § 1418 Abs 3 der
Reichsversicherungsordnung (
RVO). Mit Bescheid vom 4. Februar 1997 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil eine Rechtsgrundlage hierfür nicht bestehe. §
1418 Abs 3
RVO und dessen Nachfolgevorschrift §
197 Abs
3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (
SGB VI) seien nicht anwendbar. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen dieser Bestimmungen nicht vor. Den Widerspruch der Versicherten
wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. November 1998 zurück.
Mit ihrer Klage begehrte die Versicherte, sie zur Beitragszahlung für die Zeit vom 17. April 1942 bis zum 31. März 1944 zuzulassen.
Das Sozialgericht (SG) hat der Klage mit Urteil vom 23. April 2001 stattgegeben und die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt,
die Versicherte antragsgemäß zur Nachentrichtung bzw zur Zahlung von Pflichtbeiträgen zuzulassen. Auf die Berufung der Beklagten
hat das Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 25. Februar 2005 das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das behauptete Recht der Beitragsnachentrichtung
könne auf §
197 Abs
3 SGB VI, der hier allein anwendbar sei, nicht gestützt werden. Die Vorschrift setze den Zugang der Versicherten zur Rentenversicherung
im Geltungszeitraum der Beiträge voraus. Ein solcher habe aber für Ostarbeiter vor dem 1. April 1944 nicht bestanden. Auch
im Wege erweiternder Auslegung der Vorschrift aus verfassungsrechtlichen Gründen ergebe sich kein Nachentrichtungsrecht. Soweit
das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 23. Mai 1995 (13 RJ 67/91) eine solche Auslegung der Vorgängervorschrift § 1418 Abs 3
RVO für geboten erachtet habe, weil nationalsozialistisches Unrecht für Personen wie die Versicherte sonst perpetuiert würde,
sei dem nicht zu folgen. Der Ausgleich von Schäden ausländischer Zwangsarbeiter liege in der Verantwortung des Gesetzgebers,
der Ansprüche auf Wiedergutmachung dieses Personenkreises durch die Nachversicherungsfiktion des Art 6 § 23 des Fremdrenten-
und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) und die Errichtung der Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" abschließend
geregelt habe.
Die Kläger haben Revision eingelegt und rügen eine Verletzung von § 1418 Abs 3
RVO, §
197 Abs
3 SGB VI, des Weiteren von Vorschriften des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" (EVZStiftG)
und von Verfassungsrecht. Indem das LSG eine Beitragsnachentrichtung nach §
197 Abs
3 SGB VI ablehne, trete es für die Fortgeltung nationalsozialistischen Unrechts in der Rentenversicherung ein und missachte das Urteil
des BSG vom 23. Mai 1995. Verstößen gegen höherrangiges Recht dürfe nicht mit einfachen juristischen Auslegungsregeln entgegengetreten
werden. Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung habe der Gesetzgeber die Wiedergutmachung von Schäden in
der Sozialversicherung für Ostarbeiter nicht abschließend geregelt. Das EVZStiftG erfasse sozialversicherungsrechtliche Sachverhalte
nicht.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 2005 - L 4 RJ 16/04 - aufzuheben, hilfsweise den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das LSG Nordrhein-Westfalen zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II
Die zulässige Revision der Kläger ist unbegründet. Zu Recht hat das LSG auf die Berufung der Beklagten das klagestattgebende
Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 3. November 1998, mit dem sie eine nachträgliche Zulassung der Versicherten zur Beitragszahlung für die Zeit vom 17. April
1942 bis zum 31. März 1944 abgelehnt hat, ist rechtmäßig.
Für das beanspruchte Recht auf Zahlung von Beiträgen fehlt im einfachen Recht eine Grundlage. Eine solche ergibt sich auch
nicht auf Grund von oder aus Verfassungsrecht.
Zu Recht stützt sich die Revision für ihr Begehren nicht auf Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen
Unrechts in der Sozialversicherung. Dieses Gesetz gilt nur für Versicherte, die Verfolgte im Sinne des BEG sind. Zu diesen
gehört die Klägerin nicht. In dem um die Anerkennung von Ersatzzeiten geführten Verfahren hat die Beklagte die Zugehörigkeit
der Versicherten zum Personenkreis des BEG im Wesentlichen unter Hinweis darauf abgelehnt, dass die zur Zwangsarbeit nach
Deutschland verbrachte Versicherte ihre jüdische Herkunft erfolgreich verbergen konnte und sich ihr Arbeitseinsatz in Deutschland
letztlich wie derjenige einer nichtjüdischen Ukrainerin darstellte.
Die Revision beruft sich für ihr Begehren auf allgemeine Regelungen des Rentenversicherungsrechts über die nachträgliche Zulassung
zur Beitragszahlung in Fällen besonderer Härte, wenn der Versicherte an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden
oder - nach früherem Recht - trotz Beobachtung jeder nach den Umständen des Falles gebotenen Sorgfalt gehindert war. Sie entnimmt
diesen Bestimmungen "in verfassungskonformer Auslegung" ein "Recht zur Nachentrichtung von Beiträgen für die vor dem 1. April
1944 liegende Zeit der Tätigkeit von Ostarbeitern als Zwangsarbeiter". Die Revision stützt sich hierbei auf ein Urteil des
13. Senats des BSG vom 23. Mai 1995 (13 RJ 67/91 = SozR 3-2200 § 1251 Nr 7), in dem dieser die Anrechnung vor dem 1. April 1944 liegender Zeiten der Zwangsarbeit einer "Ostarbeiterin"
als Ersatzzeit abgelehnt, sich jedoch, ohne dieses abschließend zu entscheiden, zu einem Recht auf Nachentrichtung von Beiträgen
für diese Zeit geäußert und die Annahme eines solchen befürwortet hatte. Der 13. Senat hat seine Auffassung damit begründet,
dass der Ausschluss von "Ostarbeitern" von der Beitragspflicht zur Sozialversicherung erkennbar auf willkürlichen ideologischen
Überlegungen beruht habe und die ihn begründenden Normen wegen Verstoßes gegen fundamentale Prinzipien der Gerechtigkeit als
nichtig anzusehen seien. Er hat daraus den Schluss gezogen, dass auf zwangsverpflichtete "Ostarbeiter" die für Bewohner des
Reichsgebiets geltende Verordnung zur Sicherstellung des Kräftebedarfs für Aufgaben von besonderer staatspolitischer Bedeutung
vom 13. Februar 1939 (DienstpflichtVO; RGBl I 206) entsprechend anzuwenden und infolge dessen das Bestehen von Rentenversicherungspflicht
anzunehmen sei. Im Hinblick auf die bis dahin ungeklärte Rechtslage müsse von einer besonderen Härte sowie davon ausgegangen
werden, dass die fristgerechte Nachentrichtung von Beiträgen ohne Verschulden unterlassen worden sei, sodass die Voraussetzungen
für eine Nachentrichtung von Beiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung vorlägen. Dieser in einem obiter dictum vertretenen
Auffassung des 13. Senats folgt der Senat nicht.
Indessen braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die Anerkennung eines Zahlungsrechts auf der Grundlage allgemeiner Vorschriften
über die Beitragszahlung für zurückliegende Zeiträume, bereits, wie das LSG meint, durch Bestimmungen des EVZStiftG vom 2.
August 2000 (BGBl I 1263) ausgeschlossen ist.
Zweck der durch das EVZStiftG errichteten Stiftung ist es, Finanzmittel zur Gewährung von Leistungen ua an ehemalige Zwangsarbeiter
bereitzustellen (vgl § 2 Abs 1; siehe dazu unten 3.). Ein wesentlicher Inhalt des Gesetzes ist darüber hinaus der Ausschluss
"weitergehender Ansprüche im Zusammenhang mit nationalsozialistischem Unrecht" gegen den deutschen Staat und deutsche Unternehmen
(vgl § 16 Abs 1 Satz 2). - Jedenfalls trifft die von der Revision vertretene Auffassung nicht zu, sozialversicherungsrechtliche
Sachverhalte hätten im EVZStiftG keine Regelung gefunden mit der Folge, dass die Anerkennung eines Zahlungsrechts schon aus
diesem Grund nicht gehindert ist. Denn zu den öffentlichen Rechtsträgern, die durch den gesetzlichen Anspruchsausschluss begünstigt
werden, gehören ausdrücklich auch Träger der Sozialversicherung (vgl § 16 Abs 1 Satz 1; ebenso Leube, NZS 2001, 80, 81; Seewald in Kasseler Komm, §
7 SGB IV RdNr 36b, Stand März 2004; Gerhard, AmtlMittLVA Rheinprovinz 2001, 36, 37). Dementsprechend erfasst der Anspruchsausschluss
des § 16 Abs 1 Satz 2 EVZStiftG mit der Berechtigung, als Äquivalent Leistungen aus der Stiftung zu erhalten, für die nach
§ 11 EVZStiftG Leistungsberechtigten jede Forderung (sic § 16 Abs 2 Satz 1) auch gegen Sozialversicherungsträger (vgl Leube,
aaO, 81; Seewald, aaO, RdNr 36b). Wie die Revision zutreffend geltend macht, gilt der gesetzliche Ausschluss von Ansprüchen
nach § 16 Abs 3 EVZStiftG allerdings nicht für weitergehende Wiedergutmachungs- und Kriegsfolgenregelungen gegen die öffentliche
Hand. Diese umfassen auch - bereits bestehende und zukünftige - Wiedergutmachungsregelungen der Sozialversicherung (vgl Beschlussempfehlung
und Bericht des Innenausschusses >4. Ausschuss<, BT-Drucks 14/3758 S 26; Gerhard, aaO, 37). Die Revision kann sich jedoch
nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Zulassung zur Beitragszahlung für den genannten Zeitraum von ihr als Kompensation
für den Ausschluss der Versicherten von der deutschen Sozialversicherung unter dem Gesichtspunkt der Wiedergutmachung begehrt
wird und sich damit die Nachentrichtung als Ausübung einer Wiedergutmachungsregelung darstelle. Dem steht entgegen, dass der
Gesetzgeber die Wiedergutmachung der durch die Diskriminierung in der Sozialversicherung bei ehemaligen Zwangsarbeitern in
der Rentenversicherung entstandenen Schäden mit Art 6 § 23 des FANG vom 25. Februar 1960 (BGBl I 93) bereits abschließend
geregelt hat.
Die Anerkennung eines Rechts auf Beitragszahlung für die Zeit vom 17. April 1942 bis zum 31. März 1944 auf der Grundlage allgemeiner
Vorschriften des Rentenversicherungsrechts über die Zahlung von Beiträgen für zurückliegende Zeiträume ist durch diese abschließende
Wiedergutmachungsregelung gehindert. Ob ein Recht auf Nachholung der Beitragszahlung in Übereinstimmung mit der vom LSG vertretenen
Auffassung auf §
197 Abs
3 SGB VI gestützt werden müsste oder hierfür dessen Vorgängervorschrift § 1418 Abs 3
RVO heranzuziehen wäre, die die Revision für die zutreffende Rechtsgrundlage hält, braucht der Senat deshalb nicht zu entscheiden.
Nach Art 6 § 23 FANG gelten ehemalige Zwangsarbeiter für Zeiten der Zwangsarbeit unter bestimmten Voraussetzungen als nachversichert
(dazu 1.). Allerdings lagen die Voraussetzungen des Art 6 § 23 FANG bei der Versicherten nicht vor, weil sie ihren Wohnsitz
schon im März 1949 dauerhaft nach Israel verlegt hatte (dazu 2.). Der Ausschluss der von der Versicherten repräsentierten
Gruppe ehemaliger Zwangsarbeiter von der fiktiven Nachversicherung ist indessen nicht verfassungswidrig (dazu 3.). Im Hinblick
auf den abschließenden Charakter des Art 6 § 23 FANG können die Kläger eine nachträgliche Zulassung zur Beitragszahlung für
die Zeit vom 17. April 1942 bis zum 31. März 1944 nicht beanspruchen. Denn sie begehren diese letztlich nur, weil für die
Versicherte keine Möglichkeit mehr bestand, diese Lücke in ihrer Versicherungsbiographie in Anwendung des Art 6 § 23 FANG
über die Fiktion einer - beitragslosen - Nachversicherung zu schließen.
1. Mit Art 6 § 23 FANG hat der Gesetzgeber den Ausgleich von Nachteilen ermöglichen wollen, die zwangsweise nach Deutschland
verbrachten ausländischen Arbeitskräften in der deutschen Rentenversicherung ua dadurch entstanden sind, dass sie wegen ihrer
Nationalität entgegen dem Territorialitätsprinzip von der Versicherungspflicht ausgenommen waren (vgl die Begründung des Regierungsentwurfs
zu Art 6 § 16, BT-Drucks 3/1109 S 51). Der 13. Senat hat in seinem Urteil vom 23. Mai 1995 im Einzelnen dargelegt (aaO, S
39 f), dass für "Ostarbeiter" während der im Deutschen Reich geleisteten Zwangsarbeit bis zum 1. April 1944 keine Versicherungspflicht
in der deutschen Sozialversicherung bestanden habe. Eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sei bis
zu diesem Zeitpunkt weder nach allgemeinen Grundsätzen noch in Anwendung spezialgesetzlicher Vorschriften zu Stande gekommen.
Soweit die damals geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften (§ 1226 Abs 1 Nr 1
RVO aF) für die Annahme von Versicherungspflicht das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses verlangt
hätten, habe ein solches nach ständiger Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes und später des BSG nur auf freiwilliger
Basis eingegangen werden können. Diese habe den Zwangsarbeiten, zu denen "Ostarbeiter" herangezogen wurden, generell gefehlt.
Der 13. Senat hat weiter darauf hingewiesen, dass "Ostarbeiter" auch nicht in die DienstpflichtVO vom 13. Februar 1939 einbezogen
gewesen seien, die für Bewohner des Reichsgebiets bei Heranziehung zu Arbeitsleistungen die Entstehung eines versicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnisses durch Verwaltungsakt fingierte. Versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse für zwangsverpflichtete
"Ostarbeiter" seien erst ab 1. April 1944 durch die Verordnung über die Einsatzbedingungen der Ostarbeiter vom 25. März 1944
(RGBl I 68) eingeführt worden.
Der Senat braucht vorliegend nicht zu entscheiden, ob unter Berücksichtigung dieser Entscheidung bei der Heranziehung von
"Ostarbeitern" zur Zwangsarbeit versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse überhaupt nicht entstehen konnten (zur
Kritik an der Entscheidung des 13. Senats vgl etwa Pawlita, ZSR 1998, 1, 6 ff). Offen lassen kann er darüber hinaus, ob ein Ausschluss der zwangsverpflichteten "Ostarbeiter" von der deutschen Sozialversicherung
evident gegen fundamentale Prinzipien der Gerechtigkeit verstieß mit der Folge, dass die ihn begründenden Normen als von Anfang
an nichtig anzusehen wären bzw ihnen unter Hinweis auf einen solchen Rechtsbruch die Geltung als Recht aberkannt werden müsste.
Infolgedessen kann auch dahinstehen, welche Vorschriften des damaligen Sozialversicherungsrechts auf Grund einer Anwendung
der allgemeinen Kollisionsregeln an deren Stelle treten würden, ob, wie die Revision unter Hinweis auf die vom 13. Senat vertretene
Auffassung meint, "Ostarbeiter" in die DienstpflichtVO "einzubeziehen" wären oder, wie das LSG ausführt, die allgemeinen Vorschriften
(§ 1226 Abs 1 Nr 1
RVO aF) herangezogen werden müssten, weil die Dienstpflicht-VO "als Ausnahmeregelung einer extensiven Auslegung nicht zugänglich"
sei. Denkbar ist im Übrigen auch, dass die Ermittlung einer "nachrückenden" fortbestehenden Regelung dem heutigen Rechtsanwender
überhaupt nicht möglich ist, weil es für eine Unterscheidung zwischen maßgeblichem und unmaßgeblichem Recht an notwendigen
Anhaltspunkten, insbesondere den hierfür heranzuziehenden Maßstäben fehlt. Vor allem dieser Mangel an Maßstäben ist es, der
dafür spricht, in Wiedergutmachungsfragen auch dann die Entscheidungsprärogative des Gesetzgebers anzuerkennen, wenn es um
die Folgen von nichtigen Regelungen geht, und seinen politischen Bewertungen insoweit den Vorrang zu belassen. Diese dürfen
im Wege richterlicher Rechtsfortbildung nicht korrigiert werden. Hat sich der - nachkonstitutionelle - Gesetzgeber unter Inanspruchnahme
dieser Entscheidungsprärogative eines solchen, in der Vergangenheit liegenden Sachverhalts angenommen und diesen wiedergutmachungsrechtlich
geregelt, so kann gegen eine solche Regelung allenfalls noch der Vorwurf des Verfassungsverstoßes erhoben werden. Das gilt
auch dann, wenn der Gesetzgeber von nationalsozialistischem Unrecht betroffene Personen aus bestimmten Gründen bzw unter bestimmten
Voraussetzungen in eine Wiedergutmachungsregelung nicht einbezogen hat. Insbesondere kann in einem solchen Fall nicht, wie
es die Revision unternimmt, beanstandet werden, die zur Anwendung des Gesetzes berufenen Gerichte träten mit ihrer Rechtsprechung
"offensichtlich bewusst für die Fortgeltung nationalsozialistischen Unrechts" ein. Art 6 § 23 FANG mit seiner Begrenzung des
begünstigten Personenkreises erweist sich jedenfalls nicht als verfassungswidrig (siehe dazu unten).
Art 6 § 23 FANG knüpft allgemein an die Benachteiligung von "Ostarbeitern" im Rentenversicherungsrecht an. Nach Absatz 1 Satz
1 dieser Vorschrift gelten die in § 1 Buchst d des Fremdrentengesetzes (FRG) genannten Personen, die während des Krieges als ausländische Arbeitskräfte im Gebiet des Deutschen Reiches beschäftigt waren,
für die Zeiten als nachversichert, in denen sie der Versicherungspflicht unterlegen haben, ohne dass für sie Beiträge zu den
gesetzlichen Rentenversicherungen entrichtet worden sind oder als entrichtet gelten (Buchst a) oder in denen sie der Versicherungspflicht
unterlegen hätten, wenn sie nicht als Ausländer von der Versicherungspflicht ausgenommen gewesen wären (Buchst b). Zwar lassen
sich dem Wortlaut dieser Bestimmung gewisse Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber des FANG, den Ausschluss von
der Versicherungspflicht hinweggedacht, "Ostarbeiter" als versicherungspflichtig beschäftigt betrachtet hat. Hierauf deutet
die Formulierung unter Buchst b hin, wonach als nachversichert Zeiten gelten, "in denen sie der Versicherungspflicht unterlegen
hätten" (vgl Pawlita, ZSR 1998, 1, 8). Jedoch sollte Art 6 § 23 FANG vor allem und unabhängig davon, ob ein Arbeitseinsatz von "Ostarbeitern" im konkreten
Fall nach damaligem Recht als versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu bewerten war, den Nachteil ausgleichen,
dass für Zeiten der Zwangsarbeit "keine Beiträge zu den deutschen Rentenversicherungen entrichtet" worden waren (vgl BT-Drucks
3/1109 S 51). An diesem Ziel einer von der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung des individuellen Arbeitseinsatzes losgelösten
Kompensation hat sich nichts dadurch geändert, dass der Gesetzgeber den ursprünglichen Vorschlag eines Nachentrichtungsrechts
abgelehnt und entsprechend dem Vorschlag des Ausschusses für Sozialpolitik - 20. Ausschuss - (Schriftlicher Bericht, BT-Drucks
3/1532 S 61 f und zu BT-Drucks 3/1532 S 6) aus Gründen der Wiedergutmachung den Weg über eine fiktive Nachversicherung gewählt
hat. Ob von der Vorschrift also ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorausgesetzt (so Pawlita, ZSR 1998,
1, 8) oder auch dieses neben der unterbliebenen Beitragsentrichtung fingiert wird, hat daher keine Bedeutung.
Mit Art 6 § 23 FANG hat der Gesetzgeber, dem diese Aufgabe vorrangig obliegt, eine abschließende Regelung zur Wiedergutmachung
der durch die Diskriminierung in der Sozialversicherung bei ehemaligen Zwangsarbeitern entstandenen Schäden in der Rentenversicherung
getroffen. Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift folgt, dass der Gesetzgeber ehemaligen Zwangsarbeitern jedenfalls
einen Anspruch auf Nachentrichtung von Beiträgen weder im Wiedergutmachungsrecht noch außerhalb desselben nach allgemeinen
Vorschriften des Rentenversicherungsrechts über die Nachholung von Beiträgen eröffnen wollte. Darauf, dass das Gesetz nicht
die Nachentrichtung der Beiträge im Einzelfall vorgesehen, sondern abstrakt-generell eine - beitragslose - Nachversicherung
fingiert hat, bei der der Bund im Leistungsfall den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherungen die auf die nachversicherten
Zeiten entfallenden Leistungsanteile erstattet, ist bereits hingewiesen worden. Außerdem ging der Gesetzgeber schon damals
davon aus, dass eine nachträgliche Zulassung zur Beitragszahlung über die allgemeinen Vorschriften des § 1418
RVO und § 140 Angestelltenversicherungsgesetz ohne eine besondere gesetzliche Regelung nicht möglich war, wie sich daraus ergibt, dass
diese Vorschriften der vorgesehenen Nachentrichtung durch die Zwangsarbeiter selbst nicht entgegenstehen bzw deren Beschränkungen
keine Anwendung finden sollten (vgl Art 6 § 16 Abs 1 Satz 3 des Regierungsentwurfs, BT-Drucks 3/1109 S 32). Insoweit war also
bereits in dem ursprünglichen Vorschlag eines Nachentrichtungsrechts die wiedergutmachungsrechtliche Nachentrichtung von derjenigen
nach allgemeinen Vorschriften abgegrenzt worden. Auch aus dem weiteren Gang der Gesetzgebung zu Art 6 § 23 FANG wird deutlich,
dass an der Konzeption dieser Vorschrift als abschließender Regelung festgehalten werden sollte. Das Renten-Überleitungsgesetz
vom 25. Juli 1991 (BGBl I 1606) hat Art 6 § 23 FANG lediglich einen weiteren Absatz angefügt, diesen im Übrigen aber unangetastet
gelassen. Damit besteht im einfachen Recht nicht nur keine Rechtsgrundlage für ein von der Revision behauptetes Recht auf
Nachholung der Beitragszahlung. Vielmehr ist gerade auch der politische Wille dokumentiert, es bei der bisherigen Wiedergutmachungsregelung
im Rentenversicherungsrecht zu belassen.
2. Die Voraussetzungen des Art 6 § 23 FANG lagen bei der Versicherten nicht vor. Denn sie gehörte nicht zu dem in § 1 Buchst d FRG genannten Personenkreis. Darunter fallen ua heimatlose Ausländer iS des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer
im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (HAuslG; BGBl I 269). Heimatloser Ausländer ist ein fremder Staatsangehöriger oder Staatenloser,
der neben anderen Voraussetzungen nachweist, dass er am 30. Juni 1950 seinen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes
(
GG) oder in Berlin (West) hatte oder die Rechtsstellung eines heimatlosen Ausländers auf Grund der Bestimmungen des § 2 Abs
3 HAuslG durch Rückkehr erwirbt (§ 1 Abs 1 Buchst c HAuslG). Nach den Feststellungen des LSG ist diese Voraussetzung nicht
erfüllt. Denn die Versicherte hatte ihren Wohnsitz bereits im März 1949 dauerhaft nach Israel verlegt. Sie ist auch nicht
auf Grund des Abkommens vom 17. Dezember 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit
(AbkIsraelSozSich; BGBl II 1975, 246) so zu behandeln, als habe sie ihren Aufenthalt zum Stichtag im Bundesgebiet gehabt. Art 4 Abs 1 iVm Art 3 Abs 1 Buchst a
AbkIsraelSozSich kann nicht nachträglich den Aufenthalt der Versicherten in Israel einem Inlandsaufenthalt mit dem Status
als heimatloser Ausländer am 30. Juni 1950 gleichstellen. Ist eine solche Gleichstellung - wie hier - im Abkommen nicht besonders
vereinbart, so kann diese über allgemeine Gleichstellungsvorschriften nicht verlangt werden, weil jene einen durch Verlegung
des Wohnsitzes ins Ausland eintretenden Verlust von Statusrechten bzw deren hierdurch bewirkte Entstehenshinderung nicht zu
kompensieren vermögen (vgl BSG, Urteil vom 23. Mai 1995, aaO, S 41 f).
3. Art 6 § 23 FANG ist nicht verfassungswidrig, soweit er ehemalige Zwangsarbeiter wie die Versicherte von der Begünstigung
einer fiktiven Nachversicherung ausschließt. Wie der 13. Senat zutreffend dargelegt hat (BSG, Urteil vom 23. Mai 1995, aaO,
S 49), hat der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift eine Ausnahme von dem Grundsatz gemacht, die Entschädigung sog Nationalgeschädigter
iS des § 1 BEG auf die im BEG-Schlussgesetz vorgesehenen Leistungen zu beschränken und nicht auf die gesetzliche Rentenversicherung
zu erstrecken. Während Zeiten der Zwangsarbeit bei Personen, die nach Kriegsende wieder in ihre Herkunftsländer zurückgekehrt
sind, ggf über Reparationsleistungen als kriegsbedingte Schäden in den Alterssicherungssystemen dieser Staaten berücksichtigt
werden konnten, konnten Personen, die auf Grund der Nachkriegsverhältnisse in Deutschland verblieben, keine Leistungen aus
den Alterssicherungssystemen ihrer Heimatländer erwarten. Weil die Alliierte Hohe Kommission für Deutschland diesen Personenkreis
aus der uneingeschränkten Verantwortung der Internationalen Flüchtlings-Organisation (IRO) entlassen und - unter Wahrung bestimmter
Sonderbefugnisse nach Besatzungsstatut - sowohl finanziell als auch verwaltungsmäßig in die Obhut und damit in die Zuständigkeit
der Bundesrepublik Deutschland gegeben hatte (vgl hierzu im Einzelnen die Begründung zum Regierungsentwurf des HAuslG, BT-Drucks
I/1372, S 8 ff), hat der Gesetzgeber dies zum Anlass genommen, Zeiten der Zwangsarbeit für in Deutschland aufhältige ehemalige
Zwangsarbeiter unter den Voraussetzungen des HAuslG in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen. Soweit
ehemalige Zwangsarbeiter nicht in ihre Herkunftsländer zurückgekehrt und auch nicht in Deutschland geblieben, sondern in das
- westliche - Ausland ausgewandert sind, kam für sie allerdings weder eine Berücksichtigung dieser Zeiten in den Alterssicherungssystemen
ihrer Herkunftsländer noch eine fiktive Nachversicherung nach Art 6 § 23 FANG in Betracht. Zu diesen Personen gehörte die
Versicherte. Die Benachteiligung der von dieser repräsentierten Personengruppe gegenüber in Deutschland verbliebenen Zwangsarbeitern
verstößt jedoch nicht gegen Art
3 Abs
1 GG. Das gilt insbesondere im Hinblick auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Zusammenhang mit der Wiedergutmachung
sowie der Bewältigung von Kriegs- und Kriegsfolgenschäden (vgl BVerfGE 13, 31, 36; 13, 39, 42 f; 27, 253, 284 f; 102, 254, 298). Der Gesetzgeber durfte im Rahmen seiner Gestaltungsbefugnis berücksichtigen,
dass Personen wie die Versicherte durch dauernde Aufenthaltnahme im Ausland die Versichertengemeinschaft verlassen hatten,
die die Aufwendungen für ihren Rentenanspruch tragen sollte. Im Hinblick auf diese Lösung der rentenrechtlich maßgebenden
Bindung, die allein einen Nachteilsausgleich durch fiktive Nachversicherung gerechtfertigt und ermöglicht hätte, war eine
Obhutspflicht, die der für in Deutschland verbliebene ehemalige Zwangsarbeiter überbürdeten Obhutspflicht entsprach, nicht
mehr gegeben. Soweit der Gesetzgeber die durch Art 6 § 23 FANG begünstigte Personengruppe mittels Verweisung auf § 1 Buchst d FRG und § 1 Abs 1 Buchst c HAuslG danach abgegrenzt hat, ob sie am 30. Juni 1950 ihren Aufenthalt noch im Geltungsbereich des
GG oder in Berlin (West) hatte, ist das verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn er hat mit dieser Stichtagsregelung
sachlich vertretbar an den Zeitpunkt der Übernahme der von der IRO betreuten Personen, die zu diesem Zeitpunkt Deutschland
noch nicht verlassen hatten, angeknüpft.
Zu berücksichtigen ist, dass wirtschaftliche Härten, die sich für ehemalige Zwangsarbeiter durch den - für sich gesehen -
verfassungsrechtlich unbedenklichen Ausschluss von der Begünstigung des Art 6 § 23 FANG ergeben, seit August 2000 unter bestimmten
Voraussetzungen (vgl § 11 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EVZStiftG) durch die Gewährung von Einmalleistungen aus Mitteln der Stiftung "Erinnerung,
Verantwortung und Zukunft" gemildert werden. Damit erhalten auch andere ehemalige Zwangsarbeiter als die von der Versicherten
repräsentierten, die von der fiktiven Nachversicherung nach Art 6 § 23 FANG ausgeschlossen sind, etwa solche, die ins vertragslose
Ausland zurückgekehrt oder ausgewandert sind, eine späte - entschädigungsrechtliche - Anerkennung des ihnen zugefügten Unrechts.
Die vorgesehenen Zahlungen sollen Finanz- und Symbolwert haben und eine abschließende vermögensrechtliche Bewältigung dieser
Folgen nationalsozialistischen Unrechts darstellen (vgl hierzu BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2004, DVBl 2005, 239, 241 f). Der Gesetzgeber hat die bis dahin ungelöste Frage einer Zwangsarbeiterentschädigung damit außerhalb der gesetzlichen
Rentenversicherung beantwortet, nachdem ein Vorstoß der Fraktion BÜNDNIS 90/Die Grünen, "Ostarbeitern" innerhalb der gesetzlichen
Rentenversicherung zu einer weiteren Wiedergutmachung zu verhelfen und ihnen eine geringe pauschale Rente zu zahlen (BT-Drucks
13/9218), im Jahre 1998 gescheitert war (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung
>11. Ausschuss<, BT-Drucks 13/11142). Die Einmalleistungen nach dem EVZStiftG sollen die bisherigen Wiedergutmachungsleistungen
lediglich "ergänzen" (vgl die Begründung des fraktionenübergreifenden Entwurfs des EVZStiftG, BT-Drucks 14/3206, S 10, 17;
ferner Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses >4. Ausschuss<, BT-Drucks 14/3758, S 1). Soweit sie explizit auch
sozialversicherungsrechtliche Sachverhalte erfassen, stellen die Regelungen des EVZStiftG eine abschließende - entschädigungsrechtliche
- Lösung der Wiedergutmachungsfrage dar. Indessen hat der Gesetzgeber das Konzept des Art 6 § 23 FANG als einer ihrerseits
abschließenden rentenrechtlichen Wiedergutmachungsregelung mit dem EVZStiftG nicht aufgeben wollen. Vielmehr hat er mit seinem
Hinweis auf "weitergehende Wiedergutmachungs- und Kriegsfolgenregelungen gegen die öffentliche Hand" in § 16 Abs 3 EVZStiftG
zu erkennen gegeben, dass er an der speziellen rentenrechtlichen Wiedergutmachung in Art 6 § 23 FANG mit ihren Vorteilen,
aber auch mit ihren Nachteilen für diejenigen ehemaligen Zwangsarbeiter, die die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllen,
festhalten und die Leistungen nach dem EVZStiftG für die nach ihm leistungsberechtigten Zwangsarbeiter bewusst nur als hinzutretende
Entschädigungsleistungen ansehen wollte.