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BSG, Beschluss vom 15.09.2015 - 13 R 225/15
Rente wegen voller Erwerbsminderung Verfahrensfehler Darstellung der wesentlichen Umstände des Falles
1. Ob dem LSG eine grobe Fehleinschätzung unterlaufen ist, muss anhand der gesamten Umstände des Falls beurteilt werden.
2. Das erfordert es, bei einer entsprechenden Rüge die insoweit wesentlichen Umstände des Falls darzustellen, damit das BSG allein anhand der Beschwerdebegründung beurteilen kann, ob ein Verfahrensfehler in Betracht kommt.
3. Zu den in diesem Zusammenhang zu würdigenden wesentlichen Umständen gehören insbesondere die Schwierigkeit des Falls und die Bedeutung von Tatsachenfragen für dessen Entscheidung, aber auch der Gesichtspunkt, ob im erstinstanzlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit bestand, den Standpunkt in einer mündlichen Verhandlung darzulegen, sowie der Umstand, ob der Kläger im Verfahren fachkundig vertreten ist oder erkennbar Schwierigkeiten hat, sich schriftlich auszudrücken.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 160a Abs. 2 S. 3
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 15.05.2015 L 10 R 832/14 , SG Heilbronn S 1 R 3583/12
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: