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BSG, Beschluss vom 16.09.2015 - 13 R 232/15
Rente wegen voller Erwerbsminderung Gehörsrüge Zumutbare Möglichkeiten der Gehörsverschaffung Aufrechterhalten von Beweisanträgen
1. Für die schlüssige Rüge einer Gehörsverletzung (§ 62 SGG, Art. 103 Abs. 1 GG) ist die Darlegung erforderlich, dass alle zumutbaren Möglichkeiten ergriffen wurden, um sich vor Gericht Gehör zu verschaffen.
2. Dementsprechend muss - ebenso wie bei der Rüge einer Verletzung des § 103 SGG - auch bei Ausgestaltung als Gehörsrüge aufgezeigt werden, dass die Beweisanträge ausdrücklich am Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG aufrechterhalten wurden, um so dem Gericht zu verdeutlichen, dass sie nach Ansicht des Klägers noch zu behandeln waren (sog. Warnfunktion).
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 103
,
SGG § 62
,
GG Art. 103 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 30.04.2015 L 1 R 50/13 , SG Hildesheim S 28 R 363/07
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 30. April 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: