Darlegung eines Verfahrensmangels
Verletzung rechtlichen Gehörs
Mitwirkung abgelehnter Richter
1. Zur Darlegung eines Verfahrensmangels müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß
begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargetan und darüber hinaus muss dargestellt werden, inwiefern die angefochtene
Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann.
2. Mit einem Vorbringen, das weder das tatsächliche Geschehen in der mündlichen Verhandlung wiedergibt noch die eigenen Bemühungen
aufzeigt, um Gehör zu erhalten, ist das Vorliegen einer Gehörsverletzung nicht plausibel bezeichnet.
3. Zur ordnungsgemäßen Rüge eines willkürlich unter Mitwirkung der abgelehnten Richter zurückgewiesenen Ablehnungsgesuchs
in der Beschwerdebegründung muss im Einzelnen aufgezeigt werden, mit welcher Begründung gegen jeden einzelnen abgelehnten
Richter die Besorgnis der Befangenheit zu befürchten war.
Gründe:
Das Sächsische LSG hat im Urteil vom 24.6.2014 einen Anspruch des Klägers auf höheres Übergangsgeld verneint.
Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten LSG-Urteil ausschließlich einen Verfahrensmangel
geltend.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 8.10.2014 genügt nicht der vorgeschriebenen Form,
denn er hat einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§
160 Abs
2 Nr
3 iVm §
160a Abs
2 S 3
SGG).
Hierfür müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert
und schlüssig dargetan und darüber hinaus muss dargestellt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel
beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4; Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl
2011, Kap IX RdNr 202 ff).
Der Vortrag des Klägers wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Er rügt, das Berufungsgericht sei bei seiner Entscheidung
nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, da es den von ihm vor Schluss der mündlichen Verhandlung gegen die Vorsitzende Richterin
J. und den Richter Dr. S. gestellten Befangenheitsantrag im Urteil vom 24.6.2014 unter Mitwirkung der abgelehnten Richter
aus willkürlichen Erwägungen zurückgewiesen und hierdurch das Gebot des gesetzlichen Richters (Art
101 Abs
1 S 2
GG) verletzt habe. Zudem habe das LSG seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (§
62 SGG, Art
103 Abs
1 GG) missachtet. Denn es habe ausweislich des Akteninhalts, des Protokolls und der Entscheidungsgründe ihm keine Gelegenheit
gegeben, seinen Befangenheitsantrag zu begründen, aber die Verwerfung des Antrags als ausschließlich der Prozessverschleppung
dienend und rechtsmissbräuchlich maßgeblich darauf gestützt, dass der Antrag von ihm nicht begründet worden sei.
Dieses Vorbringen zeigt - selbst wenn die Richtigkeit der Angaben unterstellt wird - das Vorliegen eines Verfahrensmangels
nicht schlüssig auf.
a) Eine Gehörsverletzung leitet der Kläger daraus her, dass weder im Protokoll noch in den Entscheidungsgründen oder in den
Akten ausdrücklich vermerkt sei, dass das Gericht ihm Gelegenheit gegeben habe, seine Befangenheitsanträge zu begründen (Beschwerdebegründung
S 4 unter VII.). Er behauptet dabei jedoch nicht als Gegenstand eigener Wahrnehmung, dass das LSG durch die Art und Weise
seiner Verhandlungsführung ihm jede Möglichkeit genommen habe, in zumutbarer Weise die protokollierten Befangenheitsanträge
auch zu begründen, so wie das Prozessrecht dies vorsieht (§
60 Abs
1 SGG iVm §
44 Abs
2 S 1
ZPO). Sein Vortrag ("So war es hier jedoch nicht. Dies ergibt sich aus dem Protokoll, in dem nicht vermerkt ist, dass dem Kläger
Gelegenheit gegeben wurde, seine Befangenheitsanträge zu begründen") enthält jedenfalls nicht die Tatsachenbehauptung, das
LSG habe die von ihm beabsichtigte Abgabe einer Erklärung zu den Gründen seiner Richterablehnungen vereitelt, was als Gehörsverletzung
anzusehen wäre. Ebenso wenig trägt der in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG anwaltlich vertretene Kläger vor, welche
Anstrengungen er unternommen hat, um sich beim Berufungsgericht mit seinen Ablehnungsgründen, die er auch in der Beschwerdebegründung
nicht einmal ansatzweise andeutet, Gehör zu verschaffen (zu dieser Obliegenheit vgl BVerfGE 74, 220, 225; BVerfGK 17, 479, 485 - Juris RdNr 28). Mit einem Vorbringen, das weder das tatsächliche Geschehen in der mündlichen
Verhandlung wiedergibt noch die eigenen Bemühungen aufzeigt, um Gehör zu erhalten, ist das Vorliegen einer Gehörsverletzung
nicht plausibel bezeichnet.
b) Auch einen Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art
101 Abs
1 S 2
GG) sowie eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden LSG-Senats (§
202 S 1
SGG iVm §
547 Nr 1
ZPO) hat der Kläger nicht schlüssig dargetan. Er trägt zwar vor, die Zurückweisung seiner Ablehnungsgesuche unter Mitwirkung
der abgelehnten Richter beruhe auf willkürlichen Erwägungen, weil das LSG diese zu Unrecht als rechtsmissbräuchlich bewertet
habe. Dabei lässt er jedoch unberücksichtigt, dass die Frage, ob die Entscheidung eines Gerichts über ein Ablehnungsgesuch
auf Willkür beruht, nur angesichts der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden kann (BVerfG [Kammer] Beschluss
vom 11.3.2013 1 BvR 2853/11 - Juris RdNr 26). Deshalb muss zur ordnungsgemäßen Rüge eines willkürlich unter Mitwirkung der abgelehnten Richter zurückgewiesenen
Ablehnungsgesuchs in der Beschwerdebegründung im Einzelnen aufgezeigt werden, mit welcher Begründung gegen jeden einzelnen
abgelehnten Richter die Besorgnis der Befangenheit zu befürchten war (vgl Senatsbeschluss vom 13.6.2012 - B 13 R 224/11 B - Juris RdNr 11). Der Kläger erwähnt in seiner Beschwerdebegründung jedoch mit keinem Wort, weshalb er annimmt, dass die
von ihm abgelehnten Richter befangen gewesen sein könnten. Daher vermag der Senat auf der Grundlage seiner Darlegungen nicht
zu erkennen, ob die Ablehnung der Befangenheitsanträge in dem angefochtenen LSG-Urteil unter Mitwirkung der abgelehnten Richter
willkürlich gewesen sein könnte.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.