Gründe:
Mit Urteil vom 30.6.2015 hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger
Beschwerde eingelegt und das Vorliegen eines Verfahrensmangels gerügt, weil das LSG seinen mit Schriftsatz vom 1.12.2011 gestellten
Antrag übergangen habe, die ihn betreffende Akte aus dem Schwerbehindertenverfahren beim Sozialgericht Osnabrück (S 7 SB 17/09) beizuziehen und ein berufskundliches Sachverständigengutachten einzuholen. Zu diesem Beweisantrag habe sich das LSG nicht
explizit geäußert, sondern in der Urteilsbegründung nur ausgeführt, dass vom Kläger keine wesentliche Änderung der Funktionstüchtigkeit
seines rechten Arms behauptet worden und eine solche anhand des Akteninhalts auch nicht erkennbar sei.
Die Beschwerde ist unzulässig. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensfehlers (§
160 Abs
2 Nr
3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist nicht in der nach §
160a Abs
2 S 3
SGG gebotenen Weise bezeichnet worden.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG), müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung
erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen
kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
Soweit - wie hier - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§
103 SGG) gerügt wird, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht
ohne weiteres auffindbaren prozessordnungsgerechten Beweisantrags, der bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten
worden und dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, auf Grund deren bestimmte Tatfragen
als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung hätten drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen
Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich
fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen
Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen
können (vgl nur BSG SozR 1500 § 160 Nr 5, 35, 45 und § 160a Nr 24, 34). Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung vom 9.10.2015 nicht gerecht.
Der im Berufungsverfahren sachkundig vertretene Kläger behauptet bereits nicht, einen prozessordnungsgerechten Beweisantrag
iS von §
118 Abs
1 SGG iVm §§
402 ff
Zivilprozessordnung gestellt zu haben. Denn er gibt nicht an, im Antrag vom 1.12.2011 ein konkretes Beweisthema benannt zu haben (zu diesem Erfordernis
vgl Fichte, Der Beweisantrag im Rentenrechtsstreit wegen Erwerbsminderung, SGb 2000, 653 ff). Überdies behauptet er weder, den schriftsätzlich gestellten (angekündigten) Antrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung
aufrechterhalten zu haben, noch dass das LSG in seiner Urteilsbegründung von einem prozessordnungsgerechten Beweisantrag ausgegangen
sei.
Der - prozessordnungsgemäße - Beweisantrag hat im sozialgerichtlichen Verfahren aber Warnfunktion und soll der Tatsacheninstanz
vor der Entscheidung vor Augen führen, dass der Antragsteller die gerichtliche Aufklärungspflicht noch nicht als erfüllt ansieht.
Ein Beweisantrag wird daher dann nicht iS von §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG übergangen, wenn er bei einem - wie vorliegend - anwaltlich vertretenen Kläger nicht bis zum Schluss des Berufungsverfahrens
weiterverfolgt, sondern durch abschließende Stellung (nur noch) eines Sachantrags signalisiert wird, dass mit einer Entscheidung
des Rechtsstreits nach Schluss der mündlichen Verhandlung Einverständnis besteht (stRspr; vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 35 mwN; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 und 18; BSG Beschluss vom 3.3.2014 - B 9 V 51/13 B - Juris).
Die Angabe in der Beschwerdebegründung des Klägers, das LSG habe sich zu dem Beweisantrag explizit nicht geäußert, sondern
sei von einer unveränderten Funktionstüchtigkeit seines rechten Arms ausgegangen, belegt zudem, dass auch das LSG nicht von
einem Beweisantrag ausgegangen ist, dessen Übergehen zu begründen gewesen wäre. Damit fehlt es bereits an der grundlegenden
Darlegung der Stellung eines prozessordnungsgerechten Beweisantrags.
Dass der Kläger die Entscheidung des LSG in der Sache für fehlerhaft hält, eröffnet die Revisionsinstanz nicht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 67).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 SGG.