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BSG, Beschluss vom 30.10.2019 - 13 R 335/17
Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verkennung höchstrichterlicher Rechtsprechung Keine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit einer Entscheidung
Verkennt oder Übersieht das Berufungsgericht höchstrichterliche Rechtsprechung, führt dies nicht zur Begründetheit einer Divergenzrüge, weil die inhaltliche Unrichtigkeit einer Entscheidung allein im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz nicht gerügt werden kann.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 21.09.2017 L 2 R 608/16 , SG Berlin 08.06.2016 S 23 R 4734/11
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. September 2017 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: