Gründe:
Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 17.8.2015 einen Anspruch des Klägers auf höhere Altersrente wegen
Arbeitslosigkeit unter Anrechnung von in Polen zurückgelegten Beschäftigungszeiten als nachgewiesen statt nur als glaubhaft
gemacht verneint. Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil macht der Kläger eine grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache sowie Divergenz geltend. Er hält folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam:
"Steht allein die Möglichkeit einzelner Fehlzeiten im Anwendungsbereich des deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommens
von 1975 dem Nachweis von den in Polen zurückgelegten und vom polnischen Rentenversicherungsträger bestätigten Beitragszeiten
entgegen?"
Diese Rechtsfrage sei nicht geklärt; das vom LSG zitierte Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21.4.1982 (4 RJ 33/81 - Juris) betreffe die Bewertung sowjetischer Beitragszeiten, auf die das deutsch-polnische Sozialversicherungsabkommen "von
vornherein keine Anwendung" finde. Die Frage sei auch klärungsfähig, weil er, der Kläger, bejahendenfalls Anspruch "auf die
ungekürzte Rente" habe. Überdies bestünden gegen die Anwendung des Fremdrentengesetzes (FRG) über Art 2 Abs 1 des Zustimmungsgesetzes zum deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen verfassungsrechtliche Bedenken. Das Urteil des
LSG weiche ferner von dem Urteil des BSG vom 21.6.1989 (1 RA 53/88 - BSGE 65, 144 = SozR 6710 Art 4 Nr 8) ab, das folgenden tragenden Rechtssatz enthalte: "Das DPSVA 1975 habe gegenüber dem FRG wesentliche Verbesserungen in Form namentlich der vollen statt der 5/6 Anrechnung bewirken wollen".
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
(§
160 Abs
2 Nr
1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) sind nicht in der nach §
160a Abs
2 S 3
SGG gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden.
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus
- aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb deren Klärung aus Gründen
der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung
dieser Rechtsfragen erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss die Beschwerdebegründung mithin eine konkrete
Rechtsfrage aufwerfen, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit)
sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl nur
BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung vom 26.11.2015 nicht.
Der Kläger wirft zwar eine Frage allgemeiner Art auf, versäumt es aber, deren Klärungsbedürftigkeit hinreichend aufzuzeigen.
Da der Kläger geklärt wissen will, ob allein die Möglichkeit einzelner Fehlzeiten dem Nachweis von (in Polen zurückgelegten)
Zeiten entgegensteht, reicht es nicht aus, die Entscheidung des BSG vom 21.4.1982 (4 RJ 33/81 - Juris) inhaltlich außer Betracht zu lassen, weil das deutsch-polnische Sozialversicherungsabkommen von vornherein keine
Anwendung auf sowjetische Beitragszeiten, um die es in der Entscheidung gehe, finde. Denn als höchstrichterlich geklärt muss
eine Rechtsfrage auch dann angesehen werden, wenn das Revisionsgericht sie zwar noch nicht ausdrücklich - hier: bezogen auf
das deutsch-polnische Sozialversicherungsabkommen von 1975 - entschieden hat, zur Auslegung des anzuwendenden gesetzlichen
Begriffs aber schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur
Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (BSG SozR 1500 § 160 Nr 8; SozR 3-1500 § 146 Nr 2; Senatsbeschluss vom 13.5.1997 - 13 BJ 271/96 - SozR 3-1500 § 160a Nr 21; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 314). Dass aus dem Urteil des BSG vom 21.4.1982 (4 RJ 33/81 - Juris) keinerlei Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage zu entnehmen seien, ob trotz möglicher Fehlzeiten anzurechnende
Beschäftigungszeiten als nachgewiesene Beitragszeiten mit der Anrechnung zu sechs Sechsteln statt nur als glaubhaft gemachte
Zeiten zu fünf Sechsteln anzurechnen sind, versäumt der Kläger darzulegen.
Überdies hätte er Veranlassung gehabt, sich mit weiterer Rechtsprechung des BSG zu dieser Frage, auf die sich das LSG zur Begründung seiner Entscheidung gestützt hat (Senatsurteile vom 6.12.1996 - 13 RJ 43/96 - Juris und vom 24.4.1997 - 13/4 RA 123/94 - Juris; BSG Urteil vom 20.8.1974 - 4 RJ 241/73 - BSGE 38, 80 = SozR 5050 § 19 Nr 1), auseinanderzusetzen. Da dies nicht geschehen ist, ist die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen
Rechtsfrage nicht hinreichend dargetan.
Seine "verfassungsrechtlichen Bedenken" gegen die Anwendbarkeit "des FRG über Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes" zum deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen hat der Kläger nicht in eine konkrete Rechtsfrage
gekleidet. Daher ist nicht ersichtlich, ob er Art 2 Abs 1 des Zustimmungsgesetzes, der das FRG für anwendbar erklärt, oder die Anwendbarkeit einer konkreten Norm des FRG im Rahmen des deutsch-polnischen Abkommens für verfassungswidrig hält. Auch der von ihm angeführte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfG) vom 13.6.2006 (BVerfGE 116, 96 = SozR 4-5050 § 22 Nr 5), der im Wesentlichen besagt, dass durch das FRG begründete Rentenanwartschaften nicht dem Schutz des Art
14 Abs
1 S 1
Grundgesetz unterliegen, wenn ihnen ausschließlich Beitrags- und Beschäftigungszeiten zugrunde liegen, die in den Herkunftsgebieten erbracht
oder zurückgelegt wurden, hilft iS der notwendigen Konkretisierung einer - unterstellten - Rechtsfrage nicht weiter.
2. Auch die Voraussetzungen der Revisionszulassung wegen Abweichung hat der Kläger nicht hinreichend aufgezeigt. Um eine Divergenz
iS des §
160 Abs
2 Nr
2 SGG in einer den Anforderungen des §
160a Abs
2 S 3
SGG genügenden Weise zu bezeichnen, muss die Beschwerdebegründung einen Widerspruch tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung
des LSG einerseits und einer Entscheidung des BSG bzw des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG andererseits aufzeigen (BSG SozR 1500 § 160a Nr 67). Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn das Urteil des LSG nicht den Kriterien entspricht, die
das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat.
Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die
Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene
Urteil auf der Abweichung beruht.
Zur formgerechten Rüge des Zulassungsgrunds der Divergenz gehört es daher, in der Beschwerdebegründung nicht nur eine Entscheidung
genau zu bezeichnen, von der die Entscheidung des LSG abgewichen sein soll; es ist auch deutlich zu machen, worin genau die
Abweichung bestehen soll. Der Beschwerdeführer muss darlegen, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine die Berufungsentscheidung
tragende Abweichung in den rechtlichen Ausführungen enthalten sein soll. Er muss mithin einen abstrakten Rechtssatz der vorinstanzlichen
Entscheidung und einen abstrakten Rechtssatz aus dem höchstrichterlichen Urteil so bezeichnen, dass die Divergenz erkennbar
wird. Nicht hingegen reicht es aus, auf eine bestimmte höchstrichterliche Entscheidung mit der Behauptung hinzuweisen, das
angegriffene Urteil weiche hiervon ab. Schließlich muss aufgezeigt werden, dass das Revisionsgericht die oberstgerichtliche
Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (zum Ganzen vgl BSG vom 25.9.2002 - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 f mwN; Senatsbeschluss vom 20.5.2014 - B 13 R 49/14 B - Juris, RdNr 10, 11). Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Senat lässt dahinstehen, ob der Kläger der angefochtenen Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz entnommen
hat. Jedenfalls hat er einen solchen aus der angeführten Entscheidung des BSG vom 21.6.1989 (1 RA 53/88 - BSGE 65, 144 = SozR 6710 Art 4 Nr 8) nicht herausgefiltert. Dass das deutsch-polnische Sozialversicherungsabkommen von 1975 gegenüber dem FRG "wesentliche Verbesserungen von namentlich der vollen statt der 5/6 Anrechnung bewirken" wollte, bezeichnet allenfalls ein
(damaliges) Ziel des Gesetzgebers, nicht aber einen tragenden Rechtssatz zu der hier maßgeblichen Vorschrift des § 22 Abs 3 FRG (vgl zur damaligen Rechtslage BT-Drucks 7/4310 S 6 - Zu Artikel 2; zu Rechtslage nach Umgestaltung der Rentenberechnung durch das Rentenreformgesetz 1992 vgl BT-Drucks 11/5530 S 65 f - Zu
Nr 4 [§ 19], Zu Nr 7 [§ 22 Abs 4]).
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
4. Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 SGG.