Gründe:
I
Das LSG Berlin-Brandenburg hat im Urteil vom 30.7.2015 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung
verneint. Das in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG erstmals (hilfsweise) geltend gemachte Klagebegehren auf Rente wegen
teilweiser Erwerbsminderung sei unzulässig, weil er den ablehnenden Bescheid des beklagten Rentenversicherungsträgers vom
4.6.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids insoweit vor dem SG nicht angegriffen habe und dieser somit bindend geworden sei. Soweit die Klage auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung
gerichtet sei, könne sie keinen Erfolg haben, weil der Kläger nach dem Ergebnis der sozialmedizinischen Ermittlungen noch
mindestens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein könne.
Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil ausschließlich einen Verfahrensmangel geltend.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 30.9.2015 genügt nicht der vorgeschriebenen Form,
denn er hat einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§
160 Abs
2 Nr
3 iVm §
160a Abs
2 S 3
SGG).
Hierzu müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und
schlüssig dargelegt und darüber hinaus muss aufgezeigt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel
beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4; Nr 21 RdNr 4; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX,
RdNr 202 ff).
Das Vorbringen des Klägers wird den genannten Anforderungen nicht gerecht. Er rügt, das LSG habe es unter Verletzung des in
§
123 SGG verankerten Meistbegünstigungsprinzips rechtsfehlerhaft unterlassen, auch über seinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung in der Sache zu entscheiden. Hierauf beruhe die Entscheidung des LSG, denn es habe anderenfalls aufgrund
des Sachverständigengutachtens des Dr. K. sowie weiterer Behandlungsunterlagen von Dr. T. die Möglichkeit bestanden, dass
das Berufungsgericht zu einem für ihn günstigeren sachlichen Ergebnis gekommen wäre.
Aus diesem Vortrag ergibt sich nicht in schlüssiger Weise, dass das angefochtene Urteil des LSG auf einem Verfahrensmangel
beruhen kann. Insoweit kann hier offenbleiben, ob das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Verwaltungsentscheidung
der Beklagten zum Nichtbestehen eines Anspruchs auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§
43 Abs
1 SGB VI) von der zugleich getroffenen Entscheidung über das Nichtbestehen eines Anspruchs auf Rente wegen voller Erwerbsminderung
(§
43 Abs
2 SGB VI) in der Weise abgetrennt werden kann, dass es sich insoweit um eine völlig eigenständige Regelung handelt, die in Bestandskraft
erwächst, wenn sie im nachfolgenden Streit um das weitergehende Recht auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht gesondert
und ausdrücklich angefochten wird (zum Wesen der teilweisen Erwerbsminderung als "verkleinertes Abbild" der vollen Erwerbsminderung
vgl Köbl in Ruland/Försterling, Gemeinschaftskommentar zum
SGB VI, §
43 RdNr 99, Stand Einzelkommentierung Oktober 2006; zum Gebot der Auslegung von Klageanträgen unter Berücksichtigung des Grundsatzes
der Meistbegünstigung s zB BSG Urteil vom 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R - BSGE 117, 192 = SozR 4-1500 § 163 Nr 7, RdNr 32; s auch BVerfG [Kammer] Beschluss vom 29.10.2015 - 2 BvR 1493/11 - Juris RdNr 33 ff). Denn selbst wenn dem LSG hinsichtlich des Anspruchs auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung der
Verfahrensmangel eines Prozessurteils an Stelle des eigentlich gebotenen Sachurteils (vgl BSG Beschluss vom 27.6.2013 - B 10 ÜG 9/13 B - SozR 4-1710 Art 23 Nr 1 RdNr 17 mwN) unterlaufen sein sollte und der Kläger diesen
Mangel hinreichend bezeichnet hat, so lässt sich seinem Vorbringen doch nicht entnehmen, dass das seine Berufung zurückweisende
LSG-Urteil auf diesem Mangel beruhen kann.
Der Kläger führt hierzu lediglich aus, dass wenn das Berufungsgericht auch über den Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
in der Sache entschieden hätte, es möglicherweise zu einem für ihn "günstigeren sachlichen Ergebnis" gekommen wäre. Dabei
beruft er sich auf das Sachverständigengutachten des Dr. K. und die Behandlungsunterlagen des Dr. T.. Zugleich führt er aber
aus, das LSG habe sich im Rahmen seiner Beweiswürdigung zum Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rente wegen
voller Erwerbsminderung den Beurteilungen der genannten Ärzte nicht anschließen können, sondern sei auf der Grundlage der
als überzeugender erachteten Gutachten der Sachverständigen Dr. S. und Dr. H. zu dem Ergebnis gelangt, dass er - der Kläger
- noch mindestens sechs Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein könne. Bei Zugrundelegung dieser Beweiswürdigung
des LSG zum zeitlichen Umfang des Restleistungsvermögens des Klägers, die in Bezug auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
nicht anders sein kann als bezüglich eines Anspruchs auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, ist es aber ausgeschlossen,
dass das Berufungsgericht im Fall der sachlichen Bescheidung auch des Anspruchs auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
zu einem anderen Ergebnis als dem einer Zurückweisung der Berufung hätte gelangen können. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung
des LSG selbst ist im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht angreifbar (§
160 Abs
2 Nr
3 Teils 2 iVm §
128 Abs
1 S 1
SGG).
Dasselbe gilt, soweit der Kläger geltend macht, das LSG sei seiner Verpflichtung nach §
106 Abs
1 SGG zum Hinwirken auf einen sachdienlichen, den Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung umfassenden Antrag nicht
nachgekommen. Auch insoweit lässt sein Vorbringen nicht erkennen, inwiefern das Urteil des LSG, das nach ausführlicher Beweiswürdigung
(Urteilsumdruck S 10 bis 33) zu der Überzeugung gelangt ist, der Kläger könne noch mindestens sechs Stunden täglich auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein, auf diesem Mangel beruhen könnte.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von §
193 SGG.