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BSG, Beschluss vom 22.11.2018 - 13 R 359/17
Neuberechnung einer großen Witwenrente Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Formgerechte Darlegung einer Divergenz Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen Bloße Subsumtionsrüge
1. Divergenz liegt bei einem Widerspruch im Rechtssatz vor, wenn tragende abstrakte Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind, nicht übereinstimmen.
2. Zur formgerechten Darlegung einer Divergenz sind ein oder mehrere entscheidungstragende Rechtssätze aus dem Berufungsurteil und zu demselben Gegenstand gemachte und fortbestehende aktuelle abstrakte Aussagen aus einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG einander gegenüberzustellen.
3. Weiter ist Vortrag dazu erforderlich, weshalb die abstrakten Rechtssätze nicht miteinander vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruht.
4. Eine bloße Subsumtionsrüge genügt diesen Anforderungen nicht, weil nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen die Zulassung der Revision wegen Divergenz ermöglicht.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2
Vorinstanzen: LSG Bayern 01.06.2016 L 13 R 351/13 , SG München 07.03.2013 S 15 R 145/12
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 1. Juni 2016 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: