Gründe:
Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 22.9.2015 entschieden, dass die Beklagte berechtigt ist, Rentenansprüche der
in Ungarn lebenden Klägerin mit einem Erstattungsanspruch der Bundesagentur für Arbeit zu verrechnen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin beim BSG Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung vom 12.11.2015 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form,
denn die Klägerin hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht ordnungsgemäß
dargelegt (§
160 Abs
2 Nr
1 iVm §
160a Abs
2 S 3
SGG).
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung
des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren
Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese
noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts
erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65).
Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit,
ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von
ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Die Klägerin hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,
"ob zur Bestimmung des nach §
51 Abs
2 SGB I bei Aufrechnung zu belassenden Betrags für im Ausland lebende Rentenempfänger auf die statistische Ermittlung der Lebenshaltungskosten
zurückzugreifen ist".
Der Senat kann offenlassen, ob die Klägerin damit eine hinreichend konkrete und auf Grundlage der für den Senat bindenden
tatsächlichen Feststellungen des LSG (vgl §
163 SGG) überhaupt klärungsfähige Rechtsfrage iS des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG bezeichnet hat. Denn sie hat bereits die Klärungsbedürftigkeit der von ihr aufgeworfenen Fragestellung nicht hinreichend
dargelegt. Die Klägerin unterzieht sich - anders als erforderlich - nicht der Mühe zu untersuchen, ob sich mit Hilfe bereits
vorhandener höchstrichterlicher Rechtsprechung zu den von ihr genannten Normen §
51 Abs
2 SGB I und § 24 Abs 3 SGB XII die gestellte Frage beantworten lässt. Sie behauptet nicht einmal, dass es hierzu bzw zu dem von ihr skizzierten Problemfeld
Rechtsprechung des BSG nicht gebe.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.