Gründe:
Mit Beschluss vom 6.10.2015 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) einen im Wege des Überprüfungsverfahrens verfolgten
Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem
Beschluss hat der Kläger Beschwerde eingelegt und das Vorliegen eines Verfahrensmangels gerügt, weil das LSG von Amts wegen
die Ärzte Dr. G. und Dr. S. nicht "vernommen" und kein weiteres Gutachten eingeholt habe.
Die Beschwerde ist unzulässig. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensfehlers (§
160 Abs
2 Nr
3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist nicht in der nach §
160a Abs
2 S 3
SGG gebotenen Weise bezeichnet worden.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG), müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung
erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen
kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
Soweit - wie hier - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§
103 SGG) gerügt wird, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht
ohne Weiteres auffindbaren prozessordnungsgerechten Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung
des LSG, aufgrund deren bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung hätten
drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und
warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei
Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem
Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl nur BSG SozR 1500 § 160 Nr 5, 35, 45 und § 160a Nr 24, 34). Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung vom 3.12.2015 nicht gerecht.
Der Kläger teilt den der Entscheidung des LSG zugrunde liegenden Sachverhalt bereits nicht ansatzweise mit. Eine verständliche
Sachverhaltsschilderung gehört aber zu den Mindestvoraussetzungen der Darlegung bzw Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrunds;
denn es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen
aus dem angegriffenen Urteil selbst herauszusuchen (BSG Beschlüsse vom 30.7.1993 - 7 BAr 12/93 -, vom 21.9.1993 - 7 BAr 82/93 -, vom 28.9.1993 - 7 BAr 58/93 -, vom 19.7.2010 - B 8 SO 35/10 B - RdNr 7 und vom 27.7.2011 - B 14 AS 3/11 B - RdNr 5, Senatsbeschluss vom 9.10.2014 - B 13 R 157/14 B - RdNr 10, alle veröffentlicht bei Juris). Ohne Sachverhaltswiedergabe fehlt es bereits an der substantiierten Darlegung
der Umstände, die - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - ein verfahrensfehlerhaftes Vorgehen des Gerichts belegen könnten.
Aufgrund der hiernach unzureichenden Bezeichnung des gerügten Verfahrensmangels iS des §
160a Abs
2 S 3
SGG kann jedenfalls nicht festgestellt werden, ob der Beschluss des LSG auf dem - vermeintlichen - Verfahrensfehler beruht.
Überdies hat der Kläger hinsichtlich der unterlassenen "Vernehmung" der Dres. G. und S. nicht behauptet, einen entsprechenden
Beweisantrag gestellt zu haben, der übergangen worden sei. Auf eine - vermeintlich - fehlerhaft unterlassene Sachaufklärung
von Amts wegen nach §
103 SGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nach dem eindeutigen Wortlaut des §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG aber gerade nicht gestützt werden.
Soweit der Kläger behauptet, das LSG habe versäumt, entsprechend seinem Antrag im Berufungsschriftsatz vom 9.7.2014 "ein weiteres
Sachverständigengutachten von Amts wegen einzuholen", hat er bereits keinen prozessordnungsgerechten Beweisantrag iS von §
118 Abs
1 SGG iVm §§
402 ff
Zivilprozessordnung bezeichnet, der das konkrete Beweismittel - Sachgebiet des Sachverständigen der Art nach - und Beweisthema erkennen ließe.
Dass der Kläger die Entscheidung des LSG in der Sache für fehlerhaft hält, eröffnet die Revisionsinstanz nicht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 67).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 SGG.