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BSG, Beschluss vom 26.01.2015 - 13 R 443/14
Mindestrente nach der EuSC Unmittelbarer Anspruch
1. Zu der Frage, ob die Regelung in Art. 12 Nr. 2 EuSC dazu zwingt, die Bestimmungen des SGB VI zur Ermittlung der Rentenhöhe um eine bislang dort nicht enthaltene Vorschrift zur Festlegung einer Mindestrente zu ergänzen, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 27.06.2013 (B 13 R 195/13 B - BeckRS 2013, 70740 RdNr. 7) Stellung genommen, indem er auf das Urteil des 14b. Senats des BSG vom 03.11.1993 (SozR 3-6935 Allg. Nr. 1 S. 4 f.) hingewiesen.
2. Bei den Regelungen der Charta handelt es sich grundsätzlich nicht um Rechtssätze, die einer unmittelbaren, gerichtlich überprüfbaren Anwendung im innerstaatlichen Recht zugängig sind.
3. Dies ergibt sich neben der allgemein gehaltenen Formulierung der EuSC ausdrücklich aus Teil III ihres Anhangs, der gemäß § 38 EuSC Vertragsbestandteil ist, wonach zwischen den Vertragspartnern Einverständnis darüber besteht, dass die Charta rechtliche Verpflichtungen internationalen Charakters enthält, deren Durchführung ausschließlich der in Teil IV vorgesehenen Überwachung unterliegt.
4. Die dort vorgesehene "Überwachung" enthält aber ausschließlich Berichtspflichten und die Möglichkeit, Empfehlungen an die Vertragsparteien zur Umsetzung der Vertragsziele in innerstaatliches Recht zu geben.
Normenkette:
EuSC Art. 12 Nr. 2
,
EuSC Art. 38
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 10.12.2014 L 16 R 939/14 , SG Berlin S 21 R 2002/14
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Dezember 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: