Gründe:
I
Das beklagte Jobcenter ist vom SG unter Berücksichtigung der Tabellenwerte von § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10 % für Januar bis Juni 2015 zur Zahlung weiterer Leistungen für Unterkunft verurteilt
worden, weil dessen auf eine Clusteranalyse gestütztes, zwischen verschiedenen Wohnungsmarkttypen unterscheidendes Konzept
den Vorgaben zur Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft nicht genüge (Urteil vom 23.10.2015).
Die Berufung hiergegen hat das LSG zurückgewiesen, weil der Beklagte die Datenerhebung nicht sachgerecht und nach vertretbaren
Prämissen durchgeführt habe (Urteil vom 15.1.2018).
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG richtet sich die auf Grundsatzrügen (Revisionszulassungsgrund nach
§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) und auf eine Verfahrensrüge (Revisionszulassungsgrund nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist jedenfalls unbegründet und deshalb
zurückzuweisen.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus -
aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Nach den aus §
160a Abs
2 Satz 3
SGG sich ergebenden Anforderungen muss ein Beschwerdeführer dazu anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Frage sich stellt, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb
deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren
eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl
2016, IX, RdNr 56 ff).
Das ist jedenfalls deshalb nicht gegeben, weil eine solche Klärung der von der Beschwerde formulierten Fragen zu den bei der
Erstellung von schlüssigen Konzepten zu berücksichtigenden Bestandsmieten, zur Einbeziehung von Angebotsmieten, zur Berücksichtigung
durchschnittlicher Betriebskosten sowie der methodischen Bestimmung von Perzentilgrenzen hier nicht (mehr) zu erwarten ist.
Eine Rechtsfrage ist vom Revisionsgericht klärungsfähig, wenn sie sich ihm auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen der
Vorinstanz stellt (vgl letztens nur BSG vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 8). Daran fehlt es, wenn im Fall einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht
lediglich die bloße Möglichkeit besteht, dass die formulierte Rechtsfrage nach weiterer Sachverhaltsaufklärung entscheidungserheblich
werden kann (ebenda RdNr 10).
So ist es hier. Der Nichtzulassungsbeschwerde liegt ein Rechtsstreit über ein Konzept zur Ermittlung abstrakt angemessener
Nettokaltmieten zugrunde, in dem aufgrund einer "Clusteranalyse" mehrere Wohnungsmarkttypen mit unterschiedlichen Angemessenheitswerten
innerhalb eines Vergleichsraums unterschieden werden. Der erkennende Senat hat zwischenzeitlich entschieden, dass ein solches
Konzept nicht die Voraussetzungen für ein schlüssiges Konzept erfüllt (vgl BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - vorgesehen für BSGE sowie SozR 4-4200 § 22 Nr 101, RdNr 34 ff). Zwar hätte das LSG bei einer Zurückverweisung im Anschluss
an das angestrebte Revisionsverfahren dem Jobcenter Gelegenheit zu geben, Nachermittlungen zur Vergleichsraumbildung und Erstellung
eines schlüssigen Konzepts vorzunehmen und die sich daraus ergebenden Angemessenheitswerte vorzulegen (vgl BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - vorgesehen für BSGE sowie SozR 4-4200 § 22 Nr 101, RdNr 39). Ob die formulierten Rechtsfragen zur Erstellung eines schlüssigen
Konzepts in einem solchen Fall nach Vorlage eines neuen Konzepts zur Ermittlung abstrakt angemessener Nettokaltmieten erneut
entscheidungserheblich werden können, ist im Vorhinein jedoch nicht zu beurteilen.
Die (Verfahrens-)Rüge eines Verstoßes gegen das Amtsermittlungsgebot bzw den Untersuchungsgrundsatz schließlich ist unzulässig.
Dieser Verfahrensmangel kann auf eine Verletzung des §
103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG
ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG). Hierzu lässt sich der Beschwerdebegründung nichts entnehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.