Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern
vom 20. Mai 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
Dem Kläger kann - ungeachtet der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - Prozesskostenhilfe (PKH) nicht bewilligt
werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm §
114 Zivilprozessordnung). Eine Erfolgsaussicht würde nur bestehen, wenn einer der drei in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel
- mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Ein solcher Zulassungsgrund ist bei der im PKH-Verfahren vorzunehmenden summarischen
Prüfung unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers und des sonstigen Akteninhalts nicht ersichtlich. Eine allgemeine
Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das Landessozialgericht (LSG) in der Sache richtig entschieden hat, ist im
Rahmen der Beschwerde nach §
160 SGG nicht zulässig.
Der Kläger begründet seinen Antrag auf PKH mit einer Vielzahl von ungeklärten Rechtsbeziehungen zwischen ihm und dritten Personen
und verweist dabei auf teils schicksalshafte Wendungen des Geschehens. Aus seinem Vorbringen lässt sich aber keine abstrakte
Rechtsfrage ableiten, die im vorliegenden konkreten Rechtsstreit klärungsfähig und entscheidungserheblich wäre, was aber Voraussetzung
für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) ist.
Es ist auch nicht erkennbar, dass das LSG in seiner Entscheidung Rechtssätze aufgestellt hat, die von der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweichen und auf dieser
Abweichung beruhen, weshalb auch eine Zulassung wegen Divergenz iS des §
160 Abs
2 Nr
2 SGG nicht in Betracht kommt.
Schließlich ist kein Verfahrensmangel ersichtlich, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann und der in verfahrensmäßig
zulässiger Weise geltend gemacht werden könnte. Dass der Kläger selbst von der Ablehnung eines Antrags auf Terminverlegung
erst am Tag vor dem geplanten Termin Kenntnis erhalten hat, liegt angesichts der anwaltlichen Vertretung des Klägers nicht
im Einflussbereich des LSG und kann somit keinen Verfahrensmangel begründen.