Leistungsminderung wegen Verletzungen von Obliegenheiten
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Oktober 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt
beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Nach §
73a SGG iVm §
114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier
nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von
PKH besteht, ist auch der sinngemäße Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 ZPO).
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung
beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichtsakten
sowie unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht erkennbar.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit
oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Das LSG hat die Anfechtungs-
und Verpflichtungsklage für unzulässig erachtet, weil es jedenfalls am Rechtsschutzbedürfnis mangele. Der angegriffene Bescheid
vom 11.1.2008 (Eingliederungsverwaltungsakt) sei auf die Zeit vom 11.1. bis 10.7.2008 beschränkt gewesen. Der Bescheid habe
sich daher durch Zeitablauf erledigt und entfalte keine Rechtswirkung mehr. Hinsichtlich der ursprünglich erhobenen Fortsetzungsfeststellungsklage
fehle es am notwendigen Feststellungsinteresse und an der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens. All dies betrifft die
Umstände des Einzelfalles, wirft aber keine grundsätzlichen Rechtsfragen auf.
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG).
Nach Aktenlage ist schließlich nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene
Entscheidung des LSG beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG). Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das LSG - neben anderen Erwägungen jeweils selbständig tragend - sowohl die
Anfechtungs- und Verpflichtungsklage als auch die Fortsetzungsfeststellungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses bzw Fortsetzungsfeststellungsinteresses
für unzulässig erachtet hat. Aus dem Vorbringen des Klägers selbst und aus den Feststellungen des LSG ergibt sich, dass ursprünglich
festgestellte und auf Verletzungen von Obliegenheiten aus dem Bescheid vom 11.1.2008 gestützte Leistungsminderungen wegen
unzureichender Rechtsfolgenbelehrungen aufgehoben worden sind, sodass der Bescheid vom 11.1.2008 auch insofern keine Rechtswirkungen
zulasten des Klägers mehr entfalten kann. Auf die Frage, ob die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auch deswegen unzulässig
war, weil sie erstmals im Berufungsverfahren erhoben worden sei, kommt es daher nicht an. Das Gleiche gilt für die Frage,
ob der Kläger gegen den Bescheid vom 11.1.2008 hätte Widerspruch erheben müssen. Wegen der Kostenentscheidung allein schließlich
kann die Revision nicht zugelassen werden (BSG vom 13.1.2020 - B 4 AS 1/20 B - juris RdNr 7 mwN).