Gründe:
Mit Urteil vom 6.5.2015 hat das Thüringer LSG einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer höheren Altersrente für schwerbehinderte
Menschen verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf einen Verfahrensmangel iS von §
160 Abs
2 Nr
3 SGG.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des §
160a Abs
2 S 3
SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 1
SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist
die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem
Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
Die Klägerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (§
62 SGG, Art
103 Abs
1 GG), weil das LSG ihrem Antrag auf Verlegung des Termins vom 6.5.2015 zu Unrecht nicht stattgegeben und in Abwesenheit ihres
Prozessbevollmächtigten die mündliche Verhandlung durchgeführt und in der Sache entschieden habe. Im Einzelnen trägt sie hierzu
vor: Ihr Prozessbevollmächtigter sei zeitgleich am 6.5.2015 um 10:00 Uhr sowohl vom LSG als auch vom SG Potsdam zu einem Verhandlungstermin
geladen worden. Ihr Prozessbevollmächtigter habe anfangs versucht, für den Termin beim SG Potsdam unter Hinweis auf den zur
gleichen Zeit stattfindenden Termin vor dem Thüringer LSG eine Verlegung zu erreichen. Dem sei jedoch nicht stattgegeben worden.
Mit Schreiben vom 4.5.2015 habe ihr Prozessbevollmächtigter sodann beim LSG unter Hinweis auf die Ladung des SG Potsdam zum
selben Tag und zur selben Stunde eine Terminsverlegung beantragt. Ausweislich dieses Schreibens habe ihr Prozessbevollmächtigter
ferner zur Begründung des Verlegungsantrags darauf hingewiesen, dass ein rechtzeitiges Erscheinen beim LSG angesichts des
derzeitigen Streiks der GdL fraglich sei, sein Auto sich in der Reparaturwerkstatt befinde und für Fernbusse keine Fahrkarten
mehr erhältlich seien; die Wahrnehmung des Termins beim SG Potsdam erscheine daher vernünftiger. Der Verlegungsantrag sei
am 4.5.2015 abgelehnt worden. Mit Schreiben vom 5.5.2015 habe ihr Prozessbevollmächtigter dem LSG nochmals die Problematik
verdeutlicht. Mit Schreiben vom 5.5.2015 habe dieses den Antrag erneut abgelehnt. Auch eine telefonische persönliche Rücksprache
mit dem Vorsitzenden Richter des 12. Senats habe keine Änderung seiner Rechtsauffassung bewirkt.
Mit diesem Vortrag ist eine Gehörsverletzung nicht schlüssig aufgezeigt.
Der Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör wird verletzt, wenn das Gericht einen Antrag auf Verlegung eines Termins
zur mündlichen Verhandlung ablehnt, obwohl erhebliche Gründe iS von §
227 Abs
1 ZPO für eine Aufhebung oder Verlegung des Termins geltend und glaubhaft gemacht worden sind (vgl nur BSG Beschluss vom 7.8.2015 - B 13 R 172/15 B - Juris RdNr 7 mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rspr). Einen Verstoß gegen Art
103 Abs
1 GG kann allerdings nicht geltend machen, wer selbst versäumt hat, sich vor Gericht durch die zumutbare Ausschöpfung der vom
Prozessrecht eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten Gehör zu verschaffen (BVerfG Kammerbeschluss vom
18.8.2010 - 1 BvR 3268/07 - Juris RdNr 28). Die Darlegung des Verfahrensmangels einer Gehörsverletzung aufgrund zu Unrecht verweigerter Terminsverlegung
erfordert insoweit Ausführungen dazu, dass der Beteiligte alle ihm nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Maßnahmen
ergriffen hat, um eine Verschiebung des Termins zu erreichen (BSG Beschluss vom 7.8.2015 - B 13 R 172/15 B - Juris RdNr 7), bzw alles nach Lage der Dinge zumutbar Erforderliche getan hat, um sich durch Wahrnehmung des Verhandlungstermins
rechtliches Gehör zu verschaffen (BVerwG Urteil vom 29.9.1994 - 3 C 28/92 - Juris RdNr 48). Hierzu enthält der Vortrag der Klägerin keine ausreichenden Ausführungen.
Zu den erheblichen Gründen iS von §
227 Abs
1 ZPO gehört, wenn der Beteiligte selbst oder sein Bevollmächtigter gleichzeitig einen anderen früher anberaumten Termin wahrnehmen
muss (BFH Beschlüsse vom 13.12.2012 - III B 102/12 - Juris RdNr 4 und vom 27.6.2012 - XI B 129/11 - Juris RdNr 7). Bei Vorliegen besonderer Umstände kann auch erst später angesetzten Verhandlungen Vorrang zukommen (BSG Beschluss vom 7.8.2015 - B 13 R 172/15 B - Juris RdNr 8 mwN).
Aus den von der Klägerin mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass der Termin vor dem SG Potsdam
mit Schreiben vom 20.4.2015 und damit später anberaumt worden ist, als der mit Schreiben vom 26.3.2015 bestimmte Verhandlungstermin
vor dem LSG. Dass ihr Prozessbevollmächtigter dem LSG besondere Gründe aufgezeigt habe, die den Termin vor dem SG gleichwohl als vorrangig erscheinen ließen, ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Insbesondere gibt die Klägerin
nicht an, dass ihr Prozessbevollmächtigter im Rahmen des bei dem LSG gestellten Verlegungsantrags auf die Ablehnung des zuvor
bei dem SG Potsdam gestellten Verlegungsantrags hingewiesen habe.
Ebenso wenig ergeben sich besondere Gründe aus dem Umstand, dass die GdL nach dem Vortrag der Klägerin am 4.5.2015 (und den
folgenden Tagen) gestreikt habe, sich das Auto ihres Prozessbevollmächtigten in der Werkstatt befunden habe und die Fahrkarten
für Fernbusse ausverkauft gewesen seien. Warum es ihrem Prozessbevollmächtigten nicht möglich und zumutbar gewesen sein sollte,
mit einem Mietwagen zum Terminsort des LSG zu reisen, legt die Klägerin nicht dar. Zwar erwähnt sie, dass ihr Prozessbevollmächtigter
in der Regel Strecken wie die von Berlin nach Erfurt mit der Deutschen Bahn zurücklege. Hieraus ergibt sich indes nicht, dass
ihm die Bewältigung der genannten Strecke mit einem Kraftfahrzeug etwa aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar oder nicht
möglich gewesen sei.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 und 4
SGG.