Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Juni
2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
Die Klägerin hat mit einem von ihr unterzeichneten, am 3.8.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben vom 20.7.2015 gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts
vom 11.6.2015, das ihr am 14.7.2015 zugestellt worden ist, sinngemäß Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht erhoben worden ist. Die Klägerin konnte, worauf sie
in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch
einen der nach §
73 Abs
4 SGG zur Vertretung vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen.
Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2, §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 und 4
SGG.