Gründe:
Mit Urteil vom 24.11.2015 hat das Sächsische LSG einen Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenrente ab dem 2.11.2012 verneint.
Die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin privatschriftlich "durch Beschwerde" angefochten und
gleichzeitig beantragt, ihr - falls erforderlich - Prozesskostenhilfe (PKH) nebst Beiordnung eines Fachanwalts "für Familien-
und (Renten)recht" zu bewilligen.
Der Antrag auf PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 Abs
1 S 1, §
121 Abs
1 ZPO). Es ist nicht zu erkennen, dass ein nach §
73 Abs
4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin erfolgreich zu begründen.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht
und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Solche Zulassungsgründe sind nach Prüfung des Streitstoffs nicht ersichtlich.
1. Es ist nicht erkennbar, dass eine Zulassung der Revision gegen das von der Klägerin angegriffene Urteil auf §
160 Abs
2 Nr
1 SGG gestützt werden könnte. Grundsätzliche Bedeutung iS dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine klärungsbedürftige
Rechtsfrage aufwirft. Das ist nicht der Fall, wenn die Rechtsfrage höchstrichterlich bereits geklärt ist (BSG SozR 1300 § 13 Nr 1; BSG SozR 1500 § 160 Nr 51; BSG SozR 1500 § 160a Nr 13, 65) oder bereits anhand des klaren Wortlauts und Sinngehalts des Gesetzes beantwortet werden kann, die Rechtslage also von vornherein
praktisch außer Zweifel steht (BSGE 40, 40, 42 = SozR 1500 § 160a Nr 4; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 7 RdNr 8). Eine solche Konstellation ist vorliegend gegeben: Zu den Leistungsvoraussetzungen der hier in Rede stehenden
Hinterbliebenenrenten nach §§
46,
47,
242a und
243 SGB VI existiert bereits eine umfangreiche Rechtsprechung des BSG. Dabei besteht kein Zweifel daran, dass "Witwe" bzw "Witwer" ist, wer zum Zeitpunkt des Todes mit der verstorbenen Person
in gültiger Ehe verheiratet war (vgl dazu BSG Urteil vom 15.8.1967 - 10 RV 306/65 - BSGE 27, 96, 98 = SozR Nr 16 zu § 38 BVG). Ferner ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt, dass das Sozialversicherungsrecht dem Bürgerlichen
Recht folgt, soweit es familienrechtliche Begriffe (wie zB "Heirat", "Scheidung", "Wiederheirat", "Auflösung der Ehe") ohne
nähere Umschreibung verwendet oder an Tatbestände dieses Rechtsgebiets anknüpft (BSG Großer Senat Beschluss vom 11.5.1960 - GS 1/60 - BSGE 12, 147, 148 = SozR Nr 4 zu § 1260 aF
RVO sowie BSG Urteile vom 28.4.1959 - 1 RA 4/58 - BSGE 10, 1 = SozR Nr 1 zu Art
13 EGBGB, vom 15.8.1967 - 10 RV 306/65 - BSGE 27, 96, 98 = SozR Nr 16 zu § 38 BVG, vom 24.11.1971 - 4 RJ 215/70 - BSGE 33, 219 = SozR Nr 5 zu 1264
RVO und vom 30.11.1977 - 4 RJ 7/77 - BSGE 45, 180 = SozR 2200 § 1264 Nr 1).
2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) könnte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Divergenz (Abweichung) bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder
- anders ausgedrückt - das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen
zu Grunde gelegt worden sind. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung
von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.
3. Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensmangel feststellen, der gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Nach Halbs 2 dieser Bestimmung kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht
auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist. Ein derartiger Beweisantrag, den das Berufungsgericht unter Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht (§
103 SGG) übergangen haben könnte, ist hier nicht ersichtlich.
Auch sonstige Verfahrensfehler des Berufungsgerichts sind nicht erkennbar. Insbesondere hat das LSG den Anspruch der Klägerin
auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art
103 Abs
1 GG, §
62 SGG) nicht dadurch verletzt, dass es Termin zur mündlichen Verhandlung auf Dienstag, den 24.11.2015 um 11:25 Uhr bestimmt und
nicht auf einen späteren Zeitpunkt verschoben hat, nachdem die Klägerin auf der Empfangsbestätigung darauf hingewiesen hatte,
zur Terminswahrnehmung "um 5.00 Uhr früh aufstehen zu müssen". Bei diesem Umstand handelt es sich um keinen erheblichen Grund
iS des §
202 S 1
SGG iVm §
227 Abs
1 S 1
ZPO, der eine Terminverlegung zwingend erfordert hätte. Der Klägerin war vielmehr zumutbar, "um 5.00 Uhr früh" aufzustehen, "den
Zug um 7:44 Uhr ab Görlitz" zu nehmen und für die einmalige Terminswahrnehmung "ca. 6 1/2 Std. Fahr- und Wartezeiten" zzgl
einer "Verhandlungszeit von ca. 1 Std." aufzuwenden. Auch hatte sie in dem Monatszeitraum zwischen der Zustellung der Ladung
am 23.10.2015 und dem Terminstag am 24.11.2015 ausreichend Gelegenheit, sich auf die mündliche Verhandlung vorzubereiten.
Dass sie in der Empfangsbestätigung angekündigt hat, nicht zu erscheinen, stellte gemäß §
202 S 1
SGG iVm §
227 Abs
1 S 2 Nr
1 ZPO keinen erheblichen Grund für eine Terminsänderung dar.
Eine Verletzung von §
72 Abs
2 SGG liegt ebenfalls nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist die Bestellung eines besonderen Vertreters mit Zustimmung des Beteiligten
oder seines gesetzlichen Vertreters auch zulässig, wenn der Aufenthaltsort eines Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters
vom Sitz des Gerichts weit entfernt ist. Da der Aufenthaltsort der Klägerin in Görlitz innerhalb des Gerichtsbezirks liegt,
für den das Sächsische LSG in Chemnitz zuständig ist, kann von einer weiten Entfernung zwischen diesen beiden Orten nicht
ohne Weiteres ausgegangen werden. Darüber hinaus sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Ablehnung des LSG,
einen besonderen Vertreter zu bestellen, ausnahmsweise ermessensfehlerhaft gewesen sein könnte (vgl dazu Bayerisches LSG Beschluss
vom 30.8.2010 - L 11 AS 473/10 B ER - BeckRS 2010, 75613 zum Aufenthaltsort auf den Philippinen sowie Littmann in Lüdtke,
SGG, 4. Aufl 2012, §
72 RdNr 7 und Straßfeld in Roos/Wahrendorf,
SGG, §
72 RdNr 25).
4. Soweit die Klägerin im Übrigen die inhaltliche Richtigkeit des Berufungsurteils angreift, lässt sich hierauf nach dem eindeutigen
Wortlaut des §
160 Abs
2 Nr
1 bis
3 SGG eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht stützen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
Da der Klägerin somit keine PKH zu bewilligen ist, hat sie nach §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO auch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Die gleichzeitig eingelegte Beschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht der gesetzlichen Form entspricht. Die Klägerin
konnte, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde
wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§
73 Abs
4 SGG). Als ehrenamtliche Richterin bei dem Verwaltungsgericht Dresden gehört sie nicht zu dem Personenkreis, der vor dem BSG vertretungsbefugt ist (vgl dazu §
73 Abs
4 S 2 iVm Abs
2 S 1
SGG).
Die Verwerfung der formwidrig von der Klägerin persönlich eingelegten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.