Einkommensermittlung für einen Elterngeldanspruch
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Beiträge zu einer berufsständischen Versorgung
Keine Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung
Gründe
I
Die Klägerin wendet sich in der Hauptsache gegen die Höhe der endgültigen Festsetzung und der hieraus resultierenden Erstattung
des Elterngelds für ihre am 27.1.2012 geborene Tochter. Das LSG hat - wie zuvor bereits das SG - die angefochtenen Bescheide des Beklagten für rechtmäßig erachtet. Zur Begründung hat es unter Bezugnahme auf die Gründe
des SG-Urteils ausgeführt: Der von dem Beklagten festgesetzte Erstattungsbetrag sei rechtlich nicht zu beanstanden. Einschlägig
für die Einkommensermittlung der Klägerin aus ihrer selbstständigen Tätigkeit sei § 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in der vom 23.11.2011 bis 17.9.2012 geltenden Fassung (nachfolgend: aF). Eine Kürzung um die Beiträge zur Rechtsanwaltsversorgung
habe weder im Bemessungszeitraum noch in dem Bezugszeitraum des Elterngelds zu erfolgen. Denn bei diesen Beiträgen handele
es sich nicht um Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung iS des § 2 Abs 7 und 8 BEEG aF. Diese Regelung habe nach § 27 Abs 1 BEEG (idF vom 23.10.2012) für alle vor dem 1.1.2013 geborenen Kinder fortgegolten. Die Regelung des § 2f Abs 1 Satz 1 BEEG idF vom 10.9.2012 sei deshalb in ihrem Fall nicht anwendbar. Unerheblich sei, dass nach dem Vortrag der Klägerin in den im
Bezugszeitraum des Elterngelds steuerrechtlich ermittelten Einkünften aus ihrer selbstständigen Tätigkeit ein geldwerter Vorteil
der Fahrzeugnutzung enthalten sei. Denn die Einkommensermittlung richte sich ausschließlich nach steuerrechtlichen Maßgaben,
die sich aus § 2 Abs 1 Satz 2 BEEG aF ergäben. Zudem seien nur die im Einkommensteuerbescheid bestandskräftig festgestellten Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit
maßgebend. Dass nur tatsächlich im Bezugszeitraum (nicht: nachträglich für den Bezugszeitraum) gezahlte Steuervorauszahlungen
bei der elterngeldrechtlichen Einkommensberechnung zu berücksichtigen seien, ergebe sich eindeutig aus § 2 Abs 8 Satz 4 BEEG aF. An der Vereinbarkeit dieser Regelungen mit höherrangigem Recht bestünden keine Zweifel (Urteil vom 22.7.2019).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung vom 25.10.2019 genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen,
weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS von §
160 Abs
2 Nr
1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des
Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren
Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch
nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts
erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss daher,
um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit
(Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog
Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen Senatsbeschluss vom 6.8.2018 - B 10 EG 5/18 B - juris RdNr 4 mwN). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
a. Die Klägerin hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob "vom nachgeburtlichen Einkommen" des Elterngeldberechtigten
"die während des Bezugszeitraums" durch den Elterngeldberechtigten "geleisteten Beiträge zur Rechtsanwaltsversorgung abzusetzen"
und "ob Beiträge zur Rechtsanwaltsversorgung den Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 2 Abs. 7 und Abs. 8 BEEG a.F. gleichzustellen" sind.
Die Klägerin hat jedoch die Klärungsbedürftigkeit der von ihr formulierten Frage nicht hinreichend dargelegt. Der Senat hat
bereits in seinem Urteil vom 29.8.2012 (B 10 EG 15/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 17 RdNr 27 ff) entschieden, dass die Beiträge zur berufsständischen Versorgung nicht zu den Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung gemäß
§ 2 Abs 7 und 8 BEEG aF gehören und eine analoge Anwendung auf Pflichtbeiträge zur berufsständischen Versorgung ausscheidet. Des Weiteren hat
der Senat in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Nachfolgeregelung des § 2f Abs 1 Satz 1 BEEG idF des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10.9.2012 (BGBl I 1878), wonach die Beiträge zu Versorgungswerken mit in die Abzüge einbezogen werden, als gesetzliche Neukonzeption keine Rückschlüsse
auf das zuvor anwendbare Recht zulässt (aaO RdNr 32). Vor dem Hintergrund dieser Senatsrechtsprechung hat die Klägerin keinen erneuten Klärungsbedarf der aufgeworfenen Fragestellungen
zu § 2 Abs 7 und 8 BEEG aF im Revisionsverfahren aufgezeigt. Denn sie versäumt es in ihrer Beschwerdebegründung sich mit vorgenannter Rechtsprechung
in substanzieller Argumentation auseinanderzusetzen. Die Auseinandersetzung mit höchstrichterlicher Rechtsprechung erfordert
es, darzulegen, weshalb eine bereits ins Feld geführte Argumentation nicht zutrifft und eine weitere höchstrichterliche Klärung
erforderlich erscheint (Senatsbeschluss vom 5.2.2018 - B 10 EG 21/17 B - juris RdNr 8 mwN). Hierfür genügt es nicht, lediglich die eigene Rechtsansicht mitzuteilen. Vielmehr muss die Beschwerde auf die bereits vorliegende
Rechtsprechung näher eingehen und aufzeigen, dass dieser mit gewichtigen Argumenten substantiell widersprochen wird (stRspr; zB Senatsbeschluss vom 21.6.2016 - B 10 EG 5/16 B - juris RdNr 10 mwN) oder welche neuen erheblichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, die zu einer über die bisherige Erörterung hinausgehenden
Betrachtung der aufgeworfenen Fragestellung führen können und die Möglichkeit einer anderweitigen Entscheidung nicht offensichtlich
ausschließen (stRspr; zB Senatsbeschluss vom 5.2.2018 aaO; BSG Beschluss vom 30.9.1992 - 11 BAr 47/92 - SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2, jeweils mwN). Entsprechende Ausführungen enthält die Beschwerdebegründung nicht.
Darüber hinaus fehlen aber auch hinreichende Ausführungen der Klägerin zur Breitenwirkung der von ihr aufgeworfenen Fragestellung.
Wie die Klägerin selbst vorträgt, betrifft der Rechtsstreit mit § 2 Abs 7 und 8 BEEG in der bis zum 17.9.2012 gültigen Fassung (vom 23.11.2011) ausgelaufenes Recht, das nach § 27 Abs 1 Satz 1 BEEG (idF vom 23.10.2012) noch für den Fall der Klägerin galt, weil ihre Tochter vor dem 1.1.2013 geboren worden ist. Eine derartige außer Kraft getretene
Vorschrift hat aber nach ständiger Rechtsprechung des BSG (zB Beschluss vom 26.3.2010 - B 11 AL 192/09 B - juris RdNr 10 mwN) in aller Regel keine grundsätzliche Bedeutung. Im Falle solchen ausgelaufenen bzw auslaufenden Rechts ist eine grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache allenfalls dann gegeben, wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage des alten Rechts
zu entscheiden sind oder wenn die Überprüfung der Rechtsnorm bzw ihre Auslegung aus anderen Gründen fortwirkende allgemeine
Bedeutung hat, namentlich wegen einer weitgehenden Übereinstimmung mit dem neuen Recht (stRspr; zB Senatsbeschluss vom 27.12.2018 - B 10 EG 2/18 B - juris RdNr 10 mwN). Entsprechenden Vortrag enthält die Beschwerdebegründung nicht.
b. Weiter misst die Klägerin der Frage grundsätzliche Bedeutung zu, ob das Fahrzeug der Elterngeldberechtigten "mit den Grundsätzen
der Überlassung eines PKW's (Dienstwagen) durch den Arbeitgeber zur privaten Nutzung an den Arbeitnehmer während des Bezugs
von Elterngeld gleichzusetzen ist und daher der sich daraus ergebende geldwerte Vorteil zum nachgeburtlichen Einkommen zählt".
Insofern stellt sich nach Auffassung der Klägerin die Frage, "wie das Fahrzeug eines Selbstständigen der Höhe nach im Rahmen
der Ermittlung zum nachgeburtlichen Einkommen zu bewerten" sei.
Es ist bereits fraglich, ob die Klägerin damit eine hinreichend konkrete Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich
oder zur Vereinbarkeit einer bestimmten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl §
162 SGG) mit höherrangigem Recht aufgeworfen hat. Denn sie hat deren höchstrichterliche Klärungsbedürftigkeit nur behauptet, nicht
jedoch schlüssig dargelegt. Hierzu hätte sie zunächst die hier einschlägigen materiell-rechtlichen Regelungen darlegen und
sodann auf dieser Grundlage im Einzelnen aufzeigen müssen, inwiefern die von ihr aufgeworfene Fragestellung vom BSG bisher noch entschieden ist und sich für die Beantwortung der Frage auch keine ausreichenden Anhaltspunkte in bereits vorliegenden
Entscheidungen des BSG finden lassen (vgl stRspr; zB Senatsbeschluss vom 17.6.2013 - B 10 EG 6/13 B - juris RdNr 4). Daran fehlt es. Die Klägerin setzt sich bezogen auf die von ihr aufgeworfene Fragestellung schon nicht mit den hier einschlägigen
Regelungen auseinander. So bestimmt § 2 Abs 1 Satz 2 BEEG in der hier vom 23.11.2011 bis 17.9.2012 maßgeblichen Fassung, dass als Einkommen aus Erwerbstätigkeit die Summe der positiven
im Inland zu versteuernden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger
Arbeit nach §
2 Abs
1 Satz 1 Nr
1 bis 4 des
Einkommensteuergesetzes nach Maßgabe der Abs 7 bis 9 zu berücksichtigen ist. Substantiierte Ausführungen zum Regelungs- und Bedeutungsgehalt dieser
Norm im Hinblick auf die von der Klägerin formulierte Frage enthält die Beschwerdebegründung aber nicht.
c. Schließlich sieht die Klägerin die Frage als grundsätzlich bedeutsam an, "ob nachträgliche Steuerzahlungen für den Bezugszeitraum
bei der elterngeldrechtlichen Einkommensberechnung zu berücksichtigen sind".
Die Klägerin trägt hierzu selbst vor, dass nach § 2 Abs 8 Satz 4 BEEG aF "nur tatsächlich im Bezugszeitraum gezahlte Steuervorauszahlungen" bei der elterngeldrechtlichen Einkommensberechnung
zu berücksichtigen sind. Sofern sie meint, dass diese Regelung gegen höherrangiges Recht verstoße, erfüllt ihr Vorbringen
nicht die diesbezüglichen Darlegungsvoraussetzungen. Zum einen setzt sich die Klägerin schon nicht mit dem Umstand auseinander,
dass die hier maßgebliche Fassung des § 2 Abs 8 Satz 4 BEEG mit Wirkung zum 17.9.2012 außer Kraft getreten ist. Bei nicht mehr gültigen Normen ist eine grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache - wie oben ausgeführt - allenfalls dann gegeben, wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage des
alten Rechts zu entscheiden sind oder wenn die Überprüfung der Rechtsnorm bzw ihre Auslegung aus anderen Gründen fortwirkende
allgemeine Bedeutung hat, namentlich wegen einer weitgehenden Übereinstimmung mit dem neuen Recht. Entsprechenden Vortrag
enthält die Beschwerdebegründung aber auch hier nicht. Zum anderen hat die Klägerin den von ihr behaupteten Verstoß gegen
höherrangiges Recht nicht hinreichend dargelegt. Will die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde einen Verfassungsverstoß
geltend machen und damit Klärungsbedarf aufzeigen, muss sie unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und
des BSG zu der als verletzt bezeichneten Verfassungsnorm und der ihr zugrunde liegenden Prinzipien und Grundsätze in substantieller
Argumentation darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. Hierzu muss der Bedeutungsgehalt
der infrage stehenden einfachgesetzlichen Norm aufgezeigt, die Sachgründe ihrer Ausgestaltung er- örtert und die Verletzung
der konkreten Regelung des
GG im Einzelnen dargetan werden. Es ist aufzuzeigen, dass der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seines weiten Gestaltungsspielraums
im Elterngeldrecht (s hierzu Senatsurteil vom 21.6.2016 - B 10 EG 8/15 R - BSGE 121, 222 = SozR 4-7837 § 2b Nr 1, RdNr 28; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - BVerfGK 19, 186, 189 f, 193) überschritten und in unzulässiger Weise verletzt hat (vgl BSG Beschluss vom 8.9.2016 - B 9 V 13/16 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 8.2.2017 - B 13 R 294/16 B - juris RdNr 6). Entsprechender substanzvoller Beschwerdevortrag fehlt indes. Allein die Darstellung der eigenen Rechtsansicht reicht hier
nicht.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
2. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 2 und
3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.