Gründe:
I
Die Klägerin begehrt in der Hauptsache höheres Elterngeld für ihren am 28.8.2012 geborenen Sohn.
Die Klägerin war vor der Geburt ihres Kindes als selbstständige Tagesmutter tätig. Ab dem 23.1.2012 unterlag sie einem frauenärztlichen
Beschäftigungsverbot. Der Beklagte legte der Berechnung des Elterngelds den Gewinn aus der Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum
von August 2011 bis Juli 2012 zugrunde. Eine Verschiebung des Bemessungszeitraums lehnte er ab. Klage und Berufung waren erfolglos.
Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung unter Bezugnahme auf das Urteil des SG ua ausgeführt, die Vorverlegung des Bemessungszeitraums sei von Gesetzes wegen für abhängig Beschäftigte und Selbstständige
bei Einkommenswegfall infolge einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung und nicht auch infolge eines Beschäftigungsverbots
vorgesehen (§ 2 Abs 7 S 6 iVm Abs 8 S 5 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz [BEEG] aF). Das Beschäftigungsverbot (§§
3,
4 Mutterschutzgesetz [MuSchG]) sei auf abhängig Beschäftigte zugeschnitten, weil diese aufgrund ihrer Weisungsgebundenheit anders als Selbstständige
weniger Handlungsspielräume hätten, die Arbeit den besonderen schwangerschaftsbedingten Bedürfnissen anzupassen. Das Beschäftigungsverbot
löse daher mutterschutzrechtlich einen Lohnfortzahlungsanspruch nach §
11 MuSchG aus, so dass für abhängig Beschäftigte kein Regelungsbedürfnis für eine Vorverlegung des Bemessungszeitraums bestehe. Verfassungsrechtliche
Bedenken bestünden nicht, weil der Gesetzgeber in typisierender Weise davon ausgehen dürfe, dass ein Beschäftigungsverbot
(im Sinne einer ärztlichen Empfehlung mangels Anwendbarkeit des
MuSchG) bei einer selbstständig Erwerbstätigen nicht zwangsläufig zu einem Einkommensverlust führe (Urteil vom 26.11.2014).
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG und rügt die grundsätzliche
Bedeutung der Sache.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil
der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl §
160a Abs
2 S 3
SGG).
1. Die Klägerin hat keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) dargetan. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall
hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und
fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen
Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen
aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren
eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre
(abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall
hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Die Klägerin wirft zwar sinngemäß die Frage auf, ob es zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Art
3 GG geboten sei, § 2 Abs 7 S 5 und 6 und Abs 8 S 5 BEEG in der ab 1.1.2011 geltenden Fassung analog auf selbstständig erwerbstätige Schwangere mit Beschäftigungsverbot anzuwenden.
Die Beschwerdebegründung beschäftigt sich aber nicht hinreichend mit der Entscheidungserheblichkeit. Auswirkungen auf den
konkreten Fall sind nicht dargelegt. Auch Klärungsbedürftigkeit und Breitenwirkung sind nicht dargetan.
Wer sich auf die Verfassungswidrigkeit einer Regelung beruft, darf sich nicht auf die Benennung angeblich verletzter Rechtsgrundsätze
beschränken, sondern muss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (vgl zB BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG Beschlüsse vom 4.4.2006 - B 12 RA 16/05 B und vom 16.2.2009 - B 1 KR 87/08 B). Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen
Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des
GG dargelegt werden. Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Denn sie beschäftigt sich schon nicht mit
der ergangenen Rechtsprechung des BVerfG zu Art
3 GG und des BSG zu § 2 Abs 7 S 5 und 6 BEEG (zur Verfassungsmäßigkeit des Ausnahmetatbestands des § 2 Abs 7 S 5 und 6 BEEG aF vgl BSG SozR 4-7837 § 2 Nr 8 RdNr 22, 31 ff und 34 ff mwN).
Klärungsbedarf ist in der Regel auch zu verneinen, wenn es bei der vermeintlichen Rechtsfrage um ausgelaufenes oder auslaufendes
Recht geht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 19), soweit es nicht noch eine erhebliche Anzahl von Fällen gibt, für die die Rechtsfrage von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 19) oder die Vorschrift insoweit nachwirkt, als sie die Grundlage für eine Nachfolgevorschrift darstellt oder die frühere
Rechtsprechung für die neue Rechtslage erheblich geblieben ist (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 58). Der Anspruch der Klägerin auf höheres Elterngeld richtet sich ihrem Vortrag zufolge nach § 2 BEEG in der ab 1.1.2011 maßgeblichen Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2011, die nach den letzten Aktualisierungen vom 23.11.2011
(BGBl I 2298) bis zum 17.9.2012 Gültigkeit besaß. Danach ist § 2 BEEG durch Art 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10.9.2012 (BGBl I 1878) mit Wirkung vom 18.9.2012 geändert und
in den §§ 2, 2a bis f BEEG neu strukturiert worden. Die Regelungen des bisherigen § 2 Abs 7 bis 9 BEEG wurden im Wesentlichen in die neu eingefügten Vorschriften der §§ 2b bis 2f BEEG überführt (vgl BT-Drucks 17/9841 S 17 f). Hierzu hat die Klägerin selbst vorgetragen, dass nach § 2b BEEG zwischenzeitlich der vor Geburt des Kindes abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich sei, die "Regelungslücke"
also geschlossen worden sei, mithin die von ihr gestellte konkrete Frage sich nach derzeit gültigem Recht nicht mehr stellt.
Darüber hinaus ist eine grundsätzliche Bedeutung auch nicht deshalb zu bejahen, weil noch über eine erhebliche Zahl von Fällen
des auslaufenden Rechts zu entscheiden ist. Die Klägerin behauptet nicht einmal, dass diverse Rechtsfragen - wie auch die
hier aufgeworfene - zur Klärung der Umsetzungen des BEEG in der Fassung vom 1.11.2011 noch ausständen. Damit legt sie nicht konkret dar, dass die von ihr gestellte Rechtsfrage zu
§ 2 Abs 7 S 5 und 6 sowie Abs 8 S 5 BEEG aF Grundlage einer erheblichen Zahl weiterer Fälle ist, die noch zur Entscheidung anstehen. Eine weitergehende Nachwirkung
der früheren Vorschrift durch Übernahme in das neue Recht hat die Klägerin gerade verneint, sodass eine Breitenwirkung des
ausgelaufenen Rechts nicht dargelegt ist. Eine bloße pauschale Behauptung reicht hierfür nicht aus (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, §
160a RdNr 14f mwN).
Die Beschwerdebegründung beschäftigt sich demgegenüber nicht damit, dass das Beschäftigungsverbot nach §§
3,
4 MuSchG lediglich Arbeitnehmerinnen, nicht aber Selbstständigen zugute kommt, die unterschiedliche Behandlung von abhängig beschäftigten
Frauen und selbstständigen Frauen indes sachlich gerechtfertigt ist (BVerfG SozR 7830 § 13 Nr 11).
2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
3. Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.