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BSG, Beschluss vom 21.11.2013 - 10 LW 1/13 C
Unzulässigkeit einer Anhörungsrüge Kein Anspruch auf Bescheidung jeglichen Vorbringens Begriff der Gehörsverletzung
1. Gerichte haben nicht jedes Vorbringen der Beteiligten ausführlich zu bescheiden.
2. Eine Gehörsverletzung ist nur dann anzunehmen, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt, z.B. wenn ein Gericht ohne entsprechende Beweisaufnahme das Gegenteil des Vorgebrachten annimmt, den Vortrag eines Beteiligten als nicht vorgetragen behandelt oder auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern der Tatsachenvortrag nach der Rechtsauffassung des Gerichts nicht unerheblich ist.
Normenkette:
SGG § 178 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 26.09.2012 L 8 LW 5/12 , SG Detmold S 22 LW 6/11
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 4. September 2013 - B 10 LW 5/13 B - wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: