Gründe:
I
Der bei der beklagten Krankenkasse freiwillig versicherte Kläger ist mit seinem Begehren, die Feststellung des Ruhens seines
Anspruchs auf Leistungen ab dem 30.10.2008 aufzuheben, im Widerspruchsverfahren und in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.
Das LSG hat zur Begründung ua ausgeführt, die Voraussetzungen des §
16 Abs
3a S 2
SGB V seien erfüllt. Sowohl bei Zugang der Mahnung und des Ruhensbescheides als auch des Widerspruchsbescheides sei der Kläger
mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für mehr als zwei Monate im Rückstand gewesen. Dem Kläger sei nicht darin zu
folgen, dass er sämtliche Beiträge vollständig eingezahlt habe. Aufgrund der Weigerung des Klägers, Einzahlungsbelege vorzulegen,
sei der Sachverhalt nicht weiter aufklärbar. Dies gehe zu Lasten des Klägers (Beschluss vom 28.11.2013).
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Beschluss.
II
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 3
SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus §
160a Abs
2 S 3
SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG.
Nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von §
109 SGG und §
128 Abs
1 S 1
SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des §
103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende
Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet
werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 36). Daran fehlt es.
1. Wer sich auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach §
103 SGG stützt, muss ua einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen (vgl zB BSG Beschluss vom 20.7.2010 - B 1 KR 29/10 B - RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 1.3.2011 - B 1 KR 112/10 B - Juris RdNr 3 mwN). Hierzu gehört nach ständiger Rechtsprechung des BSG die Darlegung, dass ein anwaltlich vertretener Beteiligter einen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung
gestellt und noch zumindest hilfsweise aufrechterhalten hat (vgl dazu BSG Beschluss vom 14.6.2005 - B 1 KR 38/04 B - Juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 25.4.2006 - B 1 KR 97/05 B - Juris RdNr 6; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Ein Beweisantrag muss unzweifelhaft erkennen lassen, dass eine weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts
wegen für erforderlich gehalten wird. Der Tatsacheninstanz soll durch einen solchen Antrag vor der Entscheidung vor Augen
geführt werden, dass der Kläger die gerichtliche Sachaufklärungspflicht in einem bestimmten Punkt noch nicht als erfüllt ansieht.
Der Beweisantrag hat Warnfunktion. Eine solche Warnfunktion fehlt bei Beweisantritten, die in der Berufungsschrift oder sonstigen
Schriftsätzen enthalten sind und ihrem Inhalt nach lediglich als Anregungen zu verstehen sind, wenn sie nach Abschluss von
Amts wegen durchgeführter Ermittlungen nicht mehr zu einem bestimmten Beweisthema als Beweisantrag aufgegriffen werden; eine
unsubstantiierte Bezugnahme auf frühere Beweisantritte genügt nicht (vgl zum Ganzen BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 21).
Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn das LSG - wie hier - von der ihm durch §
153 Abs
4 S 1
SGG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen, wenn
es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der in einem solchen Fall den
Beteiligten gegenüber bekanntgegebenen Anhörungsmitteilung nach §
153 Abs
4 S 2
SGG muss jedenfalls ein rechtskundig vertretener Beteiligter auch entnehmen, dass das LSG keine weitere Sachaufklärung mehr beabsichtigt
und dass es etwaige schriftsätzlich gestellte Beweisanträge lediglich als Beweisanregungen, nicht aber als förmliche Beweisanträge
im Sinne des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ansieht. Nach Zugang der Anhörungsmitteilung muss daher der Beteiligte, der schriftsätzlich gestellte Beweisanträge aufrechterhalten
oder neue Beweisanträge stellen will, innerhalb der vom LSG gesetzten Frist diesem ausdrücklich die Aufrechterhaltung dieser
Anträge mitteilen oder neue förmliche Beweisanträge stellen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 52; BSG Beschluss vom 6.6.2001 - B 2 U 117/01 B - Juris RdNr 2; BSG Beschluss vom 27.12.2011 - B 13 R 253/11 B - Juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 16.1.2013 - B 1 KR 25/12 B - Juris RdNr 5).
Das Beschwerdevorbringen legt einen Verfahrensmangel nicht in diesem Sinne dar. Einen Beweisantrag hat der anwaltlich vertretene
Kläger nach der Anhörung im Erörterungstermin am 14.11.2013 nicht mehr gestellt. Der Kläger verweist in der Beschwerdebegründung
lediglich auf den Berufungsschriftsatz vom 27.5.2013.
2. Der Kläger bezeichnet auch eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht ausreichend. Wer die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör (§
62 SGG, Art
103 Abs
1 GG, Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der EU, Art 6 Abs 1 EMRK) rügt, muss hierzu ausführen, welchen erheblichen Vortrag das Gericht bei seiner Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen
hat, welches Vorbringen des Rechtsuchenden dadurch verhindert worden ist und inwiefern die Entscheidung auf diesem Sachverhalt
beruht (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 36; BSG Beschluss vom 10.3.2011 - B 1 KR 134/10 B - Juris RdNr 6 mwN).
Der Kläger rügt zwar, das LSG habe sich mit seinem Vorbringen nicht auseinandergesetzt. Die Beschwerdebegründung belegt aber,
dass die vom Kläger beanstandeten Punkte Gegenstand der Entscheidung gewesen sind, wenngleich auch nicht in seinem Sinne.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet indes keinen Anspruch auf Übernahme des von einem Beteiligten behaupteten Tatsachenvortrags
oder des von ihm vertretenen Rechtsstandpunkts (vgl zu letzterem BSG Beschluss vom 31.8.2012 - B 1 KR 32/12 B - RdNr 7 mwN).
3. Die Rüge des Klägers, das LSG sei zu seinen Lasten von einer falschen Darlegungs- und Beweislast ausgegangen, bezeichnet
keinen Verfahrensfehler. Soweit Fehler in der Beweiswürdigung geltend gemacht werden, sind diese Fehler nicht dem äußeren
Verfahrensgang, sondern dem materiellen Recht zuzurechnen. Deshalb erfüllt die behauptete Verkennung der Beweislast, soweit
es sich um den Beweis des Vorliegens von Tatbestandsvoraussetzungen handelt - hier Beitragsschulden mindestens im Umfang des
§
16 Abs
3a S 2
SGB V -, nicht die Voraussetzungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels, der als solcher schlüssig gerügt werden könnte (vgl
BSG Beschluss vom 21.11.2012 - B 8 SO 83/12 B - Juris RdNr
4 mwN). Eine - unabhängig von den Revisionszulassungsgründen des §
160 Abs
2 SGG und den insoweit bestehenden Darlegungserfordernissen (behauptete) - Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung kann indessen nicht
zum Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde gemacht werden (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 67).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 SGG.