Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags
Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen
Landessozialgerichts vom 12. Oktober 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts
wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG vom 12.10.2021, zugestellt am 3.11.2021, mit
einem am 9.11.2021 eingegangenen Schriftsatz ihrer früheren Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt und die Verlängerung
der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde um einen Monat beantragt. Die Frist wurde mit Verfügung vom 3.12.2021
antragsgemäß verlängert. Mit Schreiben vom 27.1.2022 hat die Klägerin mitgeteilt, dass ihre Prozessbevollmächtigten sie nicht
mehr vertreten, und sinngemäß einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt. Gleichzeitigt hat sie eine erneute Verlängerung
der Begründungsfrist beantragt. Die früheren Prozessbevollmächtigten haben mit Schreiben vom 3.2.2022 angezeigt, die Vertretung
niedergelegt zu haben.
II
1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Die Bewilligung von PKH für das Verfahren der Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision setzt nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes voraus, dass der Antragsteller sowohl den Antrag auf PKH als auch die Erklärung
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§
73a Abs
1 SGG, §
117 Abs
2 und
4 ZPO), dh auf dem durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKHFV) vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist einreicht (vgl zB BSG vom 20.2.2018 - B 1 KR 12/18 B - juris RdNr 3; BSG vom 15.11.2017 - B 1 KR 4/17 BH - juris RdNr 5) und alle nötigen Belege beifügt. Die Klägerin hat weder bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist, die am 3.2.2022 endete
(§ 160a Abs 2 Satz 1 und
2, §
64 Abs
2, §
63 Abs
2 Satz 1
SGG, §
175 ZPO), noch nach Fristablauf die erforderliche Erklärung nebst Belegen vorgelegt. Eine weitere als die bereits erfolgte Fristverlängerung
kam nicht in Betracht (§
160a Abs
2 Satz 2
SGG). Hierauf sowie auf die Erforderlichkeit der rechtzeitigen Einreichung des PKH-Formulars nebst Anlagen ist die Klägerin mit
Schreiben des damaligen Berichterstatters vom 28.1.2022 ausdrücklich hingewiesen worden. Hiernach sind Gründe für eine Wiedereinsetzung
in die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht
des Gerichts (vgl nur BSG vom 20.11.2019 - B 1 KR 39/19 B - juris RdNr 6) weder ersichtlich noch sind sonstige Wiedereinsetzungsgründe vorgetragen.
2. Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der bis zum 3.2.2022 verlängerten Begründungsfrist begründet worden
ist (§
160a Abs
2 Satz 1 und
2 SGG). Sie ist daher in entsprechender Anwendung von §
169 Satz 2 und
3 SGG durch Beschluss zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.