Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom
29. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat die Kosten auch des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde zu tragen.
Der Streitwert wird für die drei Rechtszüge auf 76 331,41 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen
(§
160a Abs
4 Satz 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG). Die Beklagte hat den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) nicht in hinreichender Weise dargelegt (vgl §
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 SGG). Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, da diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbs 2
SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).
Die Festsetzung des Streitwerts auf 76 331,41 Euro für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde folgt aus §
197a Abs
1 SGG iVm §§ 63 Abs 2, 47 Abs 1, 3, 52 Abs 3 GKG.
Nach § 52 Abs 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der
sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des
Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs 3 Satz 1 GKG). Der Antrag der Beklagten zielt ab auf die Zulassung der Revision gegen das Urteil des LSG, mit dem der Gerichtsbescheid
des SG Würzburg vom 27.12.2012 sowie der Bescheid der Beklagten vom 25.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
24.5.2012 aufgehoben worden sind. Diese Bescheide regeln zwar keine bezifferte Geldleistung, sie haben aber zum Gegenstand
die konkrete Veranlagung der Klägerin in der Tarifstelle 200 gegenüber der Tarifstelle 100 des Gefahrtarifs 2012 der Beklagten,
deren Beitragsdifferenz berechnet auf eine höchstmögliche Geltungsdauer des Tarifs von sechs Kalenderjahren (§
157 Abs
5 SGB VII) - wie zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - 76 331,41 Euro beträgt. Der Senat betrachtet diesen Betrag als den der
Bedeutung der Sache entsprechenden Streitwert (vgl zuletzt BSG vom 23.7.2015 - B 2 U 78/15 B - juris RdNr 12 ff mwN), zumal für eine vorzeitige Ablösung des Gefahrtarifs 2012 zum Zeitpunkt der Entscheidung keine Anhaltspunkte
bestanden. Weitere absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen
bezogene Verwaltungsakte, die eine entsprechende Erhöhung dieses Streitwerts bis zur Verdreifachung gemäß § 52 Abs 3 Satz 2 GKG rechtfertigen würden, sind nicht erkennbar (vgl BSG aaO RdNr 15). Im Übrigen wäre erst, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte
bietet, der Auffangstreitwert iHv 5000 Euro gemäß § 52 Abs 2 GKG zugrunde zu legen.
Die Festsetzung des Streitwerts iHv 76 331,41 Euro auch für die beiden Vorinstanzen beruht auf §
197a Abs
1 SGG iVm §§ 63 Abs 3, 47 Abs 1, 52 Abs 3 GKG. Nach § 63 Abs 3 Satz 1 GKG kann die Festsetzung, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache in der Rechtsmittelinstanz schwebt, von dem Rechtsmittelgericht
geändert werden. Diese Voraussetzungen sind aufgrund der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen das Urteil des LSG
erfüllt. Aus der Verwerfung der Beschwerde als unzulässig folgt nichts anderes (BSG vom 10.6.2010 - B 2 U 4/10 B - SozR 4-1920 § 43 Nr 1, SozR 4-2400 § 24 Nr 6, SozR 4-1920 § 52 Nr 10, SozR 4-1920 § 63 Nr 3, RdNr 20 mwN).