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BSG, Beschluss vom 16.02.2010 - 2 U 318/09 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis; Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts bei plötzlicher Erkrankung
Insbesondere dann, wenn der Rechtsanwalt seine Kanzlei allein betreibt und nicht ständig über eingearbeitetes, zum selbstständigen Handeln befähigtes Kanzleipersonal verfügt, hat er zur Wahrung laufender Fristen rechtzeitig Vorsorge für den Fall einer plötzlichen Arbeitsunfähigkeit treffen.
Normenkette:
SGG § 160a Abs. 1 S. 2
,
SGG § 67 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 20.10.2009 L 9 U 4495/07 , SG Stuttgart S 1 U 6144/05
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Oktober 2009 wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im oben genannten Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

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