Anspruch auf Kostenerstattung für ein selbstbeschafftes Liegedreirad mit Elektroantrieb
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
I
Das LSG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 2.2.2021 einen Anspruch des Klägers auf Kostenerstattung für ein selbstbeschafftes
Liegedreirad mit Elektroantrieb (Hase Kettwiesel 2016 EVO Steps) verneint.
Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG rügt der Kläger die grundsätzliche Bedeutung
der Rechtssache und einen Verfahrensfehler (§
160 Abs
2 Nr
1 und
3 SGG).
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung
der Rechtssache und des Verfahrensmangels nicht hinreichend dargetan hat (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 2 und
3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den
Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die
Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § 160a Nr 16).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger formuliert als Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung:
"Enthält die Beantragung eines konkreten Hilfsmittels (mit Fabrikat) zugleich allgemein die Beantragung eines solchen Hilfsmittels
allgemein (etwa eines anderen Fabrikates).
Oder anders ausgedrückt: Die Rechtssache hat allgemeine Bedeutung, weil es um die Frage geht, wie konkret ein Hilfsmittel
im Sinne des §
33 SGB V beantragt werden muss und ob der Antrag ausschließlich das konkrete Hilfsmittel eines benannten Herstellers oder der Antrag
zugleich die Beantragung eines Hilfsmittels dieser Art von einem anderen Hersteller enthält, so dass eine Erstattung gemäß
§
13 SGB V zu erfolgen hat, wenn eine Ersatzanschaffung getätigt wurde."
Inwieweit dies in dem angestrebten Revisionsverfahren geklärt werden könnte, zeigt die Beschwerde nicht hinreichend auf. Soweit
die gestellten Fragen nicht ohnehin nur mit Blick auf die konkret beanspruchte Versorgung zu beantworten sind, fehlt es jedenfalls
an Ausführungen zu ihrer Klärungsfähigkeit, nachdem die angefochtene Entscheidung nach dem Beschwerdevorbringen selbstständig
tragend zusätzlich darauf gestützt ist, das vom Kläger beschaffte Liegedreirad sei als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des
täglichen Lebens vom Leistungsanspruch nach §
33 SGB V ausgeschlossen (vgl §
33 Abs
1 Satz 1 Halbsatz 2 Alt 1
SGB V), und insoweit eine Grundsatzrüge nicht erhoben ist (zu den Darlegungsanforderungen insoweit vgl nur BSG vom 10.3.2016 - B 4 AS 699/15 B - juris RdNr 9 mwN).
Das gilt vergleichbar für die erhobene Verfahrensrüge (Zulassungsgrund des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG), auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Soweit dafür die Anzahl der von dem Kläger gestellten Anträge auf Versorgung
mit einem Liegedreirad überhaupt bedeutsam sein könnte, kommt es darauf jedenfalls wegen des nach der Rechtsauffassung des
LSG selbstständig tragenden Ausschlussgrundes nach §
33 Abs
1 Satz 1 Halbsatz 2 Alt 1
SGB V nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von §
193 SGG.