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BSG, Beschluss vom 31.01.2017 - 3 KR 44/16 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels eines Verstoßes gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht
Wird ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen könne. Soweit "Verstöße gegen die Logik" gerügt werden, handelt es sich der Sache nach um die Geltendmachung einer Verletzung von Denkgesetzen. Damit wird die Beweiswürdigung durch das LSG angegriffen. Mit diesem Angriff kann jedoch ein Verfahrensfehler nicht begründet werden, weil ein Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 128 Abs. 1 S. 1 SGG von vornherein nicht geeignet ist, zur Zulassung der Revision zu führen.
Normenkette:
SGG § 128 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 160a Abs. 2 S. 3
,
SGG § 103
Vorinstanzen: LSG Bayern 22.06.2016 L 4 KR 359/15 , SG Augsburg S 6 KR 176/14
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. Juni 2016 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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