Gründe:
I
Im Streit steht die Gewährung von Leistungen der Pflegestufe I nach einem Wechsel der Pflegekasse.
Die 1985 geborene Klägerin erhielt seit 1995 Leistungen der Pflegestufe I von der Pflegekasse der AOK Bochum. Aus Anlass des
Umzugs der Familie der Klägerin nach Niedersachsen, beendete die AOK Nordwest (als Rechtsnachfolgerin AOK Bochum) die Zahlung
von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung mit dem 31.1.2012. In der Erklärung vom 20.1.2012 unterschrieb der Vater der
Klägerin einen Mitgliedschaftsantrag mit den Daten seiner Tochter für die AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen. Nachdem
der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) ein Gutachten vom 24.4.2012 über den Pflegezustand der Klägerin erstellt
hatte, lehnte die beklagte Pflegekasse Leistungen der Pflegestufe I ab (Bescheid vom 24.5.2012). Der hiergegen gerichtete
Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 28.8.2012), ebenso das Klageverfahren (Gerichtsbescheid SG Osnabrück
vom 25.7.2013).
Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und sich im Wesentlichen auf die Ausführungen des SG bezogen (§
153 Abs
2 SGG). Die Klägerin habe auf der Grundlage des MDK-Gutachtens vom 24.4.2012 keinen Anspruch mehr auf Leistungen der sozialen Pflegeversicherung.
Die von der Pflegekasse der AOK Bochum gewährten Leistungen der Pflegestufe I bewirkten keinen Bestandsschutz (Hinweis auf
Senatsurteil vom 13.5.2004 - B 3 P 3/03 R - BSG SozR 4-3300 § 37 Nr 2). Auf die bewilligten Leistungen der neuen Pflegekasse seien auch nicht die vertrauensschützenden Vorschriften von §§
45 ff SGB X anzuwenden. Die Mitgliedschaft der Klägerin sei bei der Beklagten wirksam begründet worden durch den vom Vater bei der zuständigen
Krankenkasse nach §
48 SGB XI gestellten Mitgliedschaftsantrag. Die Klägerin habe die ihr übersandte Mitgliedsbescheinigung sowie die entsprechende Krankenversicherungskarte
ohne Widerspruch entgegengenommen und sich mit der Durchführung der Krankenversicherung bei der zuständigen Krankenkasse einverstanden
erklärt. Darin liege die nachträgliche Genehmigung des vom Vater unterzeichneten Mitgliedschaftsantrags.
Eine für sie günstigere Rechtsfolge könne die Klägerin auch nicht aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch herleiten.
Ungeachtet der bereits bestehenden Zweifel, ob die Beklagte ihrer Beratungspflicht unzureichend nachgekommen sei, könne die
Klägerin mit Hilfe des Herstellungsanspruchs nicht die fehlenden Voraussetzungen der Pflegestufe I ersetzen. Ebenso wenig
könne dadurch die Kündigung der Mitgliedschaft bei der AOK Nordwest rückgängig gemacht werden.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG).
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung
nicht formgerecht dargelegt ist (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung
des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren
Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese
noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts
erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65).
Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit,
ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von
ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Die Klägerin hält für grundsätzlich bedeutsam die Fragen:
"ob der Klägerin auch gegenüber der Beklagten ein Bestandschutz aus dem Gutachten des Jahres 1995 zusteht und ob, selbst wenn
ein Bestandschutz grundsätzlich nicht besteht, der Klägerin aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen für den sozialrechtlichen
Herstellungsanspruch weiterhin gegenüber der Beklagten Anspruch auf Leistungen entsprechend der Pflegestufe I zustehen".
Sie hält ferner für grundsätzlich bedeutsam die Fragen, ob
"a) durch die Unterzeichnung der Vordrucke durch den Vater tatsächlich ein Kassenwechsel stattgefunden hat,
b) ob im vorliegenden Fall, soweit man von einem Kassenwechsel ausgeht, der Bestandschutz trotzdem gegeben ist,
c) ob im vorliegenden Fall aufgrund der nicht durchgeführten Beratung des Vaters der Klägerin und der Klägerin selbst ein
sozialrechtlicher Herstellungsanspruch besteht".
Hierzu führt sie aus, dass diese Fragen klärungsbedürftig seien, weil das BSG bisher noch keinen vergleichbaren Fall entschieden habe und der "Gesetzestext" Auslegungszweifel aufwerfe.
Dieser Vortrag genügt den aufgezeigten Darlegungserfordernissen nicht. Die Klägerin hat keine Rechtsfragen genereller Art
aufgeworfen, die in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftig wären. Sie hat lediglich Fragen gestellt, die sich ausdrücklich
auf ihren Einzelfall beziehen und die durch Rechtsanwendung bzw nach Beweiserhebung vom LSG beantwortet wurden. Insofern übersieht
die Klägerin, dass mit der Rüge der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nur abstrakt-generelle Rechtsfragen zur Auslegung
und zum Anwendungsbereich von revisiblen Normen des Bundesrechts (vgl §
162 SGG) überprüft werden. Überdies fehlt es an Darlegung, welche Rechtsnormen im angestrebten Revisionsverfahren zu überprüfen wären.
Die Klägerin lässt dahinstehen, welcher "Gesetzestext" auslegungsbedürftig sein soll.
Im Übrigen reicht es auch nicht aus, lediglich zu behaupten, dass das BSG bislang keinen vergleichbaren Fall entschieden habe, wenn das LSG seine Entscheidung maßgeblich auf das Senatsurteil vom
13.5.2004 (B 3 P 3/03 R - BSG SozR 4-3300 § 37 Nr 2) gestützt hat. Insoweit hätte die Klägerin unter substantieller Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung darlegen
müssen, aus welchem Grund neuer höchstrichterlicher Klärungsbedarf durch das BSG entstanden sein sollte. Dafür wären ua Darlegungen erforderlich gewesen, dass dieser Rechtsprechung in nicht unerheblichem
Umfang Kritik entgegengebracht wird (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kapitel
IX, RdNr 185 mwN). Auch daran fehlt es hier.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG iVm §
169 Satz 2 und
3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von §
193 SGG.