Gründe:
Mit Urteil vom 15.7.2016 hat das LSG für das Saarland einen Anspruch des Klägers auf freiwillige Weiterversicherung in der
Arbeitslosenversicherung (§
28a SGB III in der bis 31.12.2010 geltenden Fassung -
SGB III aF) verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG),
- die Entscheidung von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des §
160a Abs
2 S 3
SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus
aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen
der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung
erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte)
Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Nach Ansicht des Klägers wirft der Rechtsstreit folgende Rechtsfragen auf:
(1) "Kommt bei Versäumung der Frist nach §
28 a Abs.
3 S. 1
SGB III eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 27 SGB X in Betracht?"
(2) "Ist ein Versicherter oder Antragsteller ohne Verschulden im Sinne des § 27 Abs. 1 S. 1 SGB X daran gehindert, eine Frist einzuhalten, wenn er durch den Sozialleistungsträger über die Frist insoweit falsch belehrt wird,
als der Sozialversicherungsträger eine zu kurze Frist benennt?"
Der Kläger hat die Klärungsfähigkeit der ersten von ihm aufgeworfenen Frage nicht hinreichend bezeichnet. Insoweit wird bereits
nicht deutlich, dass diese sich ernstlich stellt, denn §
28a Abs
3 S 1
SGB III (idF vom 1.1.2011) kommt schon nach der eigenen Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdebegründung vorliegend nicht zur Anwendung.
Bezogen auf §
28a Abs
1 S 3
SGB III aF könnte sich die Frage zwar stellen, es ist jedoch nicht in der gebotenen Weise aufgezeigt worden, dass die Frage in einem
späteren Revisionsverfahren klärungsfähig ist. Die Beschwerdebegründung hätte hierzu aufzeigen müssen, dass das BSG als Revisionsgericht auf der Grundlage gerade des vom Berufungsgericht bindend festgestellten Sachverhalts (§
163 SGG) notwendig über die Möglichkeit der Wiedereinsetzung hätte entscheiden müssen. Fragmentarische Bezugnahmen auf Feststellungen
des LSG und erst recht der Verweis auf einzelne "unstreitige" Umstände genügen hierfür von vornherein nicht. Unter Zugrundelegung
der Entscheidung des BSG vom 4.9.2013 (B 12 AL 2/12 R) wäre im Übrigen im Einzelnen darzulegen (und nicht lediglich zu behaupten) gewesen, dass die Voraussetzungen eines Herstellungsanspruchs
nicht gegeben sind.
Für die zweite aufgeworfene Frage ist bereits nicht in der gebotenen Weise dargetan, dass sie klärungsbedürftig ist. Der Kläger
hat bezüglich der von ihm aufgeworfenen Frage zum Merkmal "ohne Verschulden" in § 27 Abs 1 S 1 SGB X nicht unter Auseinandersetzung mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung aufgezeigt (vgl dazu zB BSG vom 2.2.2006 - B 10 EG 9/05 R - BSGE 96, 44 = SozR 4-1300 § 27 Nr 2 RdNr 14 f; BVerfG vom 17.7.2007 - 2 BvR 1164/07 - Juris RdNr 2; BVerfG vom 27.9.2005 - 2 BvR 172/04 - Juris RdNr 14, 16 f), dass die bisherige Rechtsprechung keine hinreichenden Maßstäbe zur Prüfung dieses Merkmals entwickelt
hat.
Auch insofern fehlt es zudem an den erforderlichen Ausführungen zur Klärungsfähigkeit. Weder sind Feststellungen des LSG zu
den tatbestandlichen Voraussetzungen von § 27 Abs 1 S 1 SGB X bezeichnet noch legt die Beschwerdebegründung dar, dass die weiteren Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung nach § 27 SGB X (Antrag auf Wiedereinsetzung, Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist nach Wegfall des Hindernisses, Glaubhaftmachung) vorgelegen
haben.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (vgl §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.