Wirksamkeit einer Kostensenkungsaufforderung
Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
Die Verbindung der Verfahren beruht auf §
113 Abs
1 SGG.
Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den bezeichneten Entscheidungen des LSG sind unzulässig (§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 Satz 2
SGG).
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig.
Keinen der in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe haben die Kläger in den Begründungen der Beschwerden schlüssig dargelegt oder
bezeichnet (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Die Kläger berufen sich in erster Linie darauf, das LSG sei von Rechtsprechung des BSG und des BVerfG abgewichen, ohne die Voraussetzungen des Zulassungsgrunds der Divergenz hinreichend darzulegen. Für die Darlegung
einer Abweichung (Divergenz) ist aufzuzeigen, mit welcher genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage
die angefochtene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage
des BSG oder des BVerfG abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen
sollte, die das BSG oder das BVerfG aufgestellt hat, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision
wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall
hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall,
sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen vermag die Zulassung der Revision wegen Abweichung zu begründen. Die
Beschwerdebegründung muss deshalb erkennen lassen, dass das LSG dem BSG oder dem BVerfG widersprochen und von den bezeichneten rechtlichen Aussagen abweichende, dh mit diesen unvereinbare eigene
rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (vgl BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72; Meßling in Krasney/ Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens,
8. Aufl 2022, IX. Kap, RdNr 300 ff mwN).
Diese Voraussetzungen erfüllen die Beschwerdebegründungen nicht. Soweit die Kläger rügen, die angegriffenen Entscheidungen
wichen ab von dem Urteil des BSG vom 17.12.2009 (B 4 AS 19/09 R - BSGE 105, 188 = SozR 4-4200 § 22 Nr 28, RdNr 15 f) legen sie nicht dar, inwieweit das LSG bei der rechtlichen Einordnung des Schreibens vom 17.11.2016 als ausreichende Kostensenkungsaufforderung
dem BSG widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Der nach Ansicht der Kläger
in der Begründung durch das LSG "demnach" liegende "Rechtssatz" erschöpft sich jedenfalls in einer Würdigung des Einzelfalls.
Soweit die Kläger weiter eine Abweichung von den Urteilen des BSG vom 7.11.2006 (B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2) und vom 24.11.2011 (B 14 AS 15/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 53) sowie vom Beschluss des BVerfG vom 23.7.2014 (1 BvL 10/12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20) rügen, lässt sich den Beschwerdebegründungen bereits keine genau bezeichnete entscheidungserhebliche rechtliche Aussage des
LSG entnehmen.
Auch ein Verfahrensmangel ist den Beschwerdebegründungen nicht zu entnehmen, auf dem iS des §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG die angefochtenen Entscheidungen des LSG beruhen können; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung
der §§
109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs
1 Satz 1
SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des §
103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG
ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG). Soweit die Kläger geltend machen, das LSG habe den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt, indem es sich "methodisch"
nicht hinreichend mit dem Inhalt des Schreibens vom 17.11.2016 befasst habe, rügen sie (allenfalls) Fehler in der richterlichen
Überzeugungsbildung gemäß §
128 Abs
1 Satz 1
SGG, auf die die Nichtzulassungsbeschwerde gerade nicht gestützt werden kann.
Zuletzt haben die Kläger die geltend gemachte Verletzung von §
128 Abs
1 Satz 2
SGG nicht hinreichend dargelegt. Nach dieser Vorschrift sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung
leitend gewesen sind. Eine Rüge der Verletzung der Norm mit der Nichtzulassungsbeschwerde setzt die Darlegung voraus, dass
- ausgehend von der Rechtsauffassung des LSG - wesentliche entscheidungserhebliche Gesichtspunkte, insbesondere die Tatsachenfeststellungen,
in den Entscheidungsgründen nicht behandelt worden sind (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl 2020, §
128 RdNr 18). Eine solche Darlegung enthalten die Nichtzulassungsbeschwerden nicht.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
Die Verwerfung der Beschwerden erfolgt in entsprechender Anwendung des §
169 Satz 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.