Das Rechtsmittel des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 14. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit wegen sachlicher Unzuständigkeit nach §
98 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) iVm §
17a Abs
2 Gerichtsverfassungsgesetz (
GVG) an das Amtsgericht Heidelberg verwiesen (Beschluss vom 14.12.2015). Der Kläger wendet sich hiergegen und begehrt eine Entscheidung
in der Sache ausdrücklich (nur) vom Bundessozialgericht - BSG - (Schreiben vom 11.1. und 18.1.2016).
Der Senat kann das Vorbringen des Klägers unter dieser Prämisse nicht als Beschwerde auslegen. Über eine Beschwerde wäre nämlich
gemäß §
17a Abs
4 Satz 3
GVG iVm §
172 Abs
1 SGG nur vom Landessozialgericht (LSG) zu entscheiden. Ein Rechtsmittel unmittelbar an das BSG ist dagegen nicht statthaft. Das Rechtsmittel ist deshalb in entsprechender Anwendung des §
169 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, ohne dass es einer Verweisung an das LSG entsprechend §
98 SGG bedürfte.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.