Gründe:
I
Der Senat hat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg
vom 1.10.2015 als unzulässig verworfen (Az: B 8 SO 117/15 B; Beschluss vom 17.2.2016).
Der Kläger hat am 28.11.2017 die Wiederaufnahme des Verfahrens B 8 SO 117/15 B und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
(PKH) für das Wiederaufnahmeverfahren beantragt. Zur Begründung hat er zahlreiche, von ihm beschriebene und kommentierte Schriftstücke
aus anderen Verfahren sowie Zeitungs- und Zeitschriftenausschnitte vorgelegt. Weiter hat er ausgeführt, dass es genügend Beweise
gebe, aus welchen sich ergebe, dass ihm ein höherer Anspruch auf Sozialhilfeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) und ein Schadensersatzanspruch gegen die Behörde zustehe. Diese könne er bei Bedarf dem Gericht im Original vorlegen.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm §
114 Zivilprozessordnung [ZPO]). An der erforderlichen Erfolgsaussicht des vom Kläger beantragten Wiederaufnahmeverfahrens fehlt es hier.
Der Wiederaufnahmeantrag ist zwar statthaft. Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach §
179 Abs
1 SGG entsprechend den Vorschriften des
Vierten Buches der
ZPO (§§
578 bis
591 ZPO) wiederaufgenommen werden. Als verfahrensbeendend gelten dabei nicht nur Endurteile, sondern auch verfahrensbeendende Beschlüsse,
wie der über die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde nach §
160a SGG (vgl nur Bundessozialgericht [BSG] Beschluss vom 23.4.2014 - B 14 AS 368/13 B - SozR 4-1500 § 179 Nr 1 mwN).
Es ist jedoch nicht erkennbar, dass ein Rechtsanwalt Wiederaufnahmegründe nach den §§
579,
580 ZPO mit Erfolg geltend machen könnte. Auch der Kläger selbst hat sein Begehren nur darauf gestützt, dass seiner Auffassung nach
die Entscheidung des LSG vom 1.10.2015, die Klage auf höhere Leistungen nach dem SGB XII abzuweisen, in der Sache fehlerhaft sei. Darauf kann jedoch ein Wiederaufnahmegesuch zulässigerweise nicht gestützt werden.
Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen
(§
73a SGG iVm §
121 ZPO).
Der vom Kläger persönlich gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens B 8 SO 117/15 B ist als unzulässig zu verwerfen,
weil er nicht von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten gestellt worden ist (§
73 Abs
4, §
179 Abs
1 SGG iVm §
585 ZPO). Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß §
73 Abs
4 SGG auch im Wiederaufnahmeverfahren durch einen zugelassenen Bevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung
rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Wiederaufnahme des abgeschlossenen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
beantragen.
Der nicht formgerecht eingelegte Antrag ist schon deshalb in entsprechender Anwendung des §
169 Satz 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen (vgl BSG SozR 4-1500 §
158 Nr 6; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 12. Aufl 2017, §
179 RdNr 9 mwN).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.