Gründe:
I
Im April 2012 machte der Kläger als Sonderrechtsnachfolger des am 23.12.2009 in einem Pflegeheim des Klägers verstorbenen
T A (im Folgenden: der Verstorbene) bei dem Beklagten die Zahlung noch offener Heimkosten in Höhe von 12 738,05 Euro geltend,
was dieser ablehnte (Bescheid vom 24.4.2012, Widerspruchsbescheid vom 29.10.2012). Die Klage hat keinen Erfolg gehabt (Urteil
des Sozialgerichts [SG] Freiburg vom 23.10.2014; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Baden-Württemberg vom 19.4.2018). Das
LSG hat zur Begründung ausgeführt, zwar lägen die Voraussetzungen für eine Sonderrechtsnachfolge kraft Gesetzes vor (§ 19 Abs 6 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - [SGB XII]), da der Kläger aber in die Rechtsstellung des Verstorbenen eintrete, stünden ihm Ansprüche gegen den Beklagten
nur insoweit zu, als auch der Verstorbene Ansprüche gehabt habe. Der Verstorbene habe aber aufgrund vorhandenen verwertbaren
Vermögens keinen Anspruch gegen den Beklagten gehabt. Ungeachtet des Wertes eines Grundstücks des Verstorbenen hätten drei
einzusetzende Lebensversicherungen seiner Ehefrau mit einem Rückkaufswert von insgesamt über 30 000 Euro einem Anspruch entgegengestanden.
Mit seiner Beschwerde macht der Kläger einen Verfahrensfehler in Form der Verletzung (Nichtgewährung) rechtlichen Gehörs geltend.
Das LSG habe in Verkennung des entscheidungserheblichen Sachverhalts entschieden. Es sei einem Beweisantrag zur fehlenden
Verwertbarkeit der Lebensversicherungen der Ehefrau des Verstorbenen nicht nachgegangen. Hinsichtlich des vorhandenen Grundstücks
des Verstorbenen hätte ein Wertgutachten eingeholt werden müssen. Es liege insoweit eine Überraschungsentscheidung vor, da
das LSG auf den Verwertungserlös des Grundstücks im Nachlassinsolvenzverfahren abgestellt habe, ohne dies vorher mitzuteilen.
Das LSG habe außerdem entscheidungserheblichen Sachvortrag nicht berücksichtigt; die drei Lebensversicherungen der Ehefrau
des Verstorbenen hätten nämlich bereits in einem anderen Rechtsstreit der Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt entgegengestanden
und könnten damit nicht erneut berücksichtigt werden. Das LSG habe schließlich falsche (zu niedrige) Freibeträge zugrunde
gelegt.
II
Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 3
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus §
160a Abs
2 Satz 3
SGG abzuleitenden Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensfehlers.
Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von §
109 und §
128 Abs
1 Satz 1
SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des §
103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende
Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet
werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 36). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht.
Macht ein Beschwerdeführer das Vorliegen eines Verfahrensmangels geltend, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann,
so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels wie bei einer Verfahrensrüge innerhalb einer zugelassenen Revision zunächst
die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34 und 36). Darüber hinaus ist die Darlegung zu verlangen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht
des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14 und 36), es sei denn, es würden absolute Revisionsgründe gerügt, bei denen gemäß §
202 SGG iVm §
547 Zivilprozessordnung (
ZPO) der Einfluss auf die Entscheidung unwiderlegbar vermutet wird. Derartige Revisionsgründe macht der Kläger jedoch nicht geltend.
Der Kläger hat eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§
62 SGG, Art
103 Abs
1 Grundgesetz [GG]) nicht ausreichend dargetan. Ein solcher Verstoß liegt ua vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten
zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist (sog Erwägensrüge, vgl BVerfG SozR 1500
§ 62 Nr 13 S 12; BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 19 S 33 mwN) oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern
können (sog Überraschungsentscheidung iS von §
128 Abs
2 SGG; vgl BVerfGE 98, 218, 263; BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 12 S 19). Zur Begründung eines entsprechenden Revisionszulassungsgrundes ist nicht nur der Verstoß gegen diesen Grundsatz
selbst zu bezeichnen, sondern auch darzutun, welches Vorbringen ggf dadurch verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene
Entscheidung darauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 36 S 53). Ferner ist Voraussetzung für den Erfolg einer Gehörsrüge, dass der Beschwerdeführer darlegt, seinerseits alles
getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 22 S 35). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Gerichte das von ihnen entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis
genommen und in Erwägung gezogen haben. Es sind hier keine Umstände dargelegt worden, aus denen deutlich wird, dass das Vorbringen
insofern überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht erwogen worden ist (stRspr; vgl nur BVerfGE 47, 182; BVerfG SozR 1500 § 62 Nr 13 S 12). Dass das Berufungsgericht der Argumentation des Klägers nicht gefolgt ist, begründet
keinen Gehörsverstoß.
Soweit der Kläger rügt, das LSG habe Sachvortrag unberücksichtigt gelassen, versäumt er es zudem darzulegen, dass es auf seinen
Vortrag ausgehend von der maßgeblichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts überhaupt angekommen wäre, und die Berücksichtigung
seines Vorbringens notwendig zu einem ihm günstigeren Verfahrensausgang geführt hätte. Dies wäre schon deshalb erforderlich
gewesen, weil das LSG im Ergebnis nicht auf eine Werthaltigkeit des Grundstücks des Verstorbenen und den im Nachlassinsolvenzfahren
erzielten Erlös abgestellt, sondern diesen Punkt offengelassen und die drei Lebensversicherungen der Ehefrau des Verstorbenen
auch unter Erörterung von in Frage kommenden Freibeträgen als verwertbares Vermögen angesehen hat. Soweit der Kläger in diesem
Zusammenhang außerdem meint, das Urteil des LSG sei insoweit eine "Überraschungsentscheidung", als das LSG auf den Verwertungserlös
des Grundstücks im Nachlassinsolvenzverfahren abgestellt habe, ist eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs aus demselben
Grund nicht schlüssig dargetan.
Im Übrigen gibt es keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichtet, vor einer Entscheidung die für die
richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern (stRspr; vgl nur BSG vom 5.11.2014 - B 13 R 360/14 B - RdNr 9 mwN). Die Pflicht zur Gehörsgewährung bedeutet nicht, dass das Gericht den Beteiligten vorab mitteilen muss, welche
Schlussfolgerungen es aus Tatsachen oder Beweisergebnissen zieht bzw ziehen wird (vgl BSG vom 17.7.2007 - B 6 KA 14/07 B - RdNr 7 mwN).
Im Kern seines Vorbringens rügt der Kläger im Wesentlichen, das LSG habe fehlerhaft entschieden, indem es falsche Freibeträge
zugrunde gelegt, die Verwertbarkeit der Lebensversicherungen unzutreffend beurteilt und auf einen unrichtigen Zeitpunkt bei
der Frage der Vermögensverwertung abgestellt habe. Die vermeintliche inhaltliche Unrichtigkeit der Berufungsentscheidung kann
indes nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde sein (BSG vom 17.5.2018 - B 8 SO 1/18 B - RdNr 8; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
Soweit der Kläger sinngemäß einen Aufklärungsmangel (§
103 SGG) rügt, indem das LSG einen Beweisantrag übergangen habe, hat er schon nicht dargetan, dass ein solcher Antrag bis zum Schluss
der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten worden ist (zu diesem Erfordernis vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 29).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.