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BSG, Beschluss vom 20.11.2018 - 8 SO 43/18 B
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör Kenntnisnahme von Beteiligtenvorbringen
1. Der Gehörsanspruch bietet keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen.
2. Ein Beteiligter muss mit seinem Vortrag lediglich "gehört", nicht jedoch "erhört" werden.
3. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine Verpflichtung des Gerichts, sich mit jedem Vortrag eines Beteiligten auseinanderzusetzen oder gar seiner Rechtsansicht zu folgen.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 153 Abs. 4
,
GG Art. 103 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Sachsen-Anhalt 24.05.2018 L 8 SO 12/16 , SG Magdeburg 09.11.2015 S 19 SO 33/10
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 24. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 14 300 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: