Entziehung der Merkzeichen G und B
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
I
Der Kläger wendet sich in der Hauptsache gegen die Entziehung der Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit
im Straßenverkehr) und B (Berechtigung für eine ständige Begleitung). Wie zuvor bereits das SG (Gerichtsbescheid vom 16.1.2018) hat auch das LSG diese Entscheidung des Beklagten (Bescheid vom 24.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.12.2014 und des Teilabhilfebescheids vom 22.3.2016) bestätigt. Entgegen der Auffassung des Klägers sei das Merkzeichen G zum rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des
Widerspruchsbescheids vom 16.12.2014 nicht aufgrund eines epileptischen Anfallsleidens begründet. Auch seien beim Kläger zum
hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt keine sich auf die Gehfähigkeit auswirkenden Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen
und/oder der Lendenwirbelsäule dokumentiert, die für sich einen Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 oder einem GdB
unter 50 mit besonderer Auswirkung auf die Gehfähigkeit bedingten. Ebenso wenig habe beim Kläger eine psychogene Gehstörung
vorgelegen. Auch die Voraussetzungen des Merkzeichens B seien zum hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht mehr erfüllt.
Der Kläger gehöre nicht zu der Gruppe der geistig behinderten Menschen und Anfallskranken, bei denen die Annahme einer erheblichen
Beeinträchtigung im Straßenverkehr gerechtfertigt sei. Das LSG hat sich für seine Feststellungen zum Gesundheitszustand des
Klägers im Wesentlichen auf das im Berufungsverfahren eingeholte neurologische Sachverständigengutachten des Facharztes für
Neurologie Dr. M vom 8.5.2019 gestützt (Urteil vom 21.12.2020).
Der Kläger hat mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 27.1.2021, beim BSG eingegangen am 1.2.2021, gegen das seiner damaligen Prozessbevollmächtigten am 15.1.2021 zugestellte LSG-Urteil "Beschwerde
und Revision" eingelegt und gleichzeitig Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt G aus D beantragt.
II
Der Antrag des Klägers auf PKH für die Durchführung eines Revisions- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gegen das Urteil
des Hessischen LSG vom 21.12.2020 ist abzulehnen.
Nach §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 Abs
1 Satz 1
ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung
nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht
mutwillig erscheint. Dies ist hier nicht der Fall. Da dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung eines
Rechtsanwalts beanspruchen (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).
1. Die vom Kläger erhobene Revision ist nicht statthaft. Denn das LSG hat die Revision in seinem Urteil nicht zugelassen,
und es liegt auch kein die Revision zulassender Beschluss des BSG vor (vgl §
160 Abs
1 SGG).
2. Die danach nicht statthafte Revision ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§
169 Satz 2 und
3 SGG).
3. Das gegen die angefochtene Berufungsentscheidung allein in Betracht kommende zulässige Rechtsmittel ist die Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision (§
160a SGG). Die Revision darf gemäß §
160 Abs
2 SGG nur zugelassen werden, wenn einer der dort abschließend genannten Revisionszulassungsgründe vorliegt. Das ist hier nach Durchsicht
der Akten nicht erkennbar.
Es ist nicht ersichtlich, dass ein zur Vertretung vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
2 und
4 SGG) geltend machen könnte, dass der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) zukommt. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der vorgenannten Bestimmung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage
aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch
das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Solche Rechtsfragen stellen sich im Fall des Klägers aber nicht. Ebenso wenig
ist ersichtlich, dass der Zulassungsgrund der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) vorliegt. Denn die angefochtene Entscheidung des LSG ist nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen.
Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensmangel feststellen, der gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Insbesondere musste das LSG, den Termin nicht gemäß §
202 Satz 1
SGG iVm §
227 Abs
1 ZPO wegen des Vorliegens eines erheblichen Grundes verlegen. Allein der schlichte und nicht näher substantiierte Hinweis seiner
damaligen Prozessbevollmächtigten, dass weder sie noch der Kläger "coronabedingt" zum Termin erscheinen werden, begründete
jedenfalls noch keine Pflicht des LSG zur Terminsverlegung. Auch konnte die Berichterstatterin zusammen mit den ehrenamtlichen
Richtern entscheiden, nachdem der LSG-Senat durch Beschluss vom 20.7.2020 nach vorheriger Anhörung der Beteiligten die Berufung
auf die Berichterstatterin übertragen hatte (§
153 Abs
5 SGG). Sofern der Kläger die Beweiswürdigung des LSG möglicherweise angreifen möchte, lässt sich diese mit einer Nichtzulassungsbeschwerde
nicht überprüfen. Denn gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG kann die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf eine Verletzung des §
128 Abs
1 Satz 1
SGG gestützt werden. Schließlich könnte auch eine unzutreffende Rechtsanwendung des LSG nicht mit Erfolg als Revisionszulassungsgrund
gerügt werden (vgl Senatsbeschluss vom 24.4.2018 - B 9 SB 3/18 B - juris RdNr 7 mwN).
4. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den zwingend gesetzlichen Vorschriften.
Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß §
73 Abs
4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Sowohl die Beschwerdeschrift als auch die Beschwerdebegründungsschrift
muss von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung
des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden.
Die Verwerfung der nicht formgerecht eingelegten Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 2 und
3 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.