Gründe:
I
Mit Urteil vom 20.1.2015 hat das LSG Rheinland-Pfalz einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung eines höheren Grades der
Behinderung (GdB) als 60 verneint, weil die insgesamt vorliegenden Behinderungen (Suchterkrankung, psychisches Leiden, Kniegelenksersatz
links, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Osteoporose und Beschwerden der Schultergelenke sowie Fingergelenksarthrose)
keinen höheren Gesamt-GdB bedingten. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin beim BSG Beschwerde eingelegt und macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) geltend. Die Alkoholerkrankung der Klägerin sei trotz aktueller Abstinenz bei der Bewertung des GdB gesondert zu berücksichtigen.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da
keiner der in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl §
160a Abs
2 S 3
SGG).
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG, wie sie die Klägerin hier geltend macht, hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den
Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig
und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen
Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb
eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren
eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen:
(1.) eine bestimmte Rechtsfrage, (2.) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3.) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie
(4.) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (vgl
BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.
Die Klägerin hält es für eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, "ob und in welcher Höhe eine Alkoholerkrankung des
Betroffenen trotz aktueller Abstinenz bei der Bewertung des Grades der Behinderung zu berücksichtigen ist." Ungeachtet des
Umstandes, dass diese vermeintliche Rechtsfrage im Wesentlichen tatsächliche Gegebenheiten bzw naturwissenschaftliche Erkenntnisse
anspricht, fehlt es jedenfalls an hinreichenden Ausführungen der Klägerin zum höchstrichterlichen Klärungsbedarf hinsichtlich
der rechtlichen Grundsätze, nach denen der GdB festzustellen ist (vgl dazu §
69 Abs
3 SGB IX). Eine Klärungsbedürftigkeit ist unter anderem dann nicht gegeben, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet
ist (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 51; BSG SozR 1500 § 160a Nr 13, 65) oder wenn sich für die Antwort in höchstrichterlichen Entscheidungen bereits ausreichende Anhaltspunkte finden lassen (vgl
BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8). Die Klägerin hätte daher die rechtliche Klärungsbedürftigkeit der von ihr angesprochenen Fragestellung unter Einbeziehung
der rechtlichen Grundlagen und der vorhandenen Rechtsprechung des BSG näher begründen müssen. Dies hat die Klägerin, wie der Beklagte zu Recht bemängelt, versäumt. Die bloße Darlegung der Frage,
inwieweit eine Alkoholerkrankung bei der Bewertung des GdB aufgrund der hierdurch bedingten Einschränkung der Teilhabe am
Leben in der Gesellschaft gesondert zu berücksichtigen sein könnte, reicht hierfür nicht aus.
Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2, §
169 SGG).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.