Neufeststellung eines höheren Grades der Behinderung
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
I
Der Kläger begehrt zum wiederholten Male die Neufeststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) sowie die Zuerkennung
des Merkzeichens G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr).
Mit Urteil vom 18.2.2021 hat das LSG wie vor ihm der Beklagte und das SG einen Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB als 50 und die Zuerkennung des Merkzeichens G verneint.
Der Kläger hat am 14.3.2021 Prozesskostenhilfe (PKH) für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde beantragt.
II
Der PKH-Antrag des Klägers ist unbegründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 Abs
1 Satz 1
ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Es ist nicht zu erkennen, dass ein vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, die von dem Kläger angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.
Hinreichende Erfolgsaussicht hätte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Dafür gibt es nach Durchsicht der Akten
keine Anhaltspunkte.
Die Revision darf nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung
beruht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG).
Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
(Zulassungsgrund gemäß §
160 Abs
2 Nr
1 SGG). Auch ist nicht ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von der Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund gemäß §
160 Abs
2 Nr
2 SGG). Vielmehr hat das LSG bei seiner Überprüfung der Sach- und Rechtslage die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines höheren
GdB sowie des Merkzeichens G nach geltender Rechtslage geprüft und dabei die maßgebliche Rechtsprechung des Senats zugrundegelegt.
Selbst wenn das LSG dabei im Einzelfall die gesetzlichen Vorgaben unzutreffend angewendet hätte, könnte dies nicht mit Erfolg
als Revisionszulassungsgrund gerügt werden; die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des LSG im Einzelfall ist nicht Gegenstand
der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl hierzu Senatsbeschluss vom 21.12.2017 - B 9 V 46/17 B - juris RdNr 8).
Schließlich fehlt ein ausreichender Anhalt dafür, dass der Kläger einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler
des LSG bezeichnen könnte (Zulassungsgrund des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG). Nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von §
109 SGG und §
128 Abs
1 Satz 1
SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des §
103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende
Begründung nicht gefolgt ist. Solche im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde relevanten Verfahrensmängel hat der Kläger
weder benannt noch ergeben sie sich aufgrund einer Durchsicht der Akten. Insbesondere findet sich kein prozessordnungsgemäßer
Beweisantrag des Klägers, welchen dieser an das LSG bis zu seiner Entscheidung gerichtet haben könnte.
Da dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch keine Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).