LG Itzehoe, Beschluss vom 15.03.1995 - 4 T 3/95
Mittellosigkeit des Betreuten ist regelmäßig unter Heranziehung der Regelungen des BSHG über den Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens festzustellen. Sie ist in der Regel anzunehmen, wenn ein Betroffener dauerhaft
auf den Bezug von Sozialhilfeleistungen angewiesen ist. Über die Berücksichtigung von Vermögen des Betroffenen ist in der
Regel entsprechend § 88
BSHG, der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8
BSHG und § 88 Abs. 3
BSHG zu befinden.
Fundstellen: BtPrax 1995, 146
Normenkette: ,
BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 8, § 88 Abs. 3