LG Koblenz, Beschluss vom 19.04.1995 - 14 T 122/94
»Eine im übrigen vermögenslose Person, die infolge Ehescheidung nicht mehr in der Lage ist, daß im Miteigentum von Ehegatten
stehende Grundstück mit Einfamilienhaus zu finanzieren und daher zur Veräußerung gezwungen ist, hat dieses Vermögen regelmäßig
zur Deckung der Prozeßkosten einzusetzen. Dies gilt auch, wenn das Anwesen noch von ihr und den gemeinsamen minderjährigen
Kindern bewohnt wird.«
Fundstellen: FamRZ 1996, 874
, MDR 1996, 744
Normenkette: BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7
,